\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 1. Juli 2019 \n STK 2019 12 \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh. Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, 3. E.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 4. F.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch, versuchter Diebstahl, rechtswidriger Aufenthalt, geringfügiger Diebstahl
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Oktober 2018, SGO 2018 1);- \n \n \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte den Beschuldigen am 15. März 2018 beim Bezirksgericht Schwyz des mehrfachen bzw. versuchten und geringfügigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des vorsätzlich rechtswidrigen Aufenthalts an. \n a) Der nicht persönlich, sondern nur über seinen Verteidiger vorgeladene Beschuldigte (Vi-act. 9) erschien zur Hauptverhandlung vom 11. Juli 2018 nicht (Vi-act. 21). Die Verteidigung reichte eine Bestätigung des Amtes für Migration ein, wonach der Beschuldigte am 1. Mai 2018 beim Staatssekretariat für Migration abgemeldet wurde (Vi-act. 22) und machte geltend, dass der Beschuldigte nicht persönlich und somit nicht korrekt vorgeladen worden sei (Vi-act. 21 S. 1 unten). \n b) Der erneut und nunmehr öffentlich persönlich vorgeladene Beschuldigte (Vi-act. 27, Abl Nr. 30 vom 27. Juli 2018 S. 1738) erschien indes auch zur zweiten Hauptverhandlung nicht (Vi-act. 33) und wurde durch das Bezirksgericht Schwyz wegen der angeklagten Delikte verurteilt. Nebst einer Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie einer Busse wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen. \n 2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erklärte die am 22. Oktober 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz angemeldete Berufung am 11. März 2019. Er beantragt zur Hauptsache, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Abwesenheitsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt aus zwei Gründen ein Nichteintreten: Erstens sei die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ohne Instruktion bzw. Einwilligung des Beschuldigten erfolgt; zweitens müsse eine allfällig gültige Berufungserklärung als im Sinne von