Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 3. Juli 2026 STK 2025 64 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Urkundenfälschung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. August 2025, SEO 2024 28);hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe sprach mit Urteil vom 12. August 2025 den Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1) und mithin von folgender Anklage laut Strafbefehl vom 7. Dezember 2023 frei: D.________ ist Verwaltungsrat und Alleinaktionär der seit dem ________ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragenen F.________AG mit Sitz in Freienbach, G.________strasse xx. Mit Klage vom 12.05.2021 leitete D.________ im Namen und in Vertretung der F.________AG über seinen Rechtsvertreter einen Zivilprozess gegen die A.________ mit Sitz in Mailand (ltalien) beim Bezirksgericht Höfe ein. D.________ beantragte dabei, die A.________ sei zu einer Zahlung von 7.5 Millionen Euro nebst Zins an die F.________AG zu verpflichten. Die Parteien hätten im Rahmen der Covid-19-Pandemie einen Vertrag über die Lieferung von 15 Millionen Schutz-Schuhüberziehern zum Preis von 7.5 Millionen Euro geschlossen. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe reichte D.________ eine Offerte vom 20.03.2020 als Beilage 4 zur Klage ein. Unter Bezugnahme auf diese Offerte machte D.________ im Rahmen der Klage geltend, dass die F.________AG mit der A.________ eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen habe und als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers (F.________AG) vereinbart worden sei. Weiter legte D.________ eine angeblich gestützt auf die Offerte vom 20.03.2020 von der A.________ erfolgte Bestellung datiert vom 21.03.2020 als Beilage 5 der Klage bei, womit er sowohl den Vertragsabschluss als auch die angeblich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung begründete. Die A.________ erhob in der Folge mit Klageantwort vom 01.11.2021 die Unzuständigkeitseinrede zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit mit der Begründung, dass sie das in der Klage vom 12.05.2021 als Beilage 4 bezeichnete Dokument nie erhalten habe. Stattdessen habe sie lediglich am 18.03.2020 und am 19.03.2020, sowie am 20.03.2020 Offerten ohne Gerichtsstandsklauseln von der F.________AG erhalten. Die A.________ machte geltend, dass nur diese Offerten vom Konsens der Parteien gedeckt gewesen seien. Der als Beilage 4 der Klage eingereichten Offerte vom 20.03.2020 lässt sich auf Seite 1 entnehmen, dass die F.________AG der A.________ eine Offerte für 15 Millionen Schuhüberzieher zu einem Gesamtpreis von CHF 7.5 Millionen Euro machte. Die von D.________ unterzeichnete Offerte verweist dabei auf eine angebliche Anfrage („inquiry“) der A.________ mit dem Dateinamen „H.________“. Auf Seite 2 der Offerte
Kantonsgericht Schwyz 3 steht „the place of jurisdiction ist the location of the seller“, womit die angeblich von D.________ vor dem Bezirksgericht Höfe geltend gemachte Gerichtsstandsvereinbarung gemeint ist. Die als Beilage 5 der Klage eingereichte Bestellung vom 21.03.2020 beinhaltete eine von der A.________ erfolgte Bestätigung, dass sie das Angebot von D.________ bzw. der F.________AG annehmen und 15 Millionen Schuhüberzieher, 10 Millionen chirurgische Masken und insgesamt 20 Millionen Operationskittel zu einem Gesamtpreis von 71 Millionen Euro bestellen würde. Die Bestellung trägt die Überschrift „Emergenza NUOVO CORONAVIRUS – ORDINE DI FORNITURA PER MASCHERI- NE, TUTE E SOVRASCARPE“, ist auf den 21.03.2020 datiert und wurde von der A.________ („J.________ [Mailadresse]“) gleichentags um 17:17 Uhr mit dem Dateinamen „H.________“ per E-Mail an die F.________AG (<(I.________ [Mailadresse])>) versandt. Der Betreff der E-Mail lautete „Emergenza NUOVO CORONAVIRUS – ORDINE DI FORNITURA PER MASCHERINE, TUTE E SOVRASCARPE (CIG yy)“ und damit gleich wie die Überschrift der von der A.________ erfolgten Bestellung. D.________ erstellte das dem Bezirksgericht Höfe eingereichte und eigenhändig unterzeichnete Dokument (Beilage 4 der Klage) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in den Tagen oder Wochen vor der Klageeinreichung am 21.05.2021 in Pfäffikon oder an einem anderen nicht bekannten Ort in der Schweiz. Er erstellte dieses entweder selber komplett neu oder änderte eine der A.________ zuvor eingereichte Offerte ab, fügte die Gerichtsstandsklausel ein, datierte das erstellte Dokument um auf den 20.03.2020 und reichte es anschliessend über seinen Rechtsvertreter dem Bezirksgericht Höfe ein. Dadurch machte er von der gefälschten Urkunde Gebrauch. D.________ handelte in der Absicht, den Anschein zu erwecken, als hätte die F.________AG mit der A.________ einen Vertrag mit einer Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen und vereinbart, dass in Abweichung der gesetzlichen Bestimmungen ein allfälliger Zivilprozess in der Schweiz und nicht in Italien zu führen ist. lndem D.________ das von ihm gefälschte Dokument dem Bezirksgericht Höfe einreichte und unter Bezugnahme auf dieses Dokument in der Klage vom 12.05.2021 geltend machte, das Bezirksgericht Höfe sei infolge der von der F.________AG und der A.________ angeblich getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung zuständig, versuchte er das urteilende Gericht über die örtliche Zuständigkeit zu täuschen. Er beabsichtigte damit, das urteilende Gericht zu einem unrichtigen Entscheid zu bestimmen und dadurch den Prozess am Sitz der F.________AG und damit in der Schweiz statt in Italien führen zu können. Er wusste, dass ein solcher Prozess für ihn bzw. die F.________AG viel einfacher und kostengünstiger gewesen wäre und er sich damit einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen würde, auf den er keinen Anspruch hatte. Da D.________ in der gefälschten Offerte vom
Kantonsgericht Schwyz 4 20.03.2020 Bezug auf das Dokument „H.________” nahm, welches ihm jedoch erst einen Tag später am 21.03.2020 per E-Mail von der A.________ übermittelt wurde und ihm daher am 20.03.2020 noch gar nicht bekannt gewesen sein konnte, wurden seine Absichten bemerkt. Die Zivilklage der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen (angef. Urteil Disp.-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Disp.-Ziff. 3). Der Antrag des Beschuldigten auf eine Prozessentschädigung und eine Genugtuung wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 4.1) und er zu einer Entschädigung an die Privatklägerin von Fr. 2’000.00 verpflichtet (Disp.-Ziff. 4.2). a) Gegen den Freispruch meldete die Privatklägerin die Berufung an, die sie am 2. Dezember 2025 mit dem Antrag erklärte, den Beschuldigten der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und ihn zu verpflichten, sie für die im Strafverfahren notwendigen Aufwendungen mit Fr. 16’789.00 zu entschädigen (KG-act. 3 Ziff. II/5). b) Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (KG-act. 6). Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung mit den Anträgen, es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 17’089.10 zu bezahlen und der Privatklägerin keine Entschädigung zuzusprechen. Ausserdem erklärte er sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden, soweit ausschliesslich die Rechtsfrage erörtert werde, dass ein in einfacher Schriftform abgefasster Vertrag mit unrichtigem Inhalt bzw. die Offerte vom 20. März 2020 mangels erhöhter Glaubwürdigkeit den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfüllen könne (KG-act. 7). c) Die Berufungsführerin begründete ihre Berufung innert verlängerter Frist am 25. Februar 2026 schriftlich (KG-act. 12). Der Beschuldigte beantwortete
Kantonsgericht Schwyz 5 die Berufung samt Begründung seiner Anschlussberufung ebenfalls innert verlängerter Frist am 13. April 2026. Er verlangt, die Anträge der Berufungsführerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und stellt zulasten der Berufungsführerin abgeänderte Anschlussberufungsanträge (KGact. 19). Die Staatsanwaltschaft erstattete keine Berufungsantwort und sie wie auch die Berufungsführerin beantworteten die Anschlussberufung nicht. 2. Der Beschuldigte beantragt mit der Berufungsantwort nebst der Abweisung ein Nichteintreten auf die Berufungsanträge und macht unter anderem geltend, in der Wahl eines Gerichtsstandes liege kein unrechtmässiger Vorteil, da die Zuständigkeit vom Gericht von Amtes wegen geprüft werde und jederzeit verneint werden könne (KG-act. 19 insbes. N 31). a) Die Privatklägerschaft ist im Strafverfahren gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO eine Partei. Als Privatklägerin auftreten kann eine geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als "geschädigt" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGer 7B_1347/2025 vom 28. April 2026 E. 3.3.2 f.). In ihrer Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetrugs und Urkundenfälschung vom 23. November 2022 konstituierte sich die Berufungsführerin als Privatklägerin (U-act. 8.1.001). Geschützt wird mit der im Berufungsverfahren indes noch einzig thematisierten Urkundenfälschung primär das besondere Vertrau-
Kantonsgericht Schwyz 6 en der Allgemeinheit, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Art. 251 StGB schützt auch private Interessen des Einzelnen, soweit sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person bezieht (Brun/Forrer, AK, 2. A. 2025, Art. 251 StGB N 1 m.H.). In der Strafanzeige legte die Berufungsführerin dar, im Zivilprozess geltend gemacht zu haben, ihr Akzept bzw. ihre Bestellung vom 21. März 2020 sei nicht auf der Basis der inkriminierten Offerte vom 20. März 2020 (U-act. 8.1.006) erfolgt. Sie führte jedoch nicht aus, inwiefern sie durch die angeblich gefälschte bzw. zurückdatierte Offerte, mit welcher der Beschuldigte die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe im Zivilprozess begründet habe, geschädigt worden sei (vgl. U-act. 8.1.001 Rz 8 f. und 12). Mithin begründete die Strafanzeigeerstatterin ihre Parteistellung hinsichtlich der Strafverfolgung einer Urkundenfälschung nicht, nämlich inwiefern sie durch die angezeigte Fälschung der Offerte vom 20. März 2020 in ihren Individualrechten unmittelbar beeinträchtigt worden wäre. Ist die Beeinträchtigung individueller (Vermögens)Rechte nicht unmittelbare Folge des Urkundendeliktes, so liegt in diesem Zusammenhang keine geschädigte Person vor (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 3. A. 2023, Art. 115 StPO N 73) – hier auch deswegen, weil seit Erlass des Strafbefehls der angezeigte Prozessbetrugsversuch nicht mehr verfolgt wurde. b) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Rechtsmittellegitimation verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht legitimiert und auf ihr Rechtsmittel kann
Kantonsgericht Schwyz 7 nicht eingetreten werden (BGer 7B_1347/2025 vom 28. April 2026 E. 3.3.1; BEK 2022 69 vom 16. Dezember 2022 E. 3 m.H.). Aufgrund des Begründungserfordernisses nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Berufungsführerin ihre Rechtsmittelberechtigung ausführlich darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4 i.V.m. Art. 385 StPO N 4; etwa BGer 7B_569/2025 vom 29. April 2026 E. 5.4.2 m.H.; BEK 2023 42 vom 9. November 2023 E. 2.a m.H.). Die Berufungsführerin begründet ihre Berufung, ohne ihre Rechtsmittellegitimation bzw. Parteistellung, nämlich ihre sekundär-unmittelbaren Individualinteressen an einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB darzutun. In der Sache führt sie aus, der Beschuldigte soll mit der inkriminierten Offerte versucht haben, die Gerichte bezüglich ihrer Zuständigkeit irrezuführen. Inwiefern sie durch diese angeblichen Versuche direkt benachteiligt worden wäre, legt sie nicht dar. Es ist jedoch nicht offensichtlich, inwiefern die Berufungsführerin durch eine Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Höfe im Zivilprozess direkt benachteiligt worden wäre. Ein bloss mittelbarer Einfluss auf die Prozesschancen genügt hier jedenfalls nicht. Zudem lässt der Zuständigkeitsentscheid den materiell-rechtlichen Ausgang des Zivilprozesses offen, weshalb eine Benachteiligung der Berufungsführerin rein hypothetisch bleibt (vgl. dazu BGer 7B_1347/2025 vom 28. April 2026 E. 3.4.2). Mithin ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3. Abgesehen vom Nichteintreten vermochte der erstinstanzliche Einzelrichter weder die Unwahrheit noch die nachträgliche Fälschung der Offerte vom 20. März 2020 zu erstellen (zusammenfassend angef. Urteil E. 2.4). In einer weiteren selbständigen Begründung hielt er indes selbst in der Annahme, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hätte, das angeklagte Verhalten nicht für strafbar: Nach der Rechtsprechung erfordere die Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge, die nur angenommen werde, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigung zukomme und der
Kantonsgericht Schwyz 8 Adressat diesem daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringe, was bei inhaltlich unrichtigen Verträgen und Offerten grundsätzlich nicht der Fall sei (angef. Urteil E. 3). a) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 1 Ziff. 3). Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGer 6B_28/2026 vom 30. April 2026 E. 3.1.1 m.H.). b) Der erstinstanzliche Einzelrichter schloss eine Urkundenfälschung im engeren Sinne aufgrund des Anklagesachverhalts aus (angef. Urteil E. 3.1 f.). Die Berufungsbegründung richtet sich dagegen, dass der Einzelrichter auch das Vorliegen einer Falschbeurkundung aus folgenden Gründen verwarf: Die Anklage umschreibe einerseits keine der inkriminierten Offerte inhärenten allgemeingültigen objektiven Garantien der Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten. Anderseits seien solche Garantien nicht ersichtlich, da weder die Erwähnung der Mehrwertsteuer in der Offerte noch der Umstand, dass diese als Klagebeilage 4 im Zivilprozess eingereicht worden sei, zu deren erhöhten Glaubwürdigkeit führen würde (dazu angef. Urteil E. 3.3). c) Die Berufungsführerin geht übereinstimmend mit dem erstinstanzlichen Einzelrichter davon aus, dass nicht der Tatbestand einer Urkundenfälschung im engen Sinne, sondern derjenige einer Falschbeurkundung zu prüfen sei. Sie begründet ihre Berufung in der Sache zunächst damit, dass das Unter-
Kantonsgericht Schwyz 9 nehmen des Beschuldigten im Zivilverfahren sowohl vor Kantonsgericht (ZK1 2022 31 vom 21. Dezember 2022) als auch dem Bundesgericht (BGer 4A_46/2023 vom 14. Juni 2023) auf das Bestehen der Gerichtsstandsklausel gemäss dem von der Offerte vom 18. März 2020 abweichenden Dokument vom 20. März 2020 beharrt habe. Dieses Dokument sei jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nachweislich gefälscht worden. Auf einen möglichen Nachweis des erstinstanzlich verworfenen Anklagesachverhalts hinsichtlich einer Fälschung der Offerte vom 20. März 2020 durch nachträgliches Einfügen einer Gerichtsstandsklausel durch den Beschuldigten (s. Anklage oben E. 1 insbesondere 5. Absatz) darf im schriftlichen Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht (vgl. oben E. 1.b) nicht eingegangen werden. Abgesehen davon spricht die hier einvernehmlich schriftlich behandelbare rechtliche Eventualbegründung des angefochtenen Urteils (vgl. oben Ingress und lit. b) dem Dokument die erhöhte Glaubwürdigkeit selbst in der Annahme der inhaltlichen Unrichtigkeit der dem Zivilgericht eingereichten Offerte ab. Dem entgegnet die Berufungsführerin in ihrer Berufungsbegründung, dass sich das Dokument vom 20. März 2020 nicht auf die Wiedergabe einer Parteibehauptung beschränke, sondern entgegen der Wirklichkeit das Bestehen einer rechtlichen Situation bzw. eines Konsenses hinsichtlich einer Klausel bestätige, die geeignet sei, den zuständigen Gerichtsstand zu bestimmen. aa) Zunächst ist festzuhalten, dass das inkriminierte Dokument als Offerte (U-act. 8.1.006) sich gar nicht zur Tatsache einer Gerichtsstandsvereinbarung äussert. Eine Urkunde kann indes nur für die in ihr selbst bezeugten Tatsachen beweiserheblich sein (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. A. 2013, § 36 Rz 31 ff.; Brun/Forrer, AK, 2. A. 2025, Art. 251 StGB N 16 m.H.). Damit kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, entgegen der Wirklichkeit ein Dokument zu einem Konsens über eine Gerichtsstandsklausel, also zu einer Gerichtsstandsvereinbarung erstellt zu haben.
Kantonsgericht Schwyz 10 bb) Die durch den Beschuldigten im Zivilprozess eingereichte Offerte einer allenfalls in seinem Interesse liegenden Gerichtsstandsklausel ist nur eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB über eine einseitige, inhaltlich durch nichts abgesicherte Willenserklärung. Sie ist nicht geeignet, eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung zu belegen. Zwar zieht die Anklage die Offerte in den Konnex zur ebenfalls im Zivilprozess durch den Beschuldigten eingereichten Bestellung der Privatklägerin vom 21. März 2020 (s. Anklage 1. und 4. Absatz). Da der Fälschungsvorwurf sich indes allein auf die inkriminierte Offerte beschränkt (vgl. oben lit. aa), vermag die Bestellung diesem Dokument keine erhöhte strafbegründende Glaubwürdigkeit verleihen – schon gar nicht, was weder die Anklage darlegt noch die Berufungsführerin behauptet, hinsichtlich einer Gerichtsstandsvereinbarung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offerte vom 20. März 2020 objektiv eine Garantie für eine Gerichtsstandsvereinbarung darstellen könnte. Daran ändert auch nichts, dass sie laut der Berufungsführerin vom Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Alleinaktionär erstellt und angeblich rückdatiert worden sein soll. Aus diesen Gründen ist die rechtliche Eventualbegründung des angefochtenen Freispruchs von der Urkundenfälschung nicht zu beanstanden und wäre die Berufung eventualiter auch abzuweisen. 4. Zur Entschädigung der Privatklägerin (unten lit. a) und zur Anschlussberufung (lit. b) bleibt zu erörtern: a) Eine erstinstanzliche Entschädigung für die Privatklägerin im Betrag von Fr. 16’789.00 fällt wegen der fehlenden Parteistellung (vgl. oben. E. 2.a) ausser Betracht. Im Übrigen setzt sich die Berufungsführerin in ihrer Rechtsmittelbegründung mit den Argumenten des Einzelrichters für eine Kürzung der Ent-
Kantonsgericht Schwyz 11 schädigung auf Fr. 2’000.00 (angef. Urteil E. 6) nicht auseinander, weshalb insoweit auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten ist. b) Ist auf die Berufung nicht einzutreten, fällt die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Im Übrigen rügt der Beschuldigte nicht, dass der Einzelrichter die Kosten- und Entschädigungsfolgen und die Verweigerung einer Genugtuung trotz Freispruchs gestützt auf Art. 82 Abs. 3 StPO nicht schriftlich begründete. Er behauptet auch nicht, dass der Einzelrichter diese Punkte mündlich nicht begründet hätte (Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO). Weder legt er diese Begründung dar noch setzt er sich damit auseinander, weshalb die Anschlussberufung auch offensichtlich nicht hinreichend begründet wurde und darauf nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). 5. Zusammenfassend ist auf die Berufung und Anschlussberufung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Berufung auch abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der unterliegenden Privatklägerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung verursachte ausgangsgemäss keine erheblichen Kosten. Die unterliegende Berufungsführerin ist gegenüber dem obsiegenden Beschuldigten entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; BEK 2020 67 vom 9. Dezember 2020 = EGV-SZ 2020 A 5.2 = CAN 2-21 Nr. 41 E. 3; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 gehen zulasten der Berufungsführerin. Sie werden aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 4‘000.00 gedeckt und der Berufungsführerin Fr. 1‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. 3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Berufungsführerin (2/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten und zu den Meldungen nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Disp.-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 7. Juli 2026 amu