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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.06.2020 STK 2018 34

June 30, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·2,106 words·~11 min·1

Summary

Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Raub | Strafgesetzbuch

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 30. Juni 2020 \n STK 2018 34 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Raub

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 12. Februar 2018, SGO 2016 26);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben \n A. Am 2. April 2012 meldete G.________ der Polizei, durch einen „P.________“, der ihm den Kauf eines VW-Golf vermitteln sollte, in den Club „H.________“ in Altendorf geführt und dann dort von ca. zehn Männern unter Gewaltanwendung über die vergangene Nacht festgehalten worden zu sein (U-act. 8.1.01 S. 4 bzw. U-act. 10.3.01). In der zweiten, der Polizei delegierten Einvernahme vom 11. April 2012 räumte er ein, nicht nur alleine, sondern zusammen mit D.________ gefangen gehalten worden zu sein (U-act. 10.3.02). In der Fotowahlkonfrontation anlässlich dieser Einvernahme identifizierte er den Clubbetreiber A.________, gegen welchen zuvor am 3. April 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet worden war (U-act. 9.0.01), als einen der Täter (U-act. 10.3.02 Nr. 42 sowie U-act. 10.3.04). Am 13. Dezember 2012 führte G.________ die Polizei zum Wohnort des mutmasslichen Verkäufers des VW-Golf (vgl. delegierte Einvernahme U-act. 10.3.05) und identifizierte in einer weiteren Fotowahlkonfrontation „P.________“ als I.________ (U-act. 10.3.08 Nr. 27 und U-act. 10.3.09), gegen welchen am 2. Juli 2013 ein Strafverfahren eröffnet wurde (U-act. 9.5.01). Erst an der letzten, ebenfalls an die Polizei delegierten Einvernahme von G.________ am 5. August 2013 (U-act. 10.3.11) konnten die Beschuldigten teilnehmen. D.________ wurde im Oktober 2013 zweimal durch die Polizei einvernommen, wobei in der zweiten Befragung die Teilnahmerechte der Beschuldigten gewahrt wurden (U-act. 10.6.01 und 10.6.03). Bei Untersuchungsabschluss verzichteten die Beschuldigten auf wei­tere Beweisanträge (U-act. 17.2.09 und 17.3.03). \n B. Mit vier separaten Anklagen vom 26. Oktober 2016 klagte die kantonale Staatsanwaltschaft A.________, I.________ und zwei weitere beschuldigte Männer (J.________ und K.________) beim kantonalen Strafgericht der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen sowie des Raubes an (Vi-act. 1a-d). Die Anklage gegen A.________ stützt sich auf folgenden Sachverhalt: \n Am 1. April 2012, um ca. 19.30 Uhr, liess der Beschuldigte durch seinen Mittäter I.________ die beiden Opfer G.________ und D.________, welche am Samstag 24. März 2012 in 7302 Landquart an einem Kebabstand I.________ kennengelernt hatten und von dem sie einen VW Golf kaufen wollten, am Bahnhof in 8808 Pfäffikon abholen, um angeblich den Kaufpreis mit dem Verkäufer, einem angeblichen Onkel von I.________, zu besprechen. I.________ fuhr G.________ und D.________ mit einem Skoda, in welchem zwei weitere, derzeit unbekannte Mittäter sassen, zum Club „H.________“ an der E.________strasse zz in 8852 Altendorf und teilte den beiden mit, dass im Club „H.________“ der Verkäufer des VW Golf warten und dort die Besprechung stattfinden würde. Vor dem Gewerbehaus an der E.________strasse zz in 8852 Altendorf führte I.________ zusammen mit den zwei unbekannten Mittäter die beiden Kaufinteressenten G.________ und D.________ zu einem Lift, der zum Eingang des Clubs führte. I.________ liess G.________ und D.________ in den Lift einsteigen und fuhr mit ihnen hoch zum Eingang des Clubs. \n   \n Als I.________ zusammen mit den beiden unbekannten Mittätern die beiden Opfer G.________ und D.________ aus dem Lift aussteigen liess, sprang der Beschuldigte zusammen mit seinen weiteren Mittätern K.________ und J.________ sowie mit bis zu vier namentlich nicht bekannten weiteren Mittätern aus einer Nische hervor, wobei mindestens einer seiner Mittäter bzw. der Beschulidgte selber mit einer Pistole bewaffnet war. Der Beschuldigte und / oder mindestens einer seiner Mittäter richtete mindestens eine Pistole direkt gegen G.________, während mindestens einer seine Mittäter oder der Beschuldigte selbst auf G.________ und D.________ einschlug. Danach zog der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern seine beiden Opfer G.________ und D.________ in den nächsten Raum, wo der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern den beiden Opfern G.________ und D.________ die Augen verband oder Säcke über den Kopf stülpte, sodass die beiden nichts mehr sehen konnten (1). Danach schlug der Beschuldigte alleine oder zusammen mit seinen Mittätern die beiden Opfer G.________ und D.________ mit den Fäusten in den Bauch und auf die Brust, sodass zumindest G.________ zu Boden ging (1, 2). \n Als G.________ wehrlos am Boden lag, nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter dessen Jacke, dessen Brille, dessen Portemonnaie, das Zugbillett, dessen Ausländerausweis, sowie CHF 100.00, EUR 1'250.00 und USD 100.00 und dessen Mobiltelefon weg (2). Auch nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter dem ebenfalls wehrlosen Opfer D.________ dessen Portemonnaie mit Bargeld im Betrag von CHF 100.00 oder 200.00 und USD 100.00, dessen Ehering, dessen Uhr und dessen Mobiltelefon weg (2). Das Bargeld im Betrag von CHF 200.00 oder CHF 300.00 sowie USD 200.00 und EUR 1'250.00 sowie die beiden Mobiltelefone von G.________ und D.________ eignete sich der Beschuldigte alleine oder zusammen mit mindestens einem seiner Mittäter in widerrechtlicher Bereicherungsabsicht an und steckte die Gegenstände in eigene Taschen (2). \n Der Beschuldigte hob G.________ zusammen mit seinen genannten Mittätern vom Boden auf, stellte ihn auf die Füsse und schleppte diesen sowie D.________ in den Discothekenraum, setzte die beiden auf eine Bank, wo der Beschuldigte erneut zusammen mit seinen Mittätern auf die beiden Opfer G.________ und D.________ einschlug, den beiden die Hosen runterzog und danach die beiden zusammen mit seinen Mittätern an den Armen und Füssen mit Kabelbindern fesselte (1). \n Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter zerrte die Halskette und den Gurt von G.________ weg und zog diesem die Schuhe aus. Während dieser Zeit des Schlagens und Fesselns bedrohte der Beschuldigte alleine oder zusammen mit mindestens einem seiner Mittäter die beiden Opfer G.________ und D.________ mit mindestens einer Pistole, in dem diese Pistole direkt auf die Stirn von G.________ gerichtet wurde (1). Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter fragte G.________, ob er einen L.________ kenne. Als G.________ dies verneinte, schlug ihn der Beschuldigte alleine oder zusammen mit seinen Mittätern auf den Bauch und die Brust. Der Beschuldigte forderte zusammen mit seinen Mittätern die beiden Opfer G.________ und D.________ auf, das Geld im Betrag von CHF 584'000.00, welches L.________ ihm oder einem seiner Mittäter schulde, aufzutreiben und zu tun, was er ihnen befehle, sonst würden er oder einer seiner Mittäter ihnen eine Kugel in den Kopf jagen (1). Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter schlug G.________ mit dessen Gurt auf dessen Hinterkopf und mit einem Eisen auf dessen nackten Fussflächen sowie mit den Fäusten in den Bauch und auf die Brust (1). Zudem drückte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter eine glühende Zigarette auf dem Oberschenkel von D.________ aus und schlug diesen ebenfalls mit einem Eisen auf dessen nackten Fussflächen (1). Mit diesen Schlägen und den Drohungen brachte der Beschuldigte alleine oder zusammen mit seinen Mittätern das Opfer G.________ um ca. 22.45 Uhr dazu, einzuwilligen und das von ihm geforderte Geld im Betrag von CHF 584'000.00, welches angeblich L.________ dem Be­schuldigten \n oder einem seiner Mittäter schulde, von einem Bekannten in Frankreich aufzutreiben. Der Beschuldigte oder einer der genannten Mittäter behändigte das Mobiltelefon von G.________ und entlockte ihm den Entsperrcode sowie den Namen der Person, die das Geld auftreiben sollte. Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter rief in der Folge diese Person namens M.________\" an und stellte das Gespräch auf Lautsprecher, was G.________ ermöglichte, M.________ in einem kamerunischen Dialekt mitzuteilen, dass dieser die Polizei informieren solle. Auf Französisch sagte G.________ in der Folge zu M.________, dass er und D.________ entführt worden seien, die Täter Lösegeld im Betrag von CHF 584'000.00 von ihm verlangen würden und er, G.________, sowie D.________ sterben würden, wenn das Geld nicht übergeben würde. Weiter sagte G.________ oder der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter, dass M.________ das Geld am 2. April 2012, um 11.00 Uhr, am Bahnhof in 8000 Zürich übergeben solle (1). Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter teilte M.________ eine Telefonnummer mit, auf welche dieser anrufen könne, wenn er das Geld aufgetrieben habe. Danach trennte der Beschuldigte oder einer der Mittäter nach ca. drei Minuten die Telefonverbindung mit der Begründung, dass die Polizei sie sonst lokalisieren könne. \n In der Folge hielt der Beschuldigte G.________ und D.________ zusammen mit seinen Mittätern die ganze Nacht gefesselt und mit verbundenen Augen gegen deren Willen im Club „H.________“ an der E.________strasse zz in 8852 Altendorf fest (1). Mit den Schlägen auf die nackten Fusssohlen und auf den Hinterkopf, mit der Fesselung mit Kabelbindern an den Händen und Füssen, mit dem Verbinden der Augen, dem Ausdrücken der Zigaretten auf den Oberschenkeln sowie mit dem Festhalten über die ganze Nacht mit Todesdrohungen hat der Be­schuldigte zusammen mit seinen Mittätern die beiden Opfer äusserst grausam behandelt und diese physisch und psychisch gefoltert (1). \n Am 2. April 2012, zwischen 09.30 Uhr und 10.30 Uhr, nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter einen Telefonanruf auf dem Mobiltelefon von G.________ von dessen Freund F.________ aus Lausanne (welcher von M.________ informiert worden war) entgegen und forderte diesen auf, mit dem Zug von 8000 Zürich in Richtung 8808 Pfäf­fikon oder 7310 Bad Ragaz zu fahren, und teilte mit, dass wenn alles gut gehen würde, G.________ wieder nach Hause gehen könne. Auch sagte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter jenem, dass er das Geld um 14.00 Uhr am Bahnhof in 8877 Murg übergeben solle (1). \n Um 14.05 Uhr nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter über das Mobiltelefon von G.________ einen Anruf eines Polizisten der Kantonspolizei St. Gallen, Polizeiposten Walenstadt, entgegen, der nach G.________ fragte. Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter gab sich fälschlicherweise als N.________ aus und gab dem Polizisten an, dass G.________ momentan auf der Toilette sei. Um ca. 14.07 Uhr teilte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter den beiden Opfern G.________ und D.________ mit, dass sie nun zum Bahnhof in 8808 Pfäffikon gehen würden, um von seinem Kollegen F.________ das Geld entgegen zu nehmen. Er würde ihm und D.________ nun die Bein- und Armfesseln lösen. Er und D.________ dürften jedoch keine Zeichen geben, sonst würde er sie beide zusammen mit seinen Mittätern töten. Etwas später teilte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter den beiden Opfern G.________ und D.________ mit, dass der Freund F.________ zur Polizei gegangen sei und er sie beide deshalb frei lassen würde. Er und D.________ dürften sich jedoch nicht umdrehen und müssten nach der Freilassung einfach geradeaus gehen. Wenn sie beide dies nicht täten, werde er sie erschiessen (1). Der Beschuldigte fesselte G.________ und D.________ daraufhin zusammen mit seinen Mittätern mit Stofffesseln und brachte die beiden mit dem Lift zum Ausgang. Dort löste der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern die Stofffesseln an den Händen sowie die Augenbinden wieder und sagte zu G.________ und D.________, sie sollen nun gerade ausgehen und sich nicht umdrehen (1). Nach ca. 50 m trafen die beiden auf eine weitere Person, welche auf Bitten der beiden die Polizei rief. \n Durch die Schläge des Beschuldigten und den Mittätern erlitt G.________ diverse Prellmarken mit Thoraxkontusion rechts, Sternumkontusion und Schädelkontusion mit Hämatom am Augenlid rechts, sowie Mikrohämaturien unklarer Genese. Zudem erlitt er Prellmarken am Augenlid rechts, am Grosszeh links, an der Halswirbelsäule in Höhe C3/4, am Unterschenkel. Druckdolenzen an der Halswirbelsäule paravertebral C5/6, thorakal rechts sowie über dem Brustbein, am Knie rechts lateral, am Unterschenkel rechts vental und am Grosszehenendglied am Fuss links. Die Heilung der Verletzung dauerte gemäss Arztbericht einige Wochen und der Beschuldigte musste sich aufgrund der Verletzungen zwei Tage in Lachen und danach ein paar Tage in Lausanne in Spitalpflege begeben. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde keine attestiert, weil G.________ zum damaligen Zeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nach­ging. \n Durch das Festhalten und die Schläge und Misshandlungen durch den Beschuldigten und den Mittätern erlitt D.________ neben den körperlichen Schmerzen und Verletzungen einen psychischen Schaden. Ihm ist es nicht mehr möglich in dunkle Räume und Lifte zu gehen, ohne unter Angstzuständen zu leiden. \n   \n C. Das Strafgericht lud die beiden Opfer erfolglos vor. Der öffentlich ausgeschriebene D.________ (Vi-act. 5) blieb unbekannten Aufenthalts. G.________ erklärte sein Desinteresse (Vi-act. 51), wurde durch eine Ärztin für einvernahmeunfähig erklärt (Vi-act. 76 f.) und konnte auch zwecks amtsärztlicher Untersuchung polizeilich nicht aufgefunden werden. Er liess überdies für den Fall einer Zwangszuführung die Aussageverweigerung in Aussicht stellen (Vi-act. 80). Das Strafgericht sprach daher die beiden anderen Beschuldigten zufolge Unverwertbarkeit der Aussagen der mit ihnen nie konfrontierten Opfer mangels Wahrung der Teilnahmerechte rechtskräftig frei. Das Gericht verurteilte hingegen A.________ und I.________ mit separaten Urteilen vom 12. Februar 2018 wegen Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen im Sinne von

STK 2018 34 — Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.06.2020 STK 2018 34 — Swissrulings