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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.01.2019 STK 2018 37

January 28, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·540 words·~3 min·4

Summary

Fahrlässige Tötung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 28. Januar 2019 \n STK 2018 37 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,  Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, 3. E.________, 4. F.________,   Ziff. 2-4 Privatkläger und Berufungsgegner,  vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

\n \n \n  

\n  

\n \n \n betreffend

\n Fahrlässige Tötung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Mai 2018, SEO 2017 34);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 21. Dezember 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl gegen A.________ vom 11. August 2017 als Anklage wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlich grober Verletzung von Verkehrsregeln. Begangen haben soll der Beschuldigte diese beiden Delikte, als er am 22. November 2016 einen Personenwagen und einen ca. 30 bis 40 m weiter vorne fahrenden Lieferwagen, ohne die Strecke überblicken zu können, im Dunkeln überholte und auf der Höhe des Lieferwagens links mit dem am rechten Rand der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Motorfahrradfahrer, I.________ sel., kollidierte. I.________ sel. erlag seinen Unfallverletzungen im Spital. Die Staatsanwaltschaft wollte den Beschuldigten laut überwiesenem, hinsichtlich des Strafmasses unbegründeten Strafbefehl mit einer unter einer zweijährigen Probezeit bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie mit einer unbedingten Busse von Fr. 4‘050.00 (allenfalls einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen) bestrafen. An diesem Strafmass für die beiden Vergehenstatbestände hielt sie in ihrem erstinstanzlichen Plädoyer mit dem ausdrücklichen Hinweis fest, dass dieses einer Gesamtstrafe von knapp 230 Tagessätzen entspreche (Vi-act. 23 S. 20 f.). Mit Urteil vom 25. Mai 2018 sprach die Einzelrichterin den Angeklagten unter Feststellung seiner grundsätzlichen zivilrechtlichen Haftbarkeit im Sinne des überwiesenen Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 4‘500.00. \n 2. Mit rechtzeitiger Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, das Urteil der Einzelrichterin aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und von einer zivilrechtlichen Haftung zu befreien, eventualiter die Strafe sowie die Kosten und Aufwendungen zu reduzieren \n (KG-act. 3). Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Nichteintretensanträge und Anschlussberufungen (KG-act. 5 und 7). Mit prozessleitender Anordnung vom 15. November 2018 stellte die Verfahrensleitung die Zuständigkeiten für den Erlass eines Strafbefehls und die Durchführung eines einzelrichterlichen Verfahrens infrage und zitierte die angesetzte Berufungsverhandlung ab (KG-act. 17). Die Privatkläger haben auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtet (KG-act. 18). Die Staatsanwaltschaft (KG-act. 19), die Oberstaatsanwaltschaft (KG-act. 21) und der Beschuldigte (KG-act. 23) bejahen die Zuständigkeit von Staatsanwaltschaft und Einzelrichterin. \n 3. Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: (a) eine Busse, (b) eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder (d) eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (

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