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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 22.10.2018 STK 2018 18

October 22, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·640 words·~3 min·4

Summary

vorsätzliches Führen eines Motorschiffes in fahrunfähigem Zustand und fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (BSG) (EGV-SZ 2018 A 4.1) | Diverses

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 22. Oktober 2018 \n STK 2018 18 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,   gegen   B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsätzliches Führen eines Motorschiffes in fahrunfähigem Zustand und fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (BSG)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Februar 2018, SEO 2017 35);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Urteil vom 21. Februar 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten des vorsätzlichen Führens eines Motorschiffes in fahrunfähigem Zustand sowie der fahrlässig groben Verletzung der Verkehrsregeln nach der Schifffahrtsgesetzgebung schuldig und erliess folgende Sanktionen: \n 2.1 Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. August 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, total Fr. 1‘800.00, wird widerrufen und vollziehbar erklärt. \n 2.2 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 90.00 (total Fr. 2‘250.00), als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. August 2015 ausgesprochenen Geldstrafe, bestraft. \n 2.3 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. \n 2.4 Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 4 Tage. \n   \n Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft die rechtzeitig angemeldete Berufung fristgemäss mit folgenden Anträgen (KG-act. 3): \n 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 als Gesamtstrafe, und einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen. \n Eventualiter: In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 90.00, und einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen. \n 2.  In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Geldstrafe nicht aufzuschieben. \n 3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.4 des angefochtenen Urteils sei die Busse zu bezahlen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 8 Tage festzusetzen. \n 4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschul­digten. \n   \n Im schriftlichen Verfahren begründete die Staatsanwaltschaft die auf den Strafpunkt beschränkte Berufung am 1. Juni 2018 (KG-act. 8). Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2018 beantragt der Beschuldigte, die Berufung soweit gutzuheissen, als sie die Anwendung des neuen Rechts verlangt, jedoch abzuweisen, soweit damit eine strengere Sanktion gefordert wird (KG-act. 10). \n 2. Der Widerruf der Vorstrafe nach Dispositivziffer 2.1 des erstinstanzlichen Urteils ist vorliegend nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil insbesondere in Bezug auf die Festsetzung der neuen Strafe als „Zusatzstrafe“ unter nochmaliger Gewährung des bedingten Strafvollzugs an. Sie hält in Anwendung neuen Rechts dafür, dass gleichartige Strafen nur dann vorliegen, wenn die neue Tat mit einer unbedingten Geldstrafe sanktioniert werde. Konsequenterweise verlangt sie, aus der widerrufenen Vorstrafe und der neu für die fahrlässige grobe Verletzung einer Schifffahrtsregel ausgefällten Strafe eine unbedingte Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 90.00 zu bilden. Bei unbedingten Strafen für die Anlass- und die Rückfalltat beanstandet sie im Eventualstandpunkt in Anwendung von altem, für die Gesamtstrafe noch ungleichartige Strafen voraussetzenden Recht die Geldstrafe von 25 Tagen für die neue Tat nicht. Im Übrigen fordert sie für das vorsätzliche Führen eines Motorschiffes mit 0.76 Promille eine doppelt so hohe Busse. \n 3. Gestützt auf den früheren, bis Ende 2017 in Kraft stehenden

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