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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.09.2018 STK 2018 10

September 13, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·682 words·~3 min·4

Summary

Diebstahl, vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung, etc. | Strafgesetzbuch

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 13. September 2018 \n STK 2018 10 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Walter Christen.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,  Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Privatklägerin und Berufungsgegnerin,    

\n \n \n betreffend

\n Diebstahl, vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung, etc.

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 4. Dezember 2017, SGO 2017 22);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das kantonale Strafgericht Schwyz verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 4. Dezember 2017 a) wegen mehrfachen Diebstahls, b) mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, c) fahrlässigen Nichttragens der Sicherheitsgurte und d) wegen mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges mit ausländischem statt schweizerischem Führerausweis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung von 4 Tagen Untersuchungshaft und einer Busse von Fr. 400.00. Für den Fall der Nichtbewährung während der Probezeit ordnete es ausserdem den Widerruf und den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 18. September 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.00, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 26. Juni 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 15. Juli 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von ebenfalls 5 Tagessätzen zu Fr. 50.00 an. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger am 20. Dezember 2017 fristgerecht Berufung an (KG-act. 1+2). Nach Versand des begründeten Urteils am 14. Februar 2018 erklärte der amtliche Verteidiger am 8. März 2018 Berufung (KG-act. 3) und beantragte, den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls freizusprechen, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren auszusprechen, das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1‘580.00 und die erstandenen 4 Tage Polizeihaft an den Vollzug der widerrufenen bedingten Geldstrafen anzurechnen und auf die Zivilforderungen nicht einzutreten. \n Im Rahmen der Vorprüfung stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 16. März 2018 keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Gleichzeitig teilte sie mit, persönlich an der Berufungsverhandlung aufzutreten (KG-act. 5). Die Privatklägerin äusserte sich im Rahmen der Vorprüfung nicht (KG-act. 8). \n Am 23. Juli 2018 forderte die Verfahrensleitung den amtlichen Verteidiger auf, innert 10 Tagen schriftlich bekannt zu geben, ob er in der Zeit zwischen Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheids und der Berufungserklärung Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt oder in der Zwischenzeit wieder habe. Letzternfalls sei die neue Adresse des Beschuldigten bekannt zu geben. Ausserdem wurde er um Auskunft ersucht, ob er eine ausdrückliche Weisung des Beschuldigten zur Berufungserklärung gehabt habe und wann diese allenfalls erteilt worden sei. Der amtliche Verteidiger wurde ausdrücklich auf das Präjudiz gemäss Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Juli 2018 (STK 2017 60) aufmerksam gemacht (KG-act. 11). Am 2. August 2018 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass er seit der Zustellung des begründeten Urteils keinen Kontakt zu seinem Mandanten mehr habe herstellen können. Die Berufungserklärung sei im mutmasslichen Interesse des Beschuldigten erfolgt. Das begründete erstinstanzliche Urteil habe er mit dem Beschuldigten nicht besprechen können und er habe keine ausdrückliche Weisung zur Erklärung der Berufung gehabt (KG-act. 12). \n Gemäss Aktennotiz der Kantonsgerichtskanzlei vom 7. August 2018 (KG-act. 15) konnte trotz Abklärungen beim Einwohneramt Langenthal, Einwohneramt Kriens, Amt für Migration des Kantons Luzern und Amt für Migration des Kantons Bern der aktuelle Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht ausfindig gemacht werden. Gemäss Ausreisemeldekarte der Grenzzollstelle habe der Beschuldigte die Schweiz am 18. März 2017 verlassen. Angaben über seinen momentanen Verbleib konnten nicht gemacht werden. \n Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 2. August 2018 (KG-act. 12) und die Aktennotiz der Kantonsgerichtskanzlei vom 7. August 2018 wurden den Parteien mit Verfügung vom 8. August 2018 (KG-act. 16) zur Kenntnis gebracht. \n 2. a) Gemäss

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