Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 30. Juni 2026 STK 2026 20 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln (zweiter Rechtsgang) (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 14. Februar 2025, SEO 2024 14);hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Zufolge Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Einsiedeln den Strafbefehl vom 11. Juli 2024 gegen die Beschuldigte als Anklage gestützt auf den im Urteil des ersten Rechtsgangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt (STK 2025 30 vom 1. Dezember 2025 E. 1). a) Mit Urteil vom 14. Februar 2025 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln die Beschuldigte vom Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren frei, indes der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig. Sie bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 700.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu drei Viertel zu ihren Lasten. b) Dieses Urteil focht die Beschuldigte mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung an und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Im ersten Rechtsgang hiess die Strafkammer die Berufung teilweise gut, sprach die Beschuldigte auch vom Vereitelungsvorwurf frei und büsste sie für den übrigbleibenden Schuldspruch wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG mit Fr. 700.00 respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (STK 2025 30 vom 1. Dezember 2025). c) Die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob das Urteil des ersten Rechtsganges in Gutheissung der einzig den Freispruch vom Vereitelungsvorwurf betreffenden Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise auf und verurteilte die Beschuldigte unter Auflage der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3’000.00 auch wegen Vereitelung von Massnahmen
Kantonsgericht Schwyz 3 zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Es wies die Sache zur neuen Strafzumessung und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge zurück (BGer 6B_991/2025 vom 7. April 2026). 2. Die Staatsanwaltschaft beantragt zufolge des bundesgerichtlichen Schuldspruchs wegen Vereitelung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3’015.00 seien der Beschuldigten aufzuerlegen und diese sei erstinstanzlich mit Fr. 750.00 zu entschädigen (KG-act. 3). Um dieselbe Geldstrafe unter Verzicht auf eine Verbindungsbusse und Belassung der Übertretungsbusse bei Fr. 700.00 ersucht die Verteidigung, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei (KG-act. 4). a) Die I. strafrechtliche Abteilung stellte betreffend den subjektiven Tatbestand auf die erstinstanzlichen Erwägungen sowie Hinweise der Staatsanwaltschaft auf die Akten vor Bundesgericht und auf eine Arzneimitteleinnahme ab. Sie erachtete es als geradezu unhaltbar, dass die Strafkammer aufgrund eines unbelegten Vorfalls in der Vergangenheit zum Schluss gekommen sei, die Beschuldigte habe nicht mit einer Atemalkoholprobe gerechnet (BGer 6B_991/2025 vom 7. April 2026 E. 4.2). Eine Arzneimitteleinnahme wurde der Beschuldigten in der Anklage indes nicht vorgeworfen. Soweit die I. strafrechtliche Abteilung befand, die Aussage der Beschuldigten über einen, ihr Verhalten bestimmenden früheren Vorfall seien unbelegt, legt weder sie noch die erstinstanzliche Einzelrichterin die Gründe dafür dar. Insbesondere würdigte die I. strafrechtliche Abteilung die der Beschuldigten vorgehaltene Aussage, sie wisse, dass bei einem Unfall sofort anzuhalten und die Polizei anzurufen sei (ebd. E. 4.2.3) nicht im Kontext der übrigen einschlägigen Aussagen der Beschuldigten, die notabene ihre Unschuld nicht beweisen muss. Sie verurteilte die Beschuldigte daher nicht nur ohne sie anzuhören, sondern im Subjektiven mit für die Strafzumessung grundsätzlich zu berücksichtigen-
Kantonsgericht Schwyz 4 den, aber unvollständigen Erwägungen. Es kommt hinzu, dass der konkrete subjektive Tatbestand losgelöst von der bloss objektiven Betrachtungsweise gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wonach faktisch nach jedem Unfall mit einer Atemalkoholprobe zu rechnen sei (vgl. 6B_991/2025 vom 7. April 2026 E. 4.1.3 m.H.), zu beurteilen ist. Es bleibt der Strafkammer bei der Verschuldensgewichtung nachvollziehbar, dass die Beschuldigte sich aufgrund einer polizeilichen Rückmeldung bei einem früheren Vorfall nach ihrer baldmöglichsten Rückkehr auf die Unfallstelle nicht umgehend bei der Polizei meldete, nachdem sich die andere Unfallbeteiligte, die notabene trotz ihrer Verwicklung in einen Unfall keiner Atemalkoholprobe unterzogen wurde, schon entfernt hatte und nur geringer Schaden entstanden war. Ihr Verschulden für das Sich-Entfernen von der Unfallstelle ohne, oder präziser, mit verspäteter Benachrichtigung der Polizei wiegt daher sehr leicht. Somit ist die Beschuldigte im untersten Bereich der im Strafrahmen alternativ vorgesehenen Geldstrafe (Art. 91a Abs. 1 SVG) bedingt mit 10 Tagessätzen zu je unbestrittenen Fr. 80.00 zu sanktionieren. Die von der Vorinstanz erwähnte frühere Administrativmassnahme liegt Jahre zurück. Anzufügen bleibt, dass im laut Bundesgericht sehr ähnlich gelagerten Fall aus dem Kanton Glarus 15 Tagessätze ausgefällt wurden (BGer 6B_991/2025 vom 7. April 2026 E. 4.1.4 i.V.m. BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 lit. A). Schliesslich wurde die Beschuldigte wegen der beim Bundesgericht unangefochtenen Verletzung der Meldepflicht mit Fr. 700.00 gebüsst und vom Vorwurf der Verletzung einer Verkehrsregel erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen. b) Zusammenfassend bleibt die Berufung betreffend Strafzumessung teilweise gutzuheissen. Demnach ergeben sich aufgrund der ausgefällten Schuldsprüche einerseits und dem Ausgang der Rechtsmittelverfahren anderseits folgende Kosten- und Entschädigungsregelungen:
Kantonsgericht Schwyz 5 aa) Die für die Bestätigung des Schuldspruches wegen Vereitelung nicht angefochtenen erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu drei Viertel zulasten der Beschuldigten bleiben ausgangsgemäss bestehen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO). bb) Im Berufungsverfahren bleibt es bei der Kosten- und Entschädigungsregelung des ersten Rechtsganges, weil die Beschuldigte direkt durch das Bundesgericht unter relativ hohen Kostenfolgen (Fr. 3’000.00) verurteilt wurde, und in der Strafzumessung nicht unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO; § 13 GebTRA);erkannt: 1. Die Beschuldigte wird mit einer im Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 10 Tagen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 700.00 bestraft, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen tritt. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4’020.00 (inkl. Untersuchungskosten) werden der Beschuldigten zu drei Viertel (Fr. 3’015.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 zu einem Viertel (Fr. 500.00) auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates. 3. Die Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 750.00 und für das zweitinstanzliche Verfah-
Kantonsgericht Schwyz 6 ren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’500.00 (je inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug und Inkasso), das Verkehrsamt (1/R), die KOST/Strafregister und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 8. Juli 2026 amu