\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 30. Mai 2017 \n BEK 2017 10 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Josef Reichlin und Hannelore Räber, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, \n Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Vorderthal, \n Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n vertreten durch Gemeindekassieramt Vorderthal, Postgasse 3, 8857 Vorderthal,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung (Betr. Nr. zz)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. November 2016, ZES 2016 479);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 28. September 2016 ersuchten die Gesuchsteller den Einzelrichter am Bezirksgericht March gestützt auf die definitive Steuerrechnung 2014 und die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2016 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 4‘559.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2016 sowie über Fr. 150.00 (Inkassogebühren) und Fr. 103.30 (Kosten Zahlungsbefehl), insgesamt Fr. 4‘812.55 (Vi-act. 1). Die Rechtsöffnungsverhandlung fand am 9. November 2016 statt (Vi-act. 7). \n b) Am 9. November 2016 verfügte der Einzelrichter was folgt (Vi-act. 8): \n 1. Den Gesuchstellern wird in der Betr.Nr. zz des Betreibungsamtes Vorderthal SZ vom 15.09.2016 definitive Rechtsöffnung erteilt für: \n Fr. 4‘143.55 nebst 3.5% Zins seit 26.02.2016 \n Im Betrag von Fr. 415.70 wird das Gesuch abgewiesen. \n \n 2. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 300.00 werden von den Gesuchstellerin erhoben und sind ihnen vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 270.00 zu ersetzen. \n \n 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. \n \n 4. [Rechtsmittel] \n \n 5. [Zufertigung] \n \n \n c) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 9. Januar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1) \n I. Der Verfügung des Bezirksgerichtes March vom 11.09.2016 (recte: 09.11.2011) sei infolge Befangenheit des Einzelrichters C.________ umgehend aufzuheben. \n \n II. Die dadurch erteilte definitive Rechtsöffnung – die zudem auf einem Grundlagenirrtum basiert – sei daher abzuweisen. \n \n III. Zur Überprüfung der dubiosen Machenschaften bezüglich der Überbauung B.________ und deren steuerrechtlichen Auswirkungen seien unverzüglich externe Rechtsexperten einzusetzen. \n \n IV. Bei jeglichen Verletzungen der amtlichen Aufsichts-, Kontroll- und Sorgfaltspflicht, sowie auch anderen Gesetzesverstössen von Dritten, sei unverzüglich eine Strafuntersuchung anzuordnen und gegebenenfalls Strafanzeigen zu erstatten. \n \n V. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. \n \n \n Innert angesetzter Frist ging seitens der Gesuchsteller keine Beschwerde-antwort ein (vgl. KG-act. 3). \n 2. Vorab stellt sich die Frage, ob der Gesuchsgegner die Beschwerdefrist von zehn Tagen einhielt (vgl.