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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 10.02.2026 STK 2025 25

February 10, 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·4,632 words·~23 min·1

Summary

Diebstahl, unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, Verletzung der Verkehrsregeln, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Full text

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 10. Februar 2026 STK 2025 25-27 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer, Monique Schnell Luchsinger und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen 1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin (STK 2025 25), vertreten durch Staatsanwalt A.________, 2. B.________, 3. C.________, Ziff. 2 und 3 Privatkläger und Berufungsführer (STK 2025 26 und 27), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen E.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, betreffend Diebstahl, unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, Verletzung der Verkehrsregeln, Landesverweisung (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2025, SGO 2024 24);hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Staatsanwaltschaft klagte E.________ am 5. Juli 2024 beim Strafgericht des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt an (Vi-act. 1, Dossier 1 Anklageziffer 1): Am Freitag, 11. Februar 2022, zwischen ca. 10.00 Uhr und 17.00 Uhr, nahm E.________ aus dem Badezimmerschrank an der G.________strasse zz einen Koffer mit CHF 100’000.00 Bargeld aus dem Eigentum von B.________ an sich und verliess damit die Liegenschaft. E.________ wusste, dass er keinen Anspruch auf das Geld und den Koffer hatte, dennoch nahm er beides an sich, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Zudem klagte sie ihn der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB wie folgt an (Vi-act. 1, Dossier 3 Anklageziffer 2): lm Frühjahr 2021 wurde E.________ von C.________ probeweise als Privatkoch/Hausmanager eingestellt. Für die Dauer der Probezeit wurde zwischen den Parteien eine monatliche Entschädigung von EUR 7’000.00 auf das deutsche Bankkonto yy bei der H.________ AG (Bank I) vereinbart, da E.________ zu diesem Zeitpunkt noch in Deutschland wohnhaft war. Die vereinbarten Lohnzahlungen wurden mittels Dauerauftrags ab März 2021 durch C.________ überwiesen. Per 1. Mai 2021 wurde das Arbeitsverhältnis in eine Festanstellung umgewandelt und E.________ über die im Eigentum von C.________ stehende I.________ AG angestellt. Als Lohn wurde zwischen den Parteien eine monatliche Entschädigung von brutto CHF 8’020.00 vereinbart, welche in der Folge via Dauerauftrag jeden Monat auf das schweizerische Privatkonto xx von E.________ bei der J.________ AG (Bank II) überwiesen wurde. Trotz Umwandlung des Probearbeitsverhältnisses in eine Festanstellung ging bei C.________ die Beendigung des Dauerauftrags auf das Bankkonto yy versehentlich vergessen, weshalb E.________ zwischen seiner Festanstellung am 1. Mai 2021 und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 17. Juni 2022 insgesamt 13 Zahlungen à EUR 7’000.00, total EUR 91’000.00, ohne seinen Willen erhielt, die ihm nicht zustanden. Als C.________ die versehentlich geleisteten Zahlungen im Juni 2022 bemerkte, forderte er E.________ unmittelbar zur Rückzahlung der insgesamt EUR 91’000.00 auf. E.________ verweigerte jedoch eine Rückzahlung der ihm zugekommenen Zahlungen, obwohl er wusste, dass ihm

Kantonsgericht Schwyz 3 dieses Geld nicht zustand. Ausserdem verbrauchte er die erhaltenen Gelder von EUR 91’000.00 unrechtmässig wissentlich und willentlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. B. Das Strafgericht sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen des Diebstahls und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten frei (Disp.-Ziff. 2) und verurteilte und bestrafte ihn nur wegen einer hier nicht weiter umstrittenen Geschwindigkeitsübertretung (Disp.-Ziff. 1, 3 und 4; Busse von Fr. 120.00). Die Zivilforderung von B.________ im Betrag von Fr. 100’000.00 wies es ab (Disp.-Ziff. 5). C. Die Staatsanwaltschaft erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist und beantragte, in teilweiser Aufhebung respektive Ergänzung von Dispositivziffern 1, 2, 3 und 7 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte auch des Diebstahls und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen. Er sei zusätzlich zur Busse mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei zweijähriger Probezeit zu bestrafen und es seien ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (STK 2025 25 KG-act. 2 f.). D. Die Privatkläger liessen ebenfalls ihre rechtzeitig noch separat angemeldeten Berufungen (STK 2025 26 und 27 je KG-act. 2) innert Frist gemeinsam erklären. Sie stellten im Schuldpunkt die gleichen Anträge wie die Staatsanwaltschaft und beantragten ausserdem: Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr Fr. 100’000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. Februar 2022 zu bezahlen. Weiter sei er zur vollumfänglichen Kostentragung und Entschädigungszahlungen einschliesslich Kosten und Auslagen der Berufungskläger zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (STK 2025 26 und 27 je KG-act. 3).

Kantonsgericht Schwyz 4 E. Die Privatkläger wurden auf Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert und liessen sich vertreten. Der Beschuldigte machte in der Sache von seinem Schweigerecht Gebrauch (BVP S. 3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger halten in der Verhandlung an ihren Berufungsanträgen fest. Die Privatkläger erneuern die verfahrensleitend abgewiesenen Beweisanträge. Der Beschuldigte beantragt, die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger seien abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen;und in Erwägung: 1. Die Berufungen betreffen die gleichen Sachverhalte und Tatbestände. Sie sind daher vereinigt zu verhandeln (Art. 30 StGB). Dabei ist die Privatklägerin hinsichtlich des Diebstahlvorwurfs und der Privatkläger hinsichtlich der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten rechtsmittellegitimiert. a) Nicht angefochten und mithin rechtskräftig sind die Verurteilung wegen vorsätzlicher einfacher Verkehrsregelverletzung, die dafür ausgefällte Busse von Fr. 120.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und der Vernichtungsauftrag an die Kantonspolizei (angef. Urteil in Disp.-Ziff. 1, 3, 4 und 6). Teilweise in Ergänzung und Aufhebung von Dispositivziffern 1-3, 5 und 7 f. verlangen die Berufungsführer zusätzliche Schuldsprüche wegen Diebstahls und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die Privatklägerin die Gutheissung ihrer Zivilforderung gegen den Beschuldigten im Betrag von Fr. 100’000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 11. Februar 2022, alles unter vollständigen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

Kantonsgericht Schwyz 5 b) Auf die Beweisanträge der Privatkläger wird im Nachfolgenden bei der Behandlung der jeweiligen Sachverhaltsfragen eingegangen. Vorauszuschicken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht die Akten entscheidungsreif zu übermitteln hat (Art. 308 Abs. 3 StPO, BBl 2006 S. 1263) und im Berufungsverfahren nicht das erstinstanzliche Verfahren zu wiederholen ist. Das Berufungsverfahren knüpft vielmehr an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Die Staatsanwaltschaft stellte weder erst- noch zweitinstanzlich Beweisanträge, womit sie ihre mit der Anklage überwiesenen Akten nach wie vor für vollständig hält. Erstinstanzlich stellte auch die Privatklägerin keine Beweisanträge und hielt mithin die Beweiserhebung der Voruntersuchung für ordnungsgemäss und vollständig. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweisabnahme mangelhaft gewesen sein soll, zumal es vorliegend der Privatklägerin mit den Beweisanträgen im Berufungsverfahren um die Erhärtung von Indizien, mithin nicht um neue oder unvollständig erhobene Beweise, sondern um indirekte Beweismöglichkeiten geht (dazu unten E. 2.a), deren weitergehende Abklärung schon in der Untersuchung ausgeblieben war, ohne dass sie dies erstinstanzlich gerügt hätte. Gegenüber dem Beschuldigten wäre es deshalb unfair im Berufungsverfahren darauf zurückzukommen (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), zumal es dabei um teilweise gar nicht angeklagte Sachverhalte geht. Schon daher ist aufgrund des vorinstanzlich unbeanstandet gebliebenen Aktenstandes zu entscheiden. Es liegen keine Aussage-gegen-Aussage-Situationen vor, die unmittelbare Einvernahmen durch das Gericht erforderlich machen würden. 2. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird

Kantonsgericht Schwyz 6 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). a) Die Staatsanwaltschaft und die sich deren Ausführungen anschliessende Privatklägerin werfen der Vorinstanz vor, einem Denkfehler unterlegen zu sein, indem sie jeden vorgebrachten Punkt für sich gewürdigt und nach dem Grundsatz von dubio pro reo bzw. dem jeweils für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt beurteilt habe, ohne eine Gesamtwürdigung aller vorliegender Beweise und Indizien vorgenommen zu haben. Die Rechtsprechung zum Indizienbeweis äussert sich zu den indirekten Beweismöglichkeiten in Fällen, wo wie vorliegend kein direkter Beweis möglich ist. Danach bezieht sich der erforderliche Grad an richterlicher Überzeugung (Gewissheit jenseits eines vernünftigen Zweifels) auf das Beweisergebnis als Ganzes und nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Beweismittel (vgl. dazu STK 2022 19 und 21 vom 18. Juli 2023 E. 1.b m.H.). Diese Methode erlaubt den Schluss auf den rechtsgenügenden Beweis einer Tat oder einer diesbezüglichen Täterschaft (etwa BGer 6B_184/2020 vom 18. August 2023 E. 1.2.3 m.H.). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2 m.H.). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (ebd. E. 1.3.3 m.H. auf u.a. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_736/2024 E. 2.3.2). Gelingt dann kein Schuldnachweis bzw. bleiben diesbezüglich unü-

Kantonsgericht Schwyz 7 berwindbare Zweifel zurück, ist der Beschuldigte freizusprechen bzw. von dem für ihn günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). b) Obwohl die Erwägungen des angefochtenen Urteils eine ausführliche, die isolierte Betrachtung einzelner Beweismittel auffächernde ausdrückliche Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise und Indizien vermissen lassen, bleibt hinreichend deutlich, dass die Vorinstanz insgesamt zur Überzeugung gelangte, mehrere Sachverhaltsvarianten mit einer anderen Täterschaft praktisch nicht ausschliessen und daher den Beschuldigten nicht schuldig sprechen zu können (angef. Urteil E. 2.6). Die dagegen in den Berufungen erhobenen Einwände der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin vermögen an diesem Ergebnis wie folgt nichts zu ändern: aa) Ein DNA-Fund des Beschuldigten an der Aussenschublade des Badezimmermöbels, in dessen zusätzlichen Innenschublade der Koffer mit angeblich Fr. 100’000.00 deponiert gewesen sein soll (vgl. U-act. 11.1.002 S. 4 f. und 11.1.006), mag zwar die Möglichkeit nahelegen, dass der Beschuldigte auch den neuen Standort des Koffers kannte. Dass er angibt, den Koffer dort nicht gesehen zu haben, obwohl er täglich dort sei, um die Kerzen zu löschen (U-act. 10.1.006 Nr. 61), lässt sich aber auch nicht einfach als widersprüchlich annehmen. Denn es erscheint nicht unplausibel, er könnte die Innenseite der Griffschiene der Aussenschublade gedankenlos angefasst haben, ohne die Schublade zu öffnen. Dass ihm der Zutritt zum Badezimmer beim Meditationsraum ausdrücklich verboten gewesen wäre, behauptet die Privatklägerin nicht. Auch die Haushälterin schildert die Begegnung mit ihm im Meditationsraum nicht als ungewöhnlich und sprach auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft nur davon, er hätte dort nicht ihre Hausarbeiten erledigen müssen (Uact. 10.2.003 Rz 107 ff., 159 ff und 190 ff.). Dass er allgemeine Hauswartsarbeiten übernahm, war denn auch nicht ausgeschlossen (HVP S. 3 Nr. 9 f.). Angesichts dessen waren ihm als Hausmanager (U-act. 10.2.002 Rz 268)

Kantonsgericht Schwyz 8 mithin der nicht verschlossene Meditationsraum und das Badezimmer zugänglich. Daher kann der DNA-Fund nicht als starkes Indiz dafür gedeutet werden, dass er nach dem Koffer suchte, um ihn zu entwenden, umso weniger als es die Staatsanwaltschaft unterliess, die Masse des gekauften Werkzeugkoffers zu dokumentieren, um beurteilen zu können, ob dieser überhaupt ohne Öffnen der Innenschublade hätte entfernt werden können. Massgebend ist ohnehin, dass ein allfälliges Wissen des Beschuldigten vom Koffer im Badezimmermöbel nicht als exklusiv betrachtet werden kann. Zumindest die Haushälterin, deren DNA an der Innenschublade gefunden wurde, in der sich der Koffer befand, wusste um dessen neuen Standort (U-act. 10.1.001 Nr. 12). Auch sie informierte die Privatklägerin jedoch im Unterschied zum ersten Mal, als sie den Koffer und Geld darin gemeinsam mit dem zufällig hinzukommenden Beschuldigten entdeckte, nicht mehr. Eine weitere Einvernahme der bereits zweimal befragten Haushälterin drängt sich nicht auf, zumal vier Jahre nach der Tat keine zusätzlichen Angaben zur Nutzung des Badezimmers und Sichtung des Koffers zu erwarten sind, die noch vor der Beweiswürdigung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu erheben wären. Ferner ist es nicht unplausibel, dass abgesehen von der Privatklägerin, der Haushälterin und dem Beschuldigten weitere Personen im Umfeld des Haushaltes der Privatklägerin den seit November 2021 im Badezimmermöbel deponierten Koffer gesehen haben. bb) Die Google-Suchanfragen des Beschuldigten etwa nach der Rückverfolgbarkeit von Seriennummern der Banknoten mögen in Verbindung mit dem Fund seiner DNA an der Aussenschublade den Verdacht wecken, dass er mit dem Gedanken gespielt haben könnte, den Koffer bzw. das Geld zu entwenden. Aber diese beiden Indizien beweisen hinsichtlich einer effektiven Tatbegehung wenig, zumal es unerfindlich ist, inwiefern ein Täter hätte davon ausgehen sollen, dass die Seriennummern des Bargelds im Koffer der Privatklä-

Kantonsgericht Schwyz 9 gerin registriert gewesen wären, was laut Auskunft der Bank nicht der Fall war (U-act. 8.1.001 S. 6). cc) Die Schilderungen des Beschuldigten seiner Reiseroute am Tattag betreffen nicht das Kerngeschehen und sind ausserdem auch in ihren Divergenzen als Indiz für einen Diebstahl schwach. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei weder einen Umweg noch eine Übernachtung im Tirol erwähnte (U-act. 10.1.006 Nr. 51 f.). Jedoch steht diese Auslassung nicht in einen eigentlichen Widerspruch zu seinen späteren Beschreibungen, umso weniger als der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft die Reiseroute inkl. Umweg über Österreich und Hotelübernachtung von sich aus detaillierter darstellte (U-act. 10.2.002 Rz 301 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern weitere Zeugenbefragungen das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seiner Reiseroute als Indiz für seine Täterschaft erhärten könnten, zumal die Relevanz dieses Umwegs insoweit weder dargelegt noch einleuchtend ist. Seine Abreise erscheint nicht zwingend als ein „Absetzen ins Ausland“, waren seine Ferien doch bekannt. Ausserdem bot der Beschuldigte der ihn anrufenden Privatklägerin an, wieder zurückzufahren, was sie indes nicht annehmen wollte (U-act. 10.2.004 Rz 76 ff.). Wenn die Staatsanwaltschaft dem entgegensetzt, dass er damit rechnen konnte, dass die Privatklägerin sein Angebot ablehnen würde, ist dies eine unbelegte Behauptung. Ferner ist die weitere Mutmassung, er hätte den Koffer „ganz entspannt“ an einem sicheren Ort deponieren können, übertrieben, abgesehen davon, dass diese Vermutung der nachträglichen Erklärung des Umwegs keine den Beschuldigten belastende Bedeutung zu verleihen vermag. Aus den unterschiedlichen Reiserouteangaben des Beschuldigten lassen sich mithin ebenso wenig starke Indizien für seine Täterschaft ableiten wie aus dem DNA-Fund und den Google-Suchanfragen (vgl. oben lit. aa und bb). Auch in ihrer Verknüpfung ergeben diese Hinweise keine schlüssigen Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten.

Kantonsgericht Schwyz 10 dd) Hinsichtlich der finanziellen Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten ermittelte die Staatsanwaltschaft keine signifikanten Veränderungen nach dem Tattag, um daraus schlüssige Indizien für dessen Täterschaft abzuleiten. Im Berufungsverfahren wendet sie sich auch nicht gestützt auf solche Erkenntnisse gegen den Freispruch. Soweit die Privatklägerin geltend macht, dass Bareinzahlungen auf das Konto erst nach dem Tattag erfolgten und der Beschuldigte Bargeld im erheblichen Umfang wieder in den legalen Geldverkehr einführte, lässt sich diese Behauptung anhand der Bankunterlagen seines Kontos in dieser Höhe nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Vielmehr sind frühere Bareinzahlungen aktenkundig (etwa U-act. 6.1.004 S. 40 am 14. Januar 2022 Fr. 12’900.00). Zudem lässt sich den Bankunterlagen entnehmen, dass er sein Konto schon vor dem Tattag mit kostspieligen Weineinkäufen belastete (vgl. etwa U-act. 6.1.004 S. 40 am 14. Januar 2022 Fr. 8’599.07, S. 39 am 8. Januar 2022 Fr. 4’173.00, S. 38 am 4. Januar 2022 Fr. 6’627.80 sowie am 1. Januar 2022 Fr. 9’080.00, S. 37 am 26. Dezember 2021 Fr. 4’660.00), so dass seine Erklärung späterer Bareinzahlungen mit Weinverkäufen nicht unglaubwürdig erscheint (vgl. U-act. 10.2.002 Nr. 35). Dies räumt auch die Privatklägerin ein, die ebenfalls zutreffend davon ausgeht, dass der fehlende Nachweis von Weingeschäften im Chatverlauf nicht per se nachweisen würden, dass es keinerlei Weinverkäufe gab (STK 2025 26 KG-act. 3 Rz 28). Indes sind nach vier Jahren auch in diesem Punkt von den beantragten Zeugen keine hinlänglichen Ergebnisse zu erwarten, welche den finanziellen Verhältnissen überhaupt erst einen Indiziencharakter verleihen könnten, zumal weitere Geschäftspartner nicht auszuschliessen sind. ee) Die Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft einzig den Beschuldigten verdächtigte und dessen Räume, Computer und Smartphones durchsuchte, weitere ähnliche Ermittlungen bei anderen Personen, die als Täter ebenfalls nicht auszuschliessen waren, unterliess, sind hier nicht weiter zu eruieren. Dem Beschuldigten ist jedoch das komische Empfinden (U-act. 10.1.006

Kantonsgericht Schwyz 11 Nr. 61, 10.2.002 Rz 294 f.) darüber nicht zu verdenken, dass die Haushälterin den Verlust des Koffers, den sie am Morgen um ca. 10.00 Uhr im Badezimmermöbel noch gesehen haben will, just meldete, als er am Tattag das Haus verliess. Es wurde auch nicht der Tagesablauf des Beschuldigten näher untersucht, um dessen Möglichkeiten zur Entwendung des Koffers auszuloten. Die Befragung des Sohnes und die Abklärung der Arzttermine hätten sich umso mehr aufgedrängt, als die Haushälterin hierzu prägnant aussagte: Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt, als sie den Koffer noch vor Ort gesehen habe, zwecks eines Arztbesuchs bereits ausser Haus gewesen (U-act. 10.2.003 Rz 77 ff.). Sie habe ihn dann um ca. 12.00 Uhr im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage des Weinkühlschranks wieder im Haus und später – ohne etwas Ungewöhnliches zu berichten (s. oben lit. aa) – im Meditationszimmer angetroffen. Danach habe er das Essen für die Privatklägerin zubereitet und später den Sohn in die Schule sowie zum Zahnarzt gebracht (ebd. Rz 97 ff.). Nach dessen Rückkehr mit dem Kind um ca. 16.00 Uhr soll er vor seinem Weggang um ca. 17.00 Uhr noch das Nachtessen vorbereitet und danach die Box mit seinen Tellern samt einem Müllsack in den Lift gebracht und sich von ihr verabschiedet haben. Darauf sei sie in das Meditationszimmer gegangen und habe bemerkt, dass der Koffer nicht mehr dort gewesen sei (ebd. Rz 124 ff.; vgl. auch U-act. 10.1.001 Nr. 3, 9 f. und 15 ff. und U-act. 10.1.006 Nr. 8). In dieser Darstellung erscheinen die Gelegenheiten des Beschuldigten zur unbemerkten Wegnahme des Koffers beträchtlich eingeschränkt, zumal er die Box und den Müllsack offenbar in Gegenwart der Haushälterin behändigte und zum Lift brachte. Ein mithin erforderliches äusserst dreistes Vorgehen wäre dem Beschuldigten zwar nicht von Vornherein abzusprechen, lässt sich aber in der insgesamt unzureichenden Indizienlage nicht annehmen. Offensichtlich entzog auch die Privatklägerin dem Beschuldigten ihr Vertrauen nach der Tat zunächst nicht. Sie wollte noch im April 2022 dessen Arbeitsverhältnis nicht auflösen (U-act. 10.1.007 Nr. 20).

Kantonsgericht Schwyz 12 ff) Mit der Staatsanwaltschaft den 2. Anklagepunkt der unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten als „finales Indiz“ zu betrachten, ist schliesslich unzulässig, da die Rechtsprechung nicht die Schlussfolgerung von einem nachgewiesen gehaltenen Delikt auf ein anderes erleichtert (STK 2022 65 vom 29. August 2023 E. 1.b), und verbietet sich im Übrigen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 3). gg) Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Wegnahme durch eine andere Person nicht zweifelsfrei auszuschliessen vermochte. Nicht nachzuvollziehen ist die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Möglichkeit einer anderen Täterschaft sei nicht geeignet, den Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu entkräften. Das mag im Untersuchungsstadium, in welchem der Grundsatz in dubio pro duriore anzuwenden ist, zutreffen. Kann jedoch der Sachrichter in einer Gesamtbetrachtung einen Diebstahl durch eine andere Täterschaft nicht ausschliessen, verbietet es der im Gerichtsverfahren massgebende in dubio pro reo Grundsatz, den Beschuldigten schuldig zu sprechen. Da etwa die Haushälterin als Täterin nicht auszuschliessen war, sind zudem die Gründe nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft sie als Zeugin befragte (U-act. 10.2.003 und Art. 162 StPO). Diese Untersuchungsversäumnisse, namentlich die Durchsuchung von Datenträgern anderer verdächtiger Personen, können inzwischen nicht mehr korrigiert und dadurch der Beschuldigte zumindest indirekt nicht weiter belastet oder entlastet werden. 3. Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141bis StGB). Es soll sich um ein Tätigkeitsdelikt handeln, weil der Vermögensschaden, der wie die Bereicherung ein ungeschriebenes Tatbestandselement darstelle, in der Umschreibung der Tathandlung, der unrechtmässigen Verwen-

Kantonsgericht Schwyz 13 dung, begriffsnotwendig enthalten sei (vgl. Niggli, BSK, 4. A. 2019, Art. 141bis StGB N 9). Ohne weitere Verheimlichungs- oder Obstruktionshandlungen erfüllt die blosse Weigerung, eine irrtümlich zugegangene Summe zurückzuerstatten, oder die Verzögerung etwa durch Verweisung des Gläubigers auf den Zivilweg, den Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten i. S. v. Art. 141bis StGB nicht (die Subsidiarität des Strafrechts betonend BGE 141 IV 71 = Pra 2016 Nr. 26; Niggli, ebd. N 21; Trechsel/Crameri, PK 4. A. 2021, Art. 141bis N 4; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. A. 2022, § 14 N 16). a) Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion), bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welche konkrete Handlung ihm vorgeworfen und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt jedoch vor Gericht. Es ist dessen Sache, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Es ist nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den ange-

Kantonsgericht Schwyz 14 klagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 3.3 m.H.). aa) Eine Anklage wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten muss tatbestandsmässig eine konkrete Vereitelungshandlung umschreiben (vgl. vor lit. a). In der Anklage (vgl. oben lit. A) wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, wie er die Rückerstattung der ihm in 13 Monaten à EUR 7’000.00 überwiesenen EUR 91’000.00 konkret vereitelt hätte. Der Vorwurf im letzten Satz, das Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts unrechtmässig verbraucht zu haben, erschöpft sich in der durch den gesetzlichen Tatbestand umschriebenen Tathandlung, konkretisiert indes keine Vereitelungshandlung des Beschuldigten. Denn, da nicht klar ist, ob der Täter die ihm zugekommenen Vermögenswerte verwendet oder einfach sein Geld ausgibt, solange er noch über genügend Mittel verfügt, um die Rückforderungsansprüche des Berechtigten zu erfüllen (Niggli, ebd. N 20 m.H.; Stratenwerth/Bommer, ebd. N 16), müsste dem Beschuldigten vorgeworfen werden, Geld ausgegeben zu haben, ohne über genügend Mittel zur Erfüllung des Rückforderungsanspruchs des Privatklägers zu verfügen. Insbesondere enthält die Anklage diesbezüglich weder detaillierte Umschreibungen noch Vorwürfe, dass der Beschuldigte nach der Rückforderung im Juni 2022 Geld verbraucht respektive auf ein anderes Konto überwiesen hätte. Damit erweist sich die Anklage als ungenügend und würde ein Schuldspruch das Anklageprinzip verletzen. bb) Im Ergebnis deckt sich der Anklagevorwurf, dass jede Verfügung über ohne Rechtsanspruch zugegangene Vermögenswerte strafbar wäre, mit einem Revisionsvorhaben, das der Gesetzgeber jedoch ablehnte (dazu vgl. Niggli, ebd. N 7). Die Staatsanwaltschaft begründet an der Berufungsverhandlung die Unrechtmässigkeit des Verbrauchs der vom Privatkläger überwiesenen Betrag von insgesamt Euro 91’000.00 damit, es sei nicht glaubhaft, dass neben dem arbeitsvertraglich mit einer Drittgesellschaft vereinbarten

Kantonsgericht Schwyz 15 Lohnes auch noch monatliche Zahlungen des Privatklägers von EUR 7’000.00 abgemacht gewesen seien. Inwiefern aber strafbare Vereitelungshandlungen den pauschalen Vorwurf des unrechtmässigen Verbrauchs begründen würden, konkretisiert sie in tatsächlicher Hinsicht selbst vor Schranken des Berufungsgerichts nicht. Auch der Privatkläger tut dies nicht und lässt es im Wesentlichen bei der Behauptung bewenden, die Zahlungen seien ohne seinen Willen beim Beschuldigten angekommen bzw. die „Schwarzlohn-These“ der Vorinstanz sei zu verwerfen. b) Abgesehen davon, dass ein Schuldspruch das Anklageprinzip verletzen würde und die Berufungen in tatbestandsmässig erheblichen Punkten ungenügend begründet sind (vgl. oben lit. a), übersieht der Privatkläger, der laut versehentlich nicht storniertem Dauerauftrag das Geld überweisen wollte, dass nicht auf seinen Willen, sondern auf denjenigen des Täters abzustellen ist (dazu Niggli, ebd. N 13 f.). Vermögenswerte gelten dem Täter dann ohne seinen Willen zugekommen, wenn sie ihm ohne sein Zutun zugekommen sind (die Gutschrift also für ihn – wie bei einem Fund – überraschend erfolgt) und er darüber hinaus auf sie auch keinen Rechtsanspruch hat (ebd. N 17 m.H.; Simmler/Selman, AK, 2. A. 2025, Art. 141bis StGB N 2; BGE 126 IV 161 E. 3.c). Es spielt keine Rolle, aus welchem Grund oder auf welche Weise die Vermögenswerte dem Täter zugekommen sind (Stratenwerth/Bommer ebd. N 15). Spielt das angeklagte Versehen des Privatklägers, nämlich das Vergessen der Beendigung des Dauerauftrags, tatbestandsmässig keine Rolle, kommt es hier auf den Ausgang des vor den kantonalen Instanzen zugunsten des Privatklägers ausgegangenen und nach Beschwerde des Beschuldigten beim Bundesgericht hängigen Zivilprozesses nicht an. Daher ist abgesehen von der erläuterten Verletzung des Anklageprinzips auch die im Berufungsverfahren beantragte Zeugin nicht zu befragen. Selbst wenn das Bundesgericht das zivilprozessuale Ergebnis zugunsten des Privatklägers bestätigen sollte, vermag die Strafkammer mit der Vorinstanz Zweifel daran nicht

Kantonsgericht Schwyz 16 hinreichend auszuräumen, dass der Privatkläger zusätzliche Zahlungen versprochen oder der Beschuldigte dies in dieser Hinsicht missverstanden haben könnte (Art. 10 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte vorliegend jedenfalls die Zahlungen nicht zufällig erhielt, ist ihm nicht zu widerlegen, dass er nicht anlasslos im zivilrechtlichen Rückforderungsprozess den Standpunkt vertrat, die Zahlungen wie vereinbart erhalten zu haben. Weil es sich bei den Vermögenswerten um Forderungen handelt, bleibt es abgesehen davon unmöglich anzugeben, ob er nicht einfach sein Geld ausgab, solange er noch über genügend Mittel verfügte, die Rückforderungsansprüche des Berechtigten zu erfüllen (Niggli, ebd. N 20 m.H.). Weder der Anklage (vgl. oben lit. a/aa) noch den Begründungen der Berufungen (lit. a/bb) noch den Untersuchungsakten lässt sich hinsichtlich eine unrechtmässige, nämlich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten überschreitende Verwendung von Vermögenswerten entnehmen. Es kann daher unabhängig vom Ausgang des Zivilprozesses objektiv nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht Vermögenswerte unrechtmässig verwendete, selbst wenn als bewiesen gelten würde, dass diese ihm willenslos zugekommen wären. Vielmehr erscheinen im vorliegenden Fall die Interessen des Privatklägers durch die zivilrechtliche Rückerstattungsklage genügend geschützt (BGE 141 IV 71 = Pra 2016 Nr. 26 E. 8). Und schliesslich ist in subjektiver Hinsicht vorsätzliches Handeln nicht erstellt: Glaubt der Täter auf das Überwiesene Anspruch zu haben, so ist dies nach Art. 13 ein zu seinen Gunsten zu berücksichtigender Sachverhaltsirrtum (Niggli, ebd. N 18 m.H.; Trechsel/Crameri, ebd. N 3). Es ist dem Beschuldigten der Glauben nicht zu widerlegen, ihm seien doppelte Lohnzahlungen versprochen worden und ihn die entsprechenden Überweisungen daher nicht überraschten. Es kann ihm aufgrund der Verzögerung der Rückzahlung durch Verweisung des Privatklägers auf den Zivilweg auch nicht vorgeworfen werden, wissentlich und willentlich sich zum Schaden dessen Vermögens bereichert zu haben (Niggli, ebd. N 9 i.V.m. N 36 und 38 f.).

Kantonsgericht Schwyz 17 4. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Freisprüche von den Anklagevorwürfen des Diebstahls und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten zu bestätigen. Für diesen Fall fechten die Berufungsführer weder die ausgefällte Busse noch die Abweisung der Zivilforderung oder die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet an. Darauf ist daher in Abweisung der Berufungen nicht weiter einzugehen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens je zu einem Drittel zulasten der Privatkläger und zu einem Drittel zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte von den Privatklägern je zu einem Drittel und im Übrigen durch den Staat pauschal zu entschädigen, da die Kostennote des Verteidigers auf einem unüblich hohen Stundenansatz beruht und die Schätzung des für die Berufungsverhandlung erforderlichen zeitlichen Aufwands zu hoch ausfällt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO bzw. Wehrenberg/Frank, BSK, 3. A. 2023, Art. 432 StPO N 15a m.H. u.a. auf BGE 147 IV 47 E. 4.2; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);erkannt: 1. Die Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts wird, soweit es angefochten wurde, bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 6’000.00 werden je zu einem Drittel (je Fr. 2’000.00) den Privatklägern auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wird auf pauschal Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Privatkläger werden verpflichtet, den Beschuldigten mit je Fr. 2’000.00 zu

Kantonsgericht Schwyz 18 entschädigen. Im Übrigen (Fr. 2’000.00) wird der Beschuldigte aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Vertreter der Privatkläger (3/R), den Verteidiger (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R m.H. auf Dispo.-Ziff. 6 des Urteils des Strafgerichts), das Amt für Migration (1/R), die KOST (elektronische Meldung des Freispruchs) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. März 2026 amu

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