Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 29. Dezember 2025 STK 2025 68 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Zulässigkeit der Berufungsanmeldung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. November 2025, SGO 2025 23);hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 24. Oktober 2025 des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB, begangen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 9. Mai 2023, sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter StGB, begangen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 9. Mai 2023, schuldig (Vi-act. 24, Dispositivziffer 1). In Bezug auf die Zivilforderungen der zahlreichen Privatkläger nahm sie Vormerk von den durch den Beschuldigten anerkannten Schadenersatzforderungen, wies gewisse Genugtuungs- resp. Umtriebsentschädigungsforderungen ab und verwies eine unbezifferte Zivilforderung auf den Zivilweg (Vi-act. 24, Dispositivziffern 5a–c). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 meldete der Privatkläger A.________ (nachfolgend Berufungsführer) bei der Vorinstanz sinngemäss Berufung an (Vi-act. 28). In dieser beanstandete er ausschliesslich, dass er als Privatkläger im Urteilsdispositiv vom 24. Oktober 2025 bei den Zivilforderungen keine Erwähnung oder Berücksichtigung gefunden habe (Vi-act. 28). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 28. November 2025 nicht auf die Berufungsanmeldung ein (Vi-act. 32, Dispositivziffer 1). Der Berufungsführer reichte am 9. Dezember 2025 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Darin beanstandete er den besagten Beschluss der Vorinstanz vom 28. November 2025 und beantragte sinngemäss die Beurteilung seiner Zivilforderungen ohne Kostenfolge (KG-act. 1). Mit Eingangsanzeige und Akteneinholung vom 12. Dezember 2025 wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe des Berufungsführers nicht als Beschwerde entgegengenommen, sondern im Rahmen eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO behandelt wird (KGact. 2).
Kantonsgericht Schwyz 3 2. Wie bereits in der Verfügung vom 12. Dezember 2025 erwähnt, wird die Eingabe des Berufungsführers gestützt auf die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zum Entscheid über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung nicht als Beschwerde entgegengenommen, sondern im Rahmen eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO behandelt. Aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des Verfahrensausgangs (siehe hinten E. 5–6) wird auf die Einholung der Begründung des vorinstanzlichen Urteils in der Sache vom 24. Oktober 2025 durch das Strafgericht verzichtet (vgl. BGE 150 IV 342, E. 5), zumal der Berufungsführer keine Begründung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO verlangte und die entsprechende Frist bereits ablief. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 28. November 2025 im Wesentlichen, der Berufungsführer (fälschlicherweise als F.________ bezeichnet) habe sich im Strafverfahren lediglich als Strafkläger und nicht als Zivilkläger konstituiert. Auch an der Hauptverhandlung habe er keine Zivilforderungen gestellt. Infolgedessen habe die Vorinstanz über die Zivilforderungen des Berufungsführers nicht befinden können. Die Berufungsanmeldung sei zwar rechtzeitig erfolgt, doch liege keine Legitimation bzw. kein rechtlich geschütztes Interesse des Berufungsführers vor, nachdem ein Schuldspruch in der Sache ergangen sei, womit der Berufungsführer als Strafkläger obsiegt habe (Vi-act. 32, E. 5). b) Der Berufungsführer bringt zusammengefasst vor, trotz schriftlicher und mündlicher Rückmeldungen sowie der persönlichen Anwesenheit und der Wortmeldungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er bei den aufgeführten bzw. beurteilten Anträgen und Zivilforderungen im erstinstanzlichen Urteil keine Erwähnung gefunden. Ein Verzicht oder ein Rückzug sei nie erfolgt. Bei der Täterschaft lägen grundsätzlich Geständnisse vor. Aufgrund der eingeräumten Deliktsphase und der anerkannten Beträge bei den ver-
Kantonsgericht Schwyz 4 schiedenen Geschädigten sei davon auszugehen, dass es sich beim Berufungsführer um die meistgeschädigte Partei handle. Die geschätzte Deliktssumme von Fr. 500.00 bis Fr. 1’000.00 liege im Rahmen eines realistischen Schadensmasses. Die im Weiteren zusätzliche Schadennahme im Kontakt mit weiteren Beteiligten durch die straf- und zivilrechtlichen Widerhandlungen in der Post würden bewusst unberücksichtigt resp. unbezifferbar aufgeführt bleiben. Der Berufungsführer habe erst im Verlauf der Ermittlungen durch die Untersuchungsbehörde von den Hintergründen bzw. der Schädigung durch den Beschuldigten erfahren. Die Nennung eines konkret ermittelten Schadensbetrags sei jedoch durch die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten oder das Strafgericht nie erfolgt. Dies habe daran gelegen, dass der Beschuldigte sich gemäss eigenen Aussagen nicht mehr habe erinnern können. Der Berufungsführer habe an der Hauptverhandlung wiederholt darauf hingewiesen, dass der Betroffene aufgrund des Tatvorgehens des Beschuldigten die Festlegung eines Schadensbetrags nicht konkret habe beziffern können. Das Strafgericht und die Verteidigung hätten sich für die Festlegung eines mittleren Schadensmasses in Bezug auf die Stellung der Zivilforderung nie interessiert (KGact. 1; Vi-act. 28). 4. a) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, der die Legitimation sowohl für die Beschwerde als auch die Berufung regelt, kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten un-
Kantonsgericht Schwyz 5 mittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170, E. 3.2; 146 IV 76, E. 2.2.1; 145 IV 491, E. 2.3; BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023, E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Berufungsführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Berufungsführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161, E. 3.1; BGer 7B_478//2024 vom 31. März 2025, E. 3.2; 7B_851/2024 vom 30. Januar 2025, E. 3.2.1; 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022, E. 4.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO kann die geschädigte Person in der Erklärung die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (lit. a; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (lit. b; Zivilklage). Die Privatklägerschaft kann die Art der Beteiligung am Strafverfahren somit wählen. Dabei kann die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, sofern die beiden Erklärungen die Frist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO wahren. Je nachdem, in welchem Umfang sich die Privatklägerschaft konstituierte, stehen ihr unterschiedliche Befugnisse zu (Bundesstrafgericht, BB.2024.124 vom 17. September 2025, E. 1.3.3 m.w.H.). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde oder Berufung legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituierte bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380, E. 2.2; vgl. Bundesstrafgericht, BB.2024.124 vom 17. September 2025, E. 1.1.2 m.w.H.). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=22.12.2025&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+382+Abs.+1+StPO%22+%22als+Zivilkl%E4ger%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-170%3Ade&number_of_ranks=0#page170 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=22.12.2025&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+382+Abs.+1+StPO%22+%22als+Zivilkl%E4ger%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=22.12.2025&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+382+Abs.+1+StPO%22+%22als+Zivilkl%E4ger%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=22.12.2025&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+382+Abs.+1+StPO%22+%22als+Zivilkl%E4ger%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-491%3Ade&number_of_ranks=0#page491
Kantonsgericht Schwyz 6 b) Doppelrelevante Tatsachen, die für die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Rechtsmittels ausschlaggebend sind, werden grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 145 II 153, E. 1.4; 141 III 294 = Pra 106 [2017] Nr. 5, E. 5.1 f. mit Hinweisen; BGer 6B_1324/2018 und 6B_22/2019 vom 22. März 2019, E. 4.3). Dieser Grundsatz kommt ausnahmsweise nicht zur Anwendung, wenn sich die entsprechende Partei rechtsmissbräuchlich verhält, beispielsweise weil sie die Klage in einer Art und Weise einreicht, mit der sie ihre wirkliche Natur verschleiert, oder weil ihre Behauptungen offensichtlich falsch sind (BGE 141 III 294 = Pra 106 [2017] Nr. 5, E. 5.3 mit Hinweisen). Auf die Klage oder das Rechtsmittel ist nicht einzutreten, wenn der Tatsachenvortrag betreffend die doppelrelevante Tatsache auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und unmittelbar sowie eindeutig widerlegt werden kann (BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020, E. 3.3). 5. a) Aus der sinngemässen Berufungsanmeldung vom 30. Oktober 2025 sowie aus der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 9. Dezember 2025 ergibt sich eindeutig, dass der Berufungsführer mit der Ergreifung des Rechtsmittels einzig die Beurteilung seiner Zivilforderungen erreichen will (Viact. 28; KG-act. 1). Um im Strafverfahren adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, hätte er sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich als Zivilkläger konstituieren müssen (vgl. vorne E. 4a). Dass er eine solche Erklärung rechtzeitig und ausdrücklich abgegeben habe, bringt der Berufungsführer weder in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2025 noch in derjenigen vom 9. Dezember 2025 vor und er belegt dies ebenso wenig (Viact. 28; KG-act. 1), obwohl die Vorinstanz ihn telefonisch am 18. November 2025 und in der Folge auch schriftlich mit Beschluss vom 28. November 2025 darüber informierte, dass es ihm an der Konstituierung als Zivilkläger fehle (Viact. 31 und 32).
Kantonsgericht Schwyz 7 Aus den Akten des Vorverfahrens ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Geschädigten mit Schreiben vom 22. Mai 2023 um Mitteilung ersuchte, ob sie sich als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligen wollen würden (U-act. 3.0.001). Darin führte sie u.a. aus, die geschädigte Person gelte im Strafverfahren als Privatklägerschaft, wenn sie erkläre, sich als Strafklägerin und/oder als Zivilklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen. Betreffend Strafklage erläuterte sie: „Als Strafkläger verlangen Sie mittels Strafklage die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person.“ In Bezug auf die Zivilklage hielt sie fest (U-act. 3.0.001, S. 2): „Als Zivilkläger können Sie mittels Zivilklage die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und, unter Angabe der Beweismittel (Belege, Quittungen etc.), kurz schriftlich zu begründen. Die Bezifferung der Forderung hat spätestens an der gerichtlichen Hauptverhandlung zu erfolgen.“ Zudem wies sie darauf hin, dass die Geschädigten die Erklärung, sich am Strafverfahren als Privatklägerschaft beteiligen zu wollen, mittels des beigelegten Formulars abgeben könnten, dieses innert zehn Tagen nach Erhalt der Staatsanwaltschaft zu retournieren sei und die Abgabe der Erklärung nach diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der Strafuntersuchung möglich sei. Überdies machte sie die Geschädigten darauf aufmerksam, dass sie im Unterlassungsfall davon ausgehe, die Geschädigten würden sich am Strafverfahren nicht beteiligen wollen. Bei Fragen verwies sie auf einen polizeilichen Sachbearbeiter der Kantonspolizei Schwyz (U-act. 3.0.001). Das von der Staatsanwaltschaft beigelegte Formular (U-act. 3.0.001) erklärt die Begriffe „Strafklage“ und „Zivilklage“ ebenfalls und verweist auf die zugehörigen Gesetzesbestimmungen. Auf diesem kann man jeweils „ja“ oder „nein“ ankreuzen, um Strafantrag zu stellen sowie Strafklage und/oder Zivilklage zu erheben. Unter „Strafantrag“ kann man ferner die entwendeten Sachen/Vermögenswerte aufführen sowie die Voraussetzungen nennen, unter
Kantonsgericht Schwyz 8 denen man den Strafantrag zurückziehen würde, und unter „Zivilklage“ hat man die Möglichkeit, den Schadenersatz oder die Genugtuung zu beziffern sowie zu begründen und Angaben zu einer allfälligen Versicherungsdeckung zu machen (U-act. 3.0.001). Angesichts des Orientierungsschreibens der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2023 sowie des beigelegten Formulars musste dem Berufungsführer klar sein, dass er sich bis zum Abschluss der Strafuntersuchung als Zivilkläger hätte konstituieren müssen, um seine Zivilforderungen geltend zu machen, zumal die Staatsanwaltschaft den Begriff „Zivilklage“ auch für juristische Laien verständlich erklärte und ausdrücklich darauf hinwies, dass eine entsprechende Erklärung nur bis zum Abschluss der Strafuntersuchung möglich sei (Uact. 3.0.001). Der Berufungsführer kreuzte jedoch nur „ja“ bei „Strafantrag“ und bei „Strafklage“ an, bei denen jedoch im Gegensatz zur Zivilklage keine Erklärungen oder Hinweise aufgeführt waren, dass er damit auch Zivilforderungen geltend machen könne. Überdies machte er beim Strafantrag Angaben zu den entwendeten Gegenständen/Vermögenswerten („Unbekannte Anzahl Postzustellungen (Leidkarten, Rechnungen usw.)“, „Missbrauch E.________(Bank I) Konto (Einkauf)“) und zu seinen Voraussetzungen für einen Rückzug des Strafantrags („Aushändigung Postzustellungen und Geldbeträge“). Weil sich diese ausdrücklich auf den Rückzug des Strafantrags beziehen, was auch grafisch klar aus dem Formular hervorgeht, ergibt sich daraus selbst sinngemäss keine Geltendmachung von Zivilforderungen. Bei „Zivilklage“ kreuzte der Berufungsführer hingegen nichts an. Er machte lediglich ein „?“ neben den Kästchen „ja“ und „nein“ sowie über den gepunkteten Linien für die Bezifferung des Schadenersatzes und der Genugtuung (Uact. 3.8.001). Das Formular enthält somit offensichtlich keine ausdrückliche Erklärung des Berufungsführers, dass er sich als Zivilkläger konstituieren und Zivilforderungen geltend machen wolle.
Kantonsgericht Schwyz 9 Der Berufungsführer bringt nicht vor, dass er das Orientierungsschreiben oder das Formular der Staatsanwaltschaft nicht verstanden habe. Dies kann denn auch nicht angenommen werden, weil alle anderen der zahlreichen Privatkläger, die Zivilklage erheben wollten, das Formular entsprechend ausfüllen konnten (vgl. U-act. 3.1.000 ff.). Wenn dem Berufungsführer etwas unklar gewesen wäre, hätte er sich ausserdem entsprechend dem Hinweis im Orientierungsschreiben telefonisch oder per E-Mail zumindest an den polizeilichen Sachbearbeiter wenden können (U-act. 3.0.001). Dass er dies getan habe, bringt er nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Berufungsführers sind in den Akten neben dem von ihm ausgefüllten Formular keinerlei weitere schriftliche Eingaben oder Hinweise auf mündliche Rückmeldungen seinerseits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung enthalten. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. November 2024 den Parteien und namentlich dem Berufungsführer anzeigte, dass sie die Strafuntersuchung abschliessen und Anklage erheben wolle (U-act. 14.1.001 und 14.1.004), und die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2025 den Privatklägern, mithin auch dem Berufungsführer, Frist ansetzte, um ihre geltend gemachten Zivilforderungen zu beziffern, begründen und belegen, unter Hinweis, dass diese andernfalls auf den Zivilweg verwiesen würden (Vi-act. 5 und 8). Der Berufungsführer hatte angesichts des von ihm ausgefüllten und retournierten Formulars (U-act. 3.8.001) auch Kenntnis vom Strafverfahren und musste daher mit solchen Zustellungen rechnen. Nichtsdestotrotz erklärte er weder bis zum Abschluss der Strafuntersuchung noch bis zum Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist, dass er sich ausdrücklich als Zivilkläger konstituieren oder Zivilforderungen geltend machen wolle. Ebenso wenig brachte er im Vorverfahren oder bis zum Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist vor, dass er seine Zivilforderungen nicht beziffern könne, wie er dies im Berufungsverfahren einwendet. Für die Konstituierung als Zivilkläger ist dies aber ohnehin nicht relevant, weil für die blosse Konstituierung als Zivilkläger keine Bezifferung der Forderung notwendig ist, was dem Berufungsführer klar sein musste,
Kantonsgericht Schwyz 10 nachdem die Staatsanwaltschaft im Orientierungsschreiben betreffend Zivilklage darauf hinwies, dass die Forderung „nach Möglichkeit“ zu beziffern sei und die Bezifferung spätestens an der gerichtlichen Hauptverhandlung zu erfolgen habe (gestützt auf den damals geltenden Art. 123 Abs. 2 aStPO), aber die Abgabe der Konstituierungserklärung nur bis zum Abschluss der Strafuntersuchung möglich sei (U-act. 3.0.001). In Anbetracht all dessen verzichtete der Berufungsführer offensichtlich und bewusst auf eine Konstituierung als Zivilkläger. Gegenteiliges bringt er nicht vor und ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Daher fehlt es ihm eindeutig an der Legitimation zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf seine (nicht erwähnten) Zivilforderungen, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 4a–b). b) Doch selbst wenn der Berufungsführer sich im Vorverfahren als Zivilkläger konstituiert hätte, würde es ihm aus den folgenden Gründen am rechtlich geschützten Interesse für eine Berufung fehlen: Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. April 2025 Anklage (U-act. 0.0.001). Daher war die StPO in der Fassung vom 1. April 2025 auf das Verfahren anwendbar (vgl. Art. 448 Abs. 1 und Art. 450 StPO). Nach Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung der Zivilklage innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen. Andernfalls ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b; Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 123 StPO N 13). Die Zivilklägerschaft erleidet bei der Verweisung auf den Zivilweg keinen Rechtsverlust, sondern kann die Forderung im Zivilprozess erneut geltend machen (Dolge, a.a.O., Art. 123 StPO N 13).
Kantonsgericht Schwyz 11 Mit Verfügung vom 23. April 2025 setzte die Vorinstanz den Privatklägern, namentlich dem Berufungsführer, Frist an, um ihre geltend gemachten Zivilforderungen zu beziffern, begründen und belegen, unter Hinweis, dass diese andernfalls auf den Zivilweg verwiesen würden (Vi-act. 5 und 8). Der Berufungsführer bringt nicht vor, dass er seine Zivilforderungen innert Frist substanziiert begründet, beziffert oder belegt habe. Dies ist ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Die einzige Eingabe des Berufungsführers im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren war denn auch die Rücksendung des Formulars „Erklärung der geschädigten Person“ vom 26. Mai 2023, in dem er jedoch seine Zivilforderungen weder geltend machte noch substanziiert begründete, bezifferte oder belegte (U-act. 3.8.001; vgl. vorne E. 5a). Allfällige spätere Ausführungen zu seinen Zivilforderungen, namentlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wären verspätet gewesen. Seine Zivilforderungen, wenn er sich als Zivilkläger konstituiert hätte, wären demnach auf den Zivilweg zu verweisen gewesen. Zur Durchsetzung seiner Zivilforderungen müsste er somit ohnehin den Zivilweg bestreiten, wie es auch aktuell der Fall ist, nachdem seine angeblichen Zivilforderungen gar nicht beurteil wurden. Dass er Nachteile hätte, wenn die Zivilforderungen nicht im erstinstanzlichen Urteil explizit auf den Zivilweg verwiesen würden, bringt er weder vor noch sind solche ersichtlich. Insbesondere die Verjährung seiner vorgebrachten Zivilforderungen steht der Durchsetzung auf dem Zivilweg angesichts des – vom Berufungsführer unbestrittenen – Deliktszeitraums gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 1. März 2023 bis 9. Mai 2023 (Vi-act. 24, Dispositivziffer 1a– b) einstweilen nicht entgegen (vgl. Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 OR). Aufgrund dessen fehlt es dem Berufungsführer an einem rechtlich geschützten Interesse für die Anfechtung und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einzutreten ist.
Kantonsgericht Schwyz 12 c) Der Berufungsführer wird explizit darauf hingewiesen, dass es ihm trotz Nichteintretens auf seine das Strafverfahren betreffende Berufung unbenommen bleibt, seine Zivilforderungen im Rahmen eines Zivilverfahrens gerichtlich geltend zu machen. 6. Zusammengefasst ist auf die Berufung wegen offensichtlich fehlender Legitimation bzw. offensichtlich fehlenden rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Berufung erübrigte sich die Einholung einer Stellungnahme der Gegenparteien sowie der Vorinstanz (Art. 390 Abs. 2 StPO; vgl. Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 403 StPO Fn. 27). Bei diesem Verfahrensausgang würden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich zulasten des unterliegenden Berufungsführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise wird jedoch auf eine Kostenerhebung verzichtet. Mangels Aufwands angesichts der unterbliebenen Einholung von Stellungnahmen sind keine Entschädigungen zu sprechen (vgl. Art. 436 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c und Art. 433 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Kosten werden nicht erhoben. 3. Entschädigungen werden nicht gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten zur Vornahme der nötigen Mitteilungen). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2025 amu