\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 15. Dezember 2020 \n STK 2020 63 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsteller, gegen 1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________, 3. D.________, 4. E.________, 5. F.________, Gesuchsgegner, Ziff. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Revision (mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung)
\n \n \n \n (Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. November 2020, STK 2018 44);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Strafkammer mit Urteil vom 10. November 2020 (STK 2018 44) den Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung seiner durch Rechtsanwalt H.________ amtlich vertretenen Berufung vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung frei-, dagegen bezüglich der mehrfachen versuchten Nötigung und der üblen Nachrede schuldigsprach und dafür mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.00, total Fr. 1‘600.00 bestrafte; \n - dass der Gesuchsteller mit persönlich am Sonntag, dem 13. Dezember 2020, dem Gericht in den Briefkasten geworfener Eingabe vom 12. Dezember 2020 ein Gesuch um Revision ohne formelle Anträge gegen das Berufungsurteil STK 2018 44 einreicht, womit er die amtliche Verteidigung im schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren, die Festsetzung der Tagessatzhöhe, die Nichterfüllung der versuchten Nötigung sowie fehlende Objektivität bei der Ermittlung des Sachverhalts und die mangelhafte sowie ungenaue Anklage beanstandet; \n - dass der Gesuchsteller einräumt, dass das seiner Ansicht nach zu revidierende Urteil noch bis am 16. Dezember 2020 mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann, ihm aber zu ermöglichen sei, mit einem anderen Rechtsvertreter nochmals im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen und sich ordnungsgemäss vertreten zu lassen; \n - dass Revisionsgesuche gemäss