\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 4. Dezember 2020 \n STK 2019 49 \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, 3. E.________, 4. F.________, 5. G.________, 2-5 Privatkläger und Berufungsgegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Nötigung (teilw. versucht), Drohung, einf. Körperverletzung (teilw. versucht), Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Beschimpfung (teilw. mehrfach), SVG, sexuelle Belästigung
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 11. Juli 2019, SGO 2018 9);- \n \n \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Urteil vom 11. Juli 2019 sprach das Bezirksgericht March den Beschuldigten verschiedener Delikte schuldig und bestrafte ihn nebst der Auflage einer Geldstrafe und einer Busse mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten (Dispositivziffern 2 und 3). Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 93'944.10 (Dispositivziffer 10). Die amtliche Verteidigung erklärte rechtzeitig Berufung und beantragte unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen den Freispruch von einer Mehrzahl der Verurteilungen (Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.3/b und d, 1.4, 1.5, 1.6/c, 1.7, 1.8, 1.11/a-d, 1.12 sowie 1.14 des angef. Urteils) sowie eine mildere bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufung höhere Strafen und den Vollzug einer Vorstrafe (KG-act. 4). Die auf den 21. April 2020 angesetzte Hauptverhandlung (KG-act. 15) wurde in Nachachtung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abgesagt (KG-act. 21) und mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren durchgeführt (KG-act. 25). Nach Abschluss des Schriftenwechsels ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verfahrenseinstellung, nachdem der Beschuldigte am ________ verstorben war (KG-act. 36). Die anderen Parteien opponierten diesem Antrag nicht. Der amtliche Verteidiger reichte seine Honorarnote ein (KG-act. 38) und nahm zur Frage der Kostenauflage zu Lasten des Nachlasses (KG-act. 40) am 4. November 2020 fristgerecht Stellung (KG-act. 41). \n 2. Der Tod der beschuldigten Partei stellt ein Verfahrenshindernis dar. Rechtlich geschützte Interessen für eine Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens durch die Angehörigen im Sinne von