\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 2. März 2017 \n BEK 2016 186 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ \n Privatklägerin und Beschwerdeführerin, \n vertreten durch B.________, \n vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen 1. D.________, \n Beschuldigter und Beschwerdegegner, \n erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwalt G.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Einstellung Strafverfahren (Falschbeurkundung im Amt, evtl. fahrlässige Falschbeurkundung)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. November 2016, SUB 2014 321, Dossier 1);- \n \n \n hat die Vizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Nach einer Strafanzeige der Privatklägerin ermittelte die kantonale Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen Falschbeurkundung im Amt. Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit am Tag nach Maria Empfängnis rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft verlangen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6 und 8). Die Beschwerdeführerin leistete Sicherheiten bezüglich Kosten und Entschädigung gemäss den entsprechenden Verfügungen der Verfahrensleitung (KG-act. 3 und 12). \n 2. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (