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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.03.2026 STK 2025 32

March 17, 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,396 words·~17 min·4

Summary

fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (zweiter Rechtsgang) | Strafgesetzbuch

Full text

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 17. März 2026 STK 2025 32 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (zweiter Rechtsgang) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. August 2023, SEO 2023 6);hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte die Beschuldigte am 7. August 2023 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig. Er bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00. Das Urteil erging gestützt auf folgenden Sachverhalt des als Anklage überwiesenen Strafbefehls vom 15. Februar 2023 (U-act. 14.1.09): Am 18.03.2022 um ca. 15:55 Uhr kam es in F.________ zu einem Brand beim dortigen Wohnhaus. A.________ entfernte am Morgen des 18.03.2022 die Asche aus dem Schwedenofen im 1. Stock des Wohnhauses und deponierte die Asche in einem Metalleimer, in welchem sich noch Papier mit Glasreinigungsrückständen befand und welcher mit einem Plastiksack ausgekleidet war. Den Metalleimer, welcher nun zu ¾ mit Asche gefüllt war und über keinen Deckel verfügte, stellte sie in der Folge im Gästezimmer in ein Holzregal. Zwischen dem Tablar des Holzregals und dem Aschekübel war ein Abstand von 15 cm. Auf dem Regal befanden sich diverse Deos in Glasflaschen. Aufgrund der Wärme der Asche entzündeten sich das Papier, der Plastiksack im Metalleimer und schlussendlich das Holzregal. In der Folge geriet das Wohnhaus in Brand. Durch den Brand entstand ein Sachschaden von geschätzten CHF 1.9 Mio. Mindestens für die am Löschvorgang involvierten Personen wurde dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt. A.________ unterliess es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sich zu vergewissern, dass die Asche tatsächlich abgekühlt war und keine Gegenstände mehr entzünden konnte. Sie vertraute, ohne zu überlegen, einzig aufgrund einer Sichtkontrolle darauf, dass die Asche nicht mehr heiss war und so die darin befindlichen Papiertücher und den Plastiksack nicht entzünden würden. A.________ musste damit rechnen, dass der Ofen noch über Nacht in Betrieb war und die Asche noch Glut enthielt. Dass sich die im Metalleimer befindlichen Papiertücher und der Plastiksack entzünden könnten und dies zu einem Brand führen kann, war für A.________ vorhersehbar. Bei der ihr gebotenen Vorsicht hätte sie an diese Problematik gedacht und die Asche auch manuell überprüft oder diese aber mit Wasser abgekühlt, bevor sie die Asche ins Regal stellte. Dadurch hätte sie den Brand und den daraus entstandenen Sachschaden und die entstandene Gemeingefahr verhindern können. Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte am 8. August 2023 die Berufung an (STK 2023 71 KG-act. 2) und erklärte sie rechtzeitig am 10. November

Kantonsgericht Schwyz 3 2023. Sie beantragt, in vollumfänglicher Aufhebung des Urteils sei sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates von Schuld und Strafe freizusprechen. Im einvernehmlich schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Ausführungen und verlangte, die Berufung abzuweisen (ebd. KG-act. 13). Der Privatkläger stellte und begründete den Antrag, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten zu bestätigen (ebd. KG-act. 16). Mit Urteil vom 2. Dezember 2024 hiess die Strafkammer die Berufung gut und sprach die Beschuldigte in Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates von Schuld und Strafe frei. Dagegen erhob der Privatkläger zwei formelle Rügen beim Bundesgericht: Einerseits rügte er die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens, obwohl die Anwesenheit der Beschuldigten erforderlich gewesen wäre. Andererseits habe die Strafkammer ihren Freispruch ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs mit einer angeblich in der Anklage nicht hinreichend umschriebenen Sorgfaltspflichtverletzung begründet (ebd. KG-act. 20/1). In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Bundesgericht das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück (BGer 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025). 2. Im 2. Rechtsgang verlangte der Privatkläger in einer ersten Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 405 StPO (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft nahm keine Stellung, stellte jedoch nach der Vorladung (KG-act. 15) schriftlich und begründet den Antrag, die Berufung abzuweisen (KG-act. 19). Am Tag vor der Verhandlung ging dem Kantonsgericht ohne weitere Begründung ein durch den Privatkläger in Auftrag gegebenes technisches Gutachten zur Bewertung der Wahrscheinlichkeiten der Ursachen für den Brand ein (KGact. 22). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im zweiten Rechtsgang halten der Verteidiger und die Rechtsvertreterin des Privatklägers

Kantonsgericht Schwyz 4 nach der Befragung der zur Sache nicht aussagenden Beschuldigten an ihren Anträgen im ersten Rechtsgang fest und plädieren umfassend. 3. Im Rückweisungsentscheid beanstandete das Bundesgericht die Indizienwürdigungen der Strafkammer in der Sache nicht (BGer 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.3 ff.). Es befand ausdrücklich, den Privatkläger nicht zu hören, soweit er in der Sache selbst Einwände erheben würde (ebd. E. 1.2), und hielt nur die formelle Rüge der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens für begründet (E. 3.5). Weder seien hierfür die Voraussetzungen nach Art. 406 Abs. 1 StPO gegeben noch habe wie folgt eine Konstellation im Sinne von Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung vorgelegen: 3.5.1. Im vorliegenden Fall urteilte erstinstanzlich ein Einzelgericht. Nach der Rechtsprechung ist auch in dieser Konstellation ein schriftliches Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und 3.2; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 2.3.2; 6B_1419/2021 vom 18. März 2022 E. 2.3.1). Nach der Praxis ist die Anwesenheit der beschuldigten Person dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, sodass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können (BGE 147 IV 127 E. 3.1). Gleiches muss gelten, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person im Gegensatz zur Erstinstanz freisprechen will. Auch in diesem Fall kann es den Sachverhalt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen. 3.5.2. Die Vorinstanz gelangte in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Schluss als die Erstinstanz. Gemäss ihren Erwägungen ist nicht erstellt, dass warme Asche im Metalleimer die Brandursache war. Die Vorinstanz verwarf also die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und sprach die Beschwerdegegnerin 2 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils frei. Dabei würdigte die Vorinstanz die protokollierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass unter diesen Umständen der persönliche Eindruck von der Be-

Kantonsgericht Schwyz 5 schwerdegegnerin 2 und damit deren Anwesenheit erforderlich gewesen wäre. Bei dieser Konstellation durfte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen, sondern hätte in das mündliche Verfahren wechseln müssen. Der Privatkläger machte im Strafverfahren weder Zivilansprüche geltend noch erhob er im ersten Rechtsgang ausdrücklich vorbehaltene (STK 2023 71 act. 6) Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Damit verzichtete er auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks der Beschuldigten durch die Berufungsinstanz. Dass der Privatkläger nach dem für ihn unvorteilhaften Prozessergebnis Beschwerde erhob und erstmalig die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung monierte, berücksichtigte das Bundesgericht nicht. Weder Konventions- noch Verfassungsrecht hinderte die im Ermessen der Berufungsinstanz liegende Einschätzung, dass die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks im Rechtsmittelverfahren nicht mehr erforderlich war (vgl. noch unten E. 5). Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 StPO verankert lediglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren (BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2 f. m.H.). Schliesslich darf in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass es das Bundesgericht sich ausnimmt, gar innere Tatsachen ohne persönlichen Eindruck zulasten eines Beschuldigten verbindlich festzustellen (bspw. BGer 7B_1346/2024 vom 11. August 2025). 4. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Ent-

Kantonsgericht Schwyz 6 scheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (STK 2024 15 und 16 vom 3. Dezember 2024 E. 1 m.H.). a) In formeller Hinsicht wurden den Erwägungen des Rückweisungsentscheides mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher die Strafkammer einen persönlichen Eindruck der Beschuldigten gewann, nunmehr Rechnung getragen. Das Bundesgericht konnte die formellen Rügen des Privatklägers nur insoweit prüfen, als sie nicht auf eine materielle Überprüfung des Urteils des ersten Rechtsgangs abzielten, weshalb die von den Aussagen der Beschuldigten unabhängige Würdigung der sachlichen Beweise des ersten Rechtsgangs verbindlich bleibt. Nachdem das Bundesgericht den Privatkläger in der Sache nicht mehr hören konnte, durfte das Verfahren nur noch zur Erfüllung der förmlichen Postulate des Bundesgerichts in Gang gesetzt werden. Das durch die Staatsanwaltschaft nicht weitergezogene Urteil des ersten Rechtsganges in der Sache bleibt daher verbindlich und die Beschuldigte in Gutheissung der Berufung von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen wies der Vorsitzende den Privatkläger darauf hin, sich auch zur vor Bundesgericht gerügten Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung in der Anklageschrift äussern zu können (KG-act. 23 BVP S. 6 und unten E. 5.b). Er liess jedoch dabei bewenden, dass die Anklage der Beschuldigten vorwerfe, die Asche „nicht lange genug“ abkühlen gelassen bzw. Glut enthaltende Asche sorgfaltswidrig einer blossen Sichtkontrolle unterzogen zu haben (KGact. 23/3 Plädoyer Rn 6). Hier bleibt daran (vgl. STK 2023 71 E. 3.b/aa) festzuhalten, dass die Anklage der Beschuldigten weder eine generell zu kurze

Kantonsgericht Schwyz 7 Abkühlungsdauer der Asche noch konkret vorwirft, diese nicht drei Tage abkühlen lassen zu haben (Weiteres noch unten E. 5.b). b) Das Bundesgericht hielt zufolge vom erstinstanzlichen Urteil abweichender Würdigung der Aussagen der Beschuldigten durch die Berufungsinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich. Sollte diese Erwägung implizieren, die Aussagen der Beschuldigten seien aufgrund des persönlichen Eindrucks neu zu beurteilen, besteht kein Anlass auf die umfassende Beweiswürdigung im ersten Rechtsgang zurückzukommen: Obwohl die Beschuldigte nicht willens war zur Sache auszusagen, hinterliess sie der Strafkammer einen aufrichtigen, indes betroffenen und durch das lange Verfahren erschöpften Eindruck. Die Art und Weise, wie die Beschuldigte aussagte, lässt nicht infrage stellen, dass ihre bisherigen Aussagen, laut denen die in den Eimer gefüllte Asche tatsächlich kalt war, aufrichtig ihre unbewusste Fahrlässigkeit ausschliessende Überzeugung wiedergeben. Sie sagte in der Untersuchung und erstinstanzlich mehrfach zur Sache aus und erklärte ihr Verhalten bzw. ihre Überzeugung, wonach die Asche tatsächlich abgekühlt war (U-act. 10.1.01 und 10.1.06 sowie HVP Vi-act. 21). Hier liegen die durch die Rechtsprechung vorausgesetzten (s. etwa BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4) besonderen Umstände zum Miteinbeziehen einer Aussageverweigerung bei der Beweiswürdigung nicht vor. Eine Rechtfertigung ihrer eben erwähnten Überzeugung gegen die Spurenauswertung durch die Polizei (U-act. 8.1.03) bzw. gegen den erst durch den Einzelrichter angeforderten Artikel über die Entsorgung „heisser Asche“ (Vi-act. 11 sowie dazu schon STK 2023 71 E. 3.b/aa) darf der Beschuldigten nicht abverlangt werden, zumal die Anklage ihr auch nicht vorwirft, glühende Holz- bzw. Kohlenstücke (vgl. unten E. 5.c) in den Eimer geleert zu haben. Es liegen daher keine besonderen Umstände vor, die nach weiteren Erklärungen der Beschuldigten rufen würden und ihr Schweigen zur Sache an der mündlichen Berufungsverhandlung nach der Rückweisung durch das Bundesgericht neu als Indiz zu ihren Lasten wür-

Kantonsgericht Schwyz 8 digen liessen, ohne ihr Recht zu verletzen, sich selbst weder belasten noch entlasten zu müssen (etwa BGer 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.2.2 m.H., STK 2020 52 vom 20. April 2021 E. 1.e/dd m.H.). 5. Schliesslich bleibt einer weiteren Eventualbegründung in Konfrontation aller Beweise mit dem persönlichen Eindruck der Beschuldigten (unten lit. b und c) was folgt voranzustellen: a) Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig erscheinen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 m.H.; BGer 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2 m.H.). Wie die Beschuldigte aussagte, ist vorliegend ebenfalls nicht von unmittelbarem Interesse, weil es weder um den Nachweis eines Sachverhalts in einer „Aussage gegen Aussage“-Konstellation geht noch auf eine Aussage eines Hauptbelastung- oder Entlastungszeugen ankommt. Daher reichte nach den beiden Einvernahmen in der Untersuchung die erstinstanzliche einzelrichterliche Befragung aus und im Rechtsmittelverfahren war keine persönliche Befragung der Beschuldigten mehr erforderlich (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5 m.H.). Der Privatkläger machte denn auch nie geltend, im erstinstanzlichen Beweisverfahren seien Vorschriften verletzt worden, weshalb im Berufungsverfahren, das auch bei strittigen Sachverhalten schriftlich durchgeführt werden kann (Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 406 StPO N 6 m.H.), kein unmittelbare Beweisabnahme mehr vonnöten war. Dass hier „Gleiches“ gelten müsse (so BGer 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.5.1) wie in einem Fall, in dem ein Berufungsgericht entgegen dem erstinstanzlichen Freispruch einer Beschuldigten ohne deren Anhörung Schutzbehauptungen vorwarf (BGE 147 IV 127 E. 3.1), ist nicht nachvollziehbar und bleibt im Rückweisungsentscheid unbegründet. Selbst in einer theoretischen Analogie liesse sich in Bezug auf den Sinn und Zweck von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO praktisch nichts gewinnen:

Kantonsgericht Schwyz 9 Einerseits ist evident, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person zur kontradiktorischen Rechtfertigung ihres Freispruchs weder erforderlich (vgl. auch oben E. 4.b) noch konventions- bzw. verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist, zumal der Privatkläger hier keine Zivilansprüche in das Strafverfahren einbrachte. Andererseits ist eine ausreichend verlässliche Unterscheidung zwischen Auf- und Unaufrichtigkeit von Aussagen nach empirischen Einsichten gestützt auf das nonverbale Verhalten unabhängig vom Aussageinhalt illusorisch. Denn die Zusammenhänge zwischen den nonverbalen Indikatoren und dem Wahrheitsgehalt der Aussagen sind inkonsistent (etwa Ferrari, plädoyer, 4/09, S. 34 f.; Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1421 f. m.H.). Zudem soll die Glaubhaftigkeit der Aussage einer auch nonverbal aufrichtig erscheinenden Person gerade nicht gleichzusetzen sein mit der „Faktizität eines Sachverhalts“ (Makepeace, ZIS 9/2021 S. 489 f.). Indem die Berufungsinstanz den Aussagen der Beschuldigten Glauben schenkte, wurde ihre Persönlichkeit auch ohne Anhörung gerade nicht auf ein Objekt staatlichen Handelns reduziert, ganz abgesehen davon, dass sowohl sie als auch der Privatkläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten. b) Den Freispruch begründete die Strafkammer im ersten Rechtsgang einerseits u.a. auch gestützt auf die Angaben der Feuerwehrmänner damit, dass der Metalleimer mit der Asche nicht eindeutiger Brandherd war (STK 2023 71 vom 2. Dezember 2024 E. 2.a und 2c/aa) und alternative Brandursachen nicht zu verwerfen seien (ebd. E. 2.c/bb und cc), womit der Indizienbeweis dafür, dass warme Asche im Metalleimer die Brandursache war, schon vor der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, wonach die Asche kalt gewesen sei, nicht erbracht erschien (ebd. E. 2.c/dd). An diesen Festlegungen anhand sachlicher Beweise vermag der persönliche Eindruck allgemein und insbesondere derjenige der hier angehörten Beschuldigten (dazu oben E. 4.b) daher ebenso wenig etwas zu ändern wie das erst einen Tag vor der Beru-

Kantonsgericht Schwyz 10 fungsverhandlung im zweiten Rechtsgang eingegangene Gutachten zur Brandursache (KG-act. 22). Diese Begutachtung gab der Privatkläger bei laut Briefkopf diplomierten Bauingenieuren und zertifizierten Gerichtsexperten in Auftrag. Indes ist nicht bekannt, inwiefern die fachlichen Qualifikationen dieser Experten zur Beurteilung von Brandursachen einschlägig wären. Abgesehen davon, dass kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde, kann daher auf das Privatgutachten nicht abgestellt werden. Zudem fehlt diesem eine Legende, welche die Bewertung der unterschiedlich beschriebenen Plausibilitäten denkbarer Brandursachen nachvollziehbar machen würde. Ungeachtet dessen betrifft es die Frage der natürlichen Kausalität, die unabhängig von den Aussagen der Beschuldigten im ersten Rechtsgang abschliessend und verbindlich als nicht bewiesen beurteilt worden ist. Inwiefern die Ergebnisse des Privatgutachtens die Beurteilung der Fahrlässigkeit ohne Rückschaufehler betreffen und Noven darstellen würden, die auch noch nach dem auf förmliche Fragen beschränkten Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zulässig eingebracht werden könnten, begründet der Privatkläger nicht und ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Daran, dass die sachliche Überprüfung des Falls definitiv abgeschlossen wurde, ändert der durch den Privatkläger angerufene Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz so lange nichts, als nicht revisionstaugliche Beweise dargetan sind (dazu Dormann, BSK, 3. A. 2018, Art. 107 BGG N 18). c) Dass die Beschuldigte nicht nur kalte Asche, sondern auch nicht zerfallene bzw. abgebrannte Kohlen- oder Holzstücke (vgl. dazu U-act. 10.1.06 Nr. 14) in den Eimer schüttete, ist ebenso wenig angeklagt wie ein Verstoss gegen eine vom Einzelrichter aufgegriffene Regel, dass Asche drei Tage abgekühlt gelassen werden müsse. Die konkreten Tatvorwürfe müssen jedoch in der Anklage selbst enthalten sein. Dass die beschuldigte Person diese den Akten entnehmen kann, genügt dem Anklagegrundsatz nicht (BGer 7B_1382/2024 vom 12.2.2026 E. 2.4). Die Anwendung des Anklage-

Kantonsgericht Schwyz 11 grundsatzes kann im Übrigen im Strafprozess angesichts der gesetzlichen Bindung des Richters an den angeklagten Sachverhalt (Art. 350 Abs. 1 StPO) nicht überraschen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die selbst ohne Einverständnis der Parteien schriftlich behandelt werden kann (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Somit war auch das im zweiten Rechtsgang jedoch nicht mehr weiter verfolgte Thema (vgl. oben E. 4.a) der noch dem Bundesgericht präsentierten Gehörsverletzung in Bezug auf die im ersten Rechtsgang festgestellte Anklagelücke in Bezug auf die ohnehin nicht allgemein bekannte 3- Tage-Abkühlungsregel von Anfang an nicht stichhaltig. Im Übrigen musste die Beschuldigte beim normalerweise ein „Schürgeln“ erfordernden Reinigen des Schwedenofens mit dem „Reinigungsschüfeli“ aus Metall (also eine kleine Schaufel) mit der Hand nahe an die Asche gelangt sein. Daher ist es selbsterklärend, dass sie nicht „lediglich“ eine Sichtkontrolle durchführte, sondern das Nichtvorhandensein von Wärme der Asche „auch“ automatisch ohne direktes Hineinfassen an der Hand spürte (U-act. 10.1.06 Nr. 14). Ihre diesbezüglichen Aussagen sind daher glaubhaft, wie auch die Angaben, dass sie die Asche dabei mit dem „Schüfeli“ nicht nur gekehrt (ebd. Nr. 7), sondern so wie sie es beim Reinigen (ebd. Nr. 5) immer gleich machte, hin und her geschoben habe (HVP Nr. 3, 10 und 20). Bleibt der Beschuldigten ihre feste Überzeugung zu glauben, dass die Asche kalt war (zur Aussagegenese und zum Realitätsbezug unter Vermeidung von Rückschaufehlern vgl. STK 2023 71 E. 2.c/dd sowie auch BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 5.2.2 m.H.), lässt sich ihr der Anklagesachverhalt in dubio pro reo nicht nachweisen, selbst wenn aus dem Eliminationsverfahren im Bericht der Spurensicherung die Asche im Eimer als „mutmassliche“ Brandursache hervorging (U-act. 8.1.03 S. 6). Aus diesen Gründen ist selbst nach einer nicht mehr zulässigen (vgl. oben E. 4) umfassenden Beweiswürdigung der Freispruch des ersten Rechtsgangs auch im zweiten Rechtsgang zu bestätigen.

Kantonsgericht Schwyz 12 6. Daher bleibt die Berufung mit mehreren Eventualbegründungen gutzuheissen und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Strafverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO) und ist die Beschuldigte vor beiden Instanzen inkl. zweiten Rechtsgang (zusätzlich Fr. 3’000.00) zu entschädigen (Art. 429 und Art. 436 Abs. 1 StPO, §§ 2, 6 und 13 GebTRA; Vi-act. 18.1). Eine Entschädigung des unterliegenden Privatklägers im Berufungsverfahren entfällt (Art. 436 Abs. 1 StPO). b) Zur Rechtsmittelbelehrung sei darauf hingewiesen: In der Sache war der Privatkläger schon nach dem ersten Rechtsgang nicht legitimiert, das Urteil in der Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen (BGer 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.2). Die Staatsanwaltschaft akzeptierte das Urteil und kann daher ebenfalls nicht mehr an das Bundesgericht gelangen, es sei denn sie würde geltend machen, der persönliche Eindruck der Beschuldigten im 2. Rechtsgang hätte den persönlichen Beweis für einen Schuldspruch erbracht. Dazu dürfte sie nach ihrem Fernbleiben von der Berufungsverhandlung nicht in der Lage sein;erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7’180.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und Untersuchungskosten von Fr. 5’180.00) sowie

Kantonsgericht Schwyz 13 die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 (inkl. zweiten Rechtsgang) gehen zulasten des Staates. 3. Die Beschuldigte ist erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6’723.30 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’000.00 (inkl. zweiten Rechtsgang) zu entschädigen (je inkl. Auslagen und MWST). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Rechtsvertreterin des Privatklägers (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), die KOST (Strafregister, elektron. Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. März 2026 amu

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