\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 1. September 2020 \n STK 2019 35 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ Beschuldigte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n mehrfache Tierquälerei, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und Tierseuchengesetz
\n \n \n \n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 19. Februar 2019, SEO 2018 28);- \n \n \n \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 24. Mai 2017 erstattete der Veterinärdienst der Urkantone gegen A.________ und G.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung Strafanzeige. Unter anderem sollen, wie anlässlich der Kontrolle vom 17. Mai 2017 festgestellt wurde, wiederholt Kälber weder Zugang zu Raufutter noch Wasser gehabt haben und ohne Einstreu auf einem Kunststoffboden gehalten worden sein; zwei Kälber sollen an zu kurzen Stricken angebunden gewesen sein (U-act. 8.1.01 ff.). \n B. Am 11. Juli 2017 erstattete der Veterinärdienst der Urkantone gegen A.________ und G.________ erneut Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutz- bzw. Tierseuchengesetzgebung. Gemäss Ergebnissen der Kontrolle vom 6. Juli 2017 soll ein Kalb zufolge Vernachlässigung gestorben und ein weiteres Kalb apathisch und stark ausgetrocknet gewesen sein. Im Weiteren wurde wiederum die Raufutter- und Wasserversorgung der Kälber sowie die Haltung ohne bzw. mit zu wenig Einstreu beanstandet. Ebenfalls wurden eine zu kurz angebundene Kuh, gefährliche Bedingungen der Tierhaltung und das Fehlen von Markierungen sowie von Meldungen von Zu- und Abgängen verzeigt (U-act. 8.3.01 ff.). \n C. Am 22. August 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die gegen Beschuldigten erlassenen Strafbefehle vom 13. März 2018. A.________ wurde mehrfache vorsätzliche Tierquälerei in folgenden Sachverhalten wie folgt vorgeworfen: \n 1.1 \n Anlässlich der am 06.07.2017 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von A.________ an der D.________strasse zz in Brunnen durchgeführten Tierschutzkontrolle wurde festgestellt, dass kurz zuvor am 04.07.2017 ein krankes Kalb (Nummer yy) verstarb. Dies deshalb, weil A.________ als verantwortliche Tierhalterin nicht regelmässig kontrollierte, ob sich G.________ genügend um die Gesundheit und das Wohl der Tiere kümmerte und falls nötig die erforderlichen Massnahmen ergriff. Dadurch entging ihr der schlechte gesundheitliche Zustand des Kalbes Nummer yy, weshalb kein Tierarzt beigezogen oder andere geeigneten Massnahmen ergriffen wurden und das Kalb stark vernachlässigt wurde, unter dem schlechten gesundheitlichen Zustand litt und am 04.07.2017 verstarb. \n A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen um die nicht den Tierschutzvorschriften entsprechenden Zustände und auch, dass sie als Tierhalterin die Verantwortung für ihre Tiere hatte und dafür besorgt sein musste, dass sich G.________ angemessen um die Tiere kümmerte. Sie wusste um ihre Pflicht als Tierhalterin, die Tiere angemessen zu nähren, zu pflegen und nicht zu vernachlässigen. Indem sie es dennoch unterliess, die Gesundheit und das Wohl der Tiere regelmässig zu überprüfen und wenn nötig die erforderlichen Massnahmen zu treffen, nahm sie als verantwortliche Tierhalterin das Leiden sowie eine Vernachlässigung des Tieres zumindest in Kauf. \n \n 1.2 \n Anlässlich der Tierschutzkontrolle am 06.07.2017 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von A.________ an der D.________strasse zz in Brunnen konnte ein apathisches Kalb (Nummer xx) angetroffen werden, das stark ausgetrocknet war, die Ohren hängen liess und eingefallene Augen hatte. Das kranke Kalb wurde von Dr. med. vet. F.________ am 28.06.2017 behandelt, der Zustand verschlechterte sich in der Folge jedoch. Da A.________ nicht regelmässig kontrollierte, ob sich G.________ genügend um die Gesundheit und das Wohl der Tiere kümmerte und falls nötig die erforderlichen Massnahmen ergriff, litt das kranke Kalb unnötig stark und wurde vernachlässigt. Aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes des Tieres musste dieses am 06.07.2017 eingeschläfert werden. \n A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen um die nicht den Tierschutzvorschriften entsprechenden Zustände und auch, dass sie als Tierhalterin die Verantwortung für ihre Tiere hatte und dafür besorgt sein musste, dass sich G.________ angemessen um die Tiere kümmerte. Sie wusste um ihre Pflicht als Tierhalterin, die Tiere angemessen zu nähren, zu pflegen und nicht zu vernachlässigen. Indem sie es dennoch unterliess, die Gesundheit und das Wohl der Tiere regelmässig zu überprüfen und wenn nötig die erforderlichen Massnahmen zu treffen, nahm sie als verantwortliche Tierhalterin das Leiden sowie eine Vernachlässigung des Tieres zumindest in Kauf. \n \n Ferner wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz angeklagt: \n \n 2.1 \n Am 17.05.2017 hielt A.________ auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb an der D.________strasse zz in Brunnen elf Kälber. Zwei Kälber hatten keinen Zugang zu Raufutter in einer Raufe. Die bestehende Raufe war leer. Zudem stand sechs Kälbern kein Wasser zur Verfügung. Der stetige Zugang zu Raufutter und Wasser wäre für eine gesunde Entwicklung der Kälber wichtig. A.________ hielt zudem vier Kälber ohne jegliche Einstreu im Liegebereich. Kälber, die keine genügend eingestreute Liegefläche haben, liegen weniger, wodurch die Gefahr einer Überanstrengung besteht. \n A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen und an sie adressierten Verfügungen des Kantonstierarztes um die nicht den Tierschutzvorschriften entsprechenden Zustände, insbesondere, dass für die Kälber kein Zugang zu Raufutter und Wasser bestand. Indem sie diesen dennoch keine Möglichkeit verschaffte, regelmässig Raufutter und Wasser zu sich zu nehmen und den Liegebereich mit ausreichend Einstreu versah, nahm sie als verantwortliche Tierhalterin eine Verletzung der Tierhaltungsvorschriften zumindest billigend in Kauf. \n \n 2.2 \n A.________ hielt am 17.05.2017 auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in Brunnen, D.________strasse zz, zwei Kälber, die an kurzen Stricken und damit deutlich zu kurz angebunden waren, was zu einer massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Tierwohls führte, da die Tiere zwar aufstehen, aber sich aufgrund der kurzen Stricke nicht bewegen konnten. \n A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen und an sie adressierten Verfügungen des Kantonstierarztes, dass eine genügend lange Anbindung für Kälber wichtig ist, damit sie sich normal verhalten können. Indem sie die Anbindelänge nicht regelmässig kontrollierte und wenn nötig korrigierte, nahm sie als verantwortliche Tierhalterin eine Verletzung der Tierhaltungsvorschriften zumindest billigend in Kauf. \n \n 2.3 \n Am 06.07.2017 hielt A.________ auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb an der D.________strasse zz in Brunnen elf Kälber. Sämtliche Kälber hatten keinen Zugang zu Raufutter in einer Raufe. Die bestehende Raufe war leer. Zudem stand allen Kälbern kein Wasser zur Verfügung. Der stetige Zugang zu Raufutter und Wasser wäre für eine gesunde Entwicklung der Kälber wichtig. A.________ hielt zudem sämtliche Kälber ohne jegliche Einstreu im Liegebereich. Kälber, die keine genügend eingestreute Liegefläche haben, liegen weniger, wodurch die Gefahr einer Überanstrengung besteht. \n A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen und an sie adressierten Verfügungen des Kantonstierarztes um die nicht den Tierschutzvorschriften entsprechenden Zustände, insbesondere, dass für die Kälber kein Zugang zu Raufutter und Wasser bestand. Indem sie diesen dennoch keine Möglichkeit verschaffte, regelmässig Raufutter und Wasser zu sich zu nehmen und den Liegebereich nicht mit ausreichend Einstreu versah, nahm sie als verantwortliche Tierhalterin eine Verletzung der Tierhaltungsvorschriften zumindest billigend in Kauf. \n \n 2.4 \n A.________ hielt am 06.07.2017 auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in Brunnen, D.________strasse zz, eine Kuh (Nummer ww), deren Anbindung nicht mindestens der vorgeschriebenen Widerristhöhe entsprach und welche damit deutlich zu kurz angebunden war, was zu einer massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Tierwohls führte, da das Tier nicht entspannt stehen konnte und den Kopf stets gesenkt halten musste. Zudem führte der Weg für die Tiere vom Stall auf die Weide über einen Gang mit einem rund ein Meter tiefen Abgrund und in diesem Bereich lagen Schrauben, ein Messer und andere Gegenstände, welche eine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellten. \n A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen, dass eine genügend lange Anbindung für Rinder wichtig ist, damit sie sich normal verhalten können. Ebenso war ihr bewusst, dass gefährliche Gegenstände auf ihrem Hof herumlagen, welche ihre Tiere verletzen konnten. Indem sie als verantwortliche Tierhalterin die Anbindelänge und die Sauberkeit ihres Hofs nicht regelmässig kontrollierte und wenn nötig korrigierte, nahm sie eine Verletzung der Tierhaltungsvorschriften zumindest billigend in Kauf. \n \n Schliesslich wurde der Beschuldigten vorsätzliche Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz wie folgt zur Last gelegt: \n Anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 06.07.2017 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von A.________ in Brunnen, D.________strasse zz, wurde eine Kuh festgestellt, welche überhaupt nicht markiert war und weitere Tiere (Kälber Nummer vv, yy und uu), welche von A.________ gehalten wurden, welche nur eine Ohrmarke hatten und der Tierverkehrsdatenbank nicht gemeldet waren. \n A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen, dass Tiere gekennzeichnet sein müssen. Ebenso wusste sie, dass einige Tiere ungenügend gekennzeichnet waren und sie als verantwortliche Tierhalterin verpflichtet gewesen wäre, ihre Tiere der Tierverkehrsdatenbank richtig zu melden. Indem sie dies unterliess, nahm sie zumindest in Kauf, gegen die Vorschriften des Tierseuchengesetzes zu verstossen. \n \n D. Am 19. Februar 2019 erliess der Einzelrichter folgendes Urteil: \n 1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen \n a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss