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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.04.2018 STK 2017 70

April 3, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·531 words·~3 min·3

Summary

Nötigung (teilw. versucht), Drohung, einf. Körperverletzung (teilw. versucht), Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Beschimpfung, SVG, sexuelle Belästigung | Strafgesetzbuch

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 3. April 2018 \n STK 2017 70 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,  Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, 2. C.________,  Privatkläger und Berufungsgegner, 3. D.________,  Privatklägerin und Berufungsgegnerin,  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nötigung (teilw. versucht), Drohung, einf. Körperverletzung (teilw. versucht), Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Beschimpfung, SVG, sexuelle Belästigung

\n \n \n \n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 7. September 2017, SGO 2016 16);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n   \n 1. Zwecks psychiatrischer Begutachtung wies das Bezirksgericht March eine erste Anklage vom 11. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft March gegen den Beschuldigten (SGO 13 15) zurück (Vi-act. 18). Nach erneuter, erweiterter Anklage vom 8. September 2016 (SUM 2014 370 bzw. SGO 16 16) wurde der amtliche Verteidiger zweimal ausgewechselt (Vi-act. 25 und 33), nachdem der Beschuldigte diesen näher bekannte Personen bzw. Mitarbeiterinnen, ja einen Verteidiger selber handgreiflich angegriffen haben soll. Ende März 2017 ging beim Bezirksgericht eine weitere Anklage gegen den Beschuldigten ein (SUM 2016 1475). Am 26. Juni 2017 lud die Verfahrensleitung zur Hauptverhandlung auf den 6./7. September 2017 vor und verpflichtete den Beschuldigten unter Androhung von Ordnungsbusse und polizeilicher Vorführung zum persönlichen Erscheinen (Vi-act. 47). Einen Tag vor der Hauptverhandlung ersuchte die amtliche Verteidigung per E-Mail unter Bezugnahme auf ein vorheriges Telefongespräch mit dem Gerichtsschreiber und gestützt auf ein ärztliches Zeugnis, in welchem Dr. E.________ von der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung abriet, weil „zurzeit die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung sich als sehr negativ und belastend auswirken kann“, um Dispensation seines Mandanten von der Hauptverhandlung (Vi-act. 48). Die Verfahrensleitung dispensierte den Beschuldigten antragsgemäss (Vi-act. 49). \n   \n Mit Urteil vom 7. September 2017 verurteilte das Bezirksgericht March den Beschuldigten wegen mehrfach begangener und versuchter Körperverletzungen, Drohungen und Nötigungen sowie weiterer Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten (wovon 8 Monate vollziehbar) und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 800.00. Ausserdem ordnete es eine Bewährungshilfe, eine ambulante Psychotherapie und den Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe im reduzierten Umfang von sechs Monaten an. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung verlangt der Beschuldigte verschiedene zusätzliche Freisprüche, eine auf zehn Monate reduzierte Freiheitsstrafe und den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe. Zudem sei eine ambulante Massnahme mit Bewährungshilfe anzuordnen, zu deren Gunsten der Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe aufzuschieben sei. Die Staatsanwaltschaft March beantragt mit Anschlussberufung, die Strafen zu erhöhen (unbedingte dreijährige Freiheitsstrafe und einen Widerruf ohne Strafreduktion) und die Freiheitsstrafen nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben (KG-act. 5). \n   \n Weil der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht teilnahm, wurde das Prozessthema im Berufungsverfahren zunächst auf die Möglichkeit einer Rückweisung beschränkt und den Parteien gestützt auf