\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 13. August 2019 \n STK 2019 20 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Körperverletzung
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. November 2018, SEO 2017 22);- \n \n \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Mit Strafbefehl vom 10. August 2017 (U-act. 0.0.001) sprach die kantonale Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig: \n Am 16. Juli 2015, circa 10.00 Uhr, betrat der Beschuldigte das Grossraumbüro seiner Firma F.________ AG, in welchem sich unter anderem ein Mitarbeiter der Firma, D.________, befand. Der Beschuldigte forderte D.________ auf, ihm zu erklären, weshalb er am Tag zuvor nicht alle seine Aufgaben erledigten konnte. Trotz mehreren Erklärungsversuchen gelang D.________ dies nicht. Vielmehr wurde der Beschuldigte immer lauter und wütender. Daraufhin stand D.________ von seinem Stuhl auf und verschob sich rückwärts in die Richtung eines Fensters. Der Beschuldigte versuchte sodann D.________ zu würgen, wobei sein Griff zunächst im unteren Bereich des Halses beziehungsweise an den Schultern angesetzt war. Der Beschuldigte liess D.________ los und griff anschliessend erneut mit beiden Händen an den Hals von D.________, überkreuzte dabei seine Daumen und drückte während ungefähr 20 – 30 Sekunden, nicht aber mehr als 1 – 2 Minuten, auf den Kehlkopf von D.________. Dabei nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, D.________ Verletzungen durch das Würgen zuzufügen. Im Rahmen der rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich wurden bei D.________ neben Hautrötungen beziehungsweise Blutergüssen am Hals, eine Einblutung des Hautmuskels der rechten Halsseite, die im Sinne von Würgemalen beziehungsweise traumatisch nach einem Würgen entstehen können, festgestellt. \n \n Die Staatsanwaltschaft sprach eine bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 370.00, total Fr. 33‘300.00, und eine Busse von Fr. 8‘320.00 bzw. für den Fall der Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen aus. \n B. Nach Einsprachen des Beschuldigten (U-act. 0.0.003) und des Privatklägers (U-act. 0.0.004) überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl ans Gericht (U-act. 0.0.007). Sie hielt sowohl in der Stellungnahme zu einer Eingabe des Privatklägers (Vi-act. 18 und 20) als auch nach Rückweisung der Anklage durch das Gericht am Vorwurf einer einfachen Köperverletzung unter Verzicht auf eine Anklageänderung fest (Vi-act. 23 f.). Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wies eine Beschwerde des Privatklägers gegen die Teileinstellung des Verfahrens bezüglich der für den Verdacht einer Lebensgefährdung in Frage kommenden Sachverhaltselemente ab (BEK 2017 168 vom 13. März 2018; Vi-act. 29). \n C. Mit Urteil vom 8. November 2018 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten schuldig und bestrafte ihn entsprechend dem Strafbefehl. Gegen das Urteil erklärte der Beschuldigte die rechtzeitig angemeldete Berufung fristgerecht am 27. März 2019 (KG-act. 2 f.) mit dem Antrag, ihn vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates freizusprechen. Er stellte ausserdem den Beweisantrag, G.________ im Berufungsverfahren als Zeugen zu befragen. \n D. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Antrag fest und stellte zusätzlich den Antrag, weitere drei Personen als Zeugen zu befragen, was das Berufungsgericht ablehnte, weil diese Personen nicht im Büro in Tuggen, in welchem es zum Würgevorfall gekommen sein soll, zugegen waren. Der Privatkläger beantragte, die Berufung kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft nahm an der Verhandlung nicht teil und reichte keine schriftliche Stellungnahme ein;- \n \n und in Erwägung \n 1. Der Vorderrichter erachtete den vom Privatkläger glaubhaft geschilderten und durch den Zeugen G.________ bestätigten Würgevorfall anklagegemäss in tatsächlicher Hinsicht zutreffend als erstellt; denn gemäss Gutachten (U-act. 11.1.001) stimmt das Verletzungsbild (U-act. 8.1.003 S. 1 ff.) mit den konsistenten Schilderungen des am Tag nach dem Vorfall strafantragstellenden Privatklägers überein, und auch der SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (ebd. S. 4 ff.) spricht für die Darstellung des letzteren, wogegen die Bestreitungen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind (entsprechend ist in Anwendung von