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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.05.2017 BEK 2016 173

May 8, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·487 words·~2 min·9

Summary

Arresteinsprache | Arrest

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 8. Mai 2017 \n BEK 2016 173 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________ \n Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Arresteinsprache

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters an Bezirksgericht March vom 15. November 2016, ZES 2015 699);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 22. Dezember 2015 ersuchte die A.________ (Gesuchstellerin) den Einzelrichter am Bezirksgericht March, die sich im Eigentum der C.________ (Gesuchsgegnerin) befindliche Liegenschaft KT Nr.xxx mit Arrest zu belegen (Vi-act. 1). Mit Arrestbefehl vom 23. Dezember 2015 wurde das genannte Grundstück für eine Forderungssumme von Fr. 200‘315.05 nebst diversen Zinsenläufen verarrestiert (Vi-act. 2). Mit Eingabe vom 3. bzw. 17. Mai 2016 erhob die Gesuchsgegnerin Einsprache mit dem Begehren, der Arrestbefehl sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 5 und 11). Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. 13). Am 20. Juni 2016 reichte die Gesuchsgegnerin eine weitere Stellungnahme ein (Vi-act. 15), zu welcher sich die Gesuchstellerin am 7. Juli 2016 äusserte (Vi-act 17). Mit Eingabe vom 29. September 2016 bestritt die Gesuchstellerin die Vollmacht der Parteivertreterin der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 19). Die Gesuchsgegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 vernehmen (Vi-act. 21). Mit Verfügung vom 15. November 2016 hiess der Einzelrichter die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl vom 23. Dezember 2015 sowie dessen Vollzug auf (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Dispositivziffer 2) und diese verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Entschädigung von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3). \n b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 28. November 2016 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung vom 15. November 2016 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March betreffend Arresteinsprache (ZES 15 699) sei vollumfänglich aufzuheben und der Arrestbefehl Nr. 6 vom 23.12.2015 sowie dessen Vollzug seien zu bestätigen. \n   \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. \n   \n Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 trug die Gesuchsgegnerin auf Abweisung der Beschwerde an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (KG-act. 7). Die Gesuchstellerin reichte am 16. Januar 2017 eine Stellungnahme ein (KG-act. 10). \n 2. Zu prüfen ist vorab, ob die Arresteinsprache vom 3. Mai 2016 rechtzeitig erfolgte. \n a) Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (

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