Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. März 2026 STK 2026 14 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, betreffend mehrfachen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen aCovid-19-SBüV, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Unterlassung der Buchführung, SVG etc., Einziehung
Kantonsgericht Schwyz 2 (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2025, SGO 2024 30);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Berufungsführerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2025 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO); - das begründete Urteil am 17. März 2026 an die Parteien versandt wurde; - die Berufungsführerin mit Schreiben vom 18. März 2026 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3); - somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012); - bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung inkl. Kopie KG-act. 3 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Verteidiger (2/R, inkl. KG-act. 3) sowie an Rechtsanwältin B.________ (3/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ü, die Akten verbleiben im Dossier STK 2026 13) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 20.März 2026 amu