\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 20. Juni 2017 \n STK 2017 2 \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, \n Beschuldigter und Berufungsführer, \n erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, \n 6431 Schwyz, vertreten durch den stellvertretenden Oberstaatsanwalt lic. iur. C.________, \n Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, 2. D.________, \n Privatklägerin und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. H.________,
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\n \n \n betreffend
\n mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung (3. Rechtsgang)
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 8. Oktober 2013, SGO 2013 12);- \n \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben \n A. Am 27. Mai 2013 erhob die Oberstaatsanwaltschaft gegen A.________ wegen Vergewaltigungen von E.________ und D.________ und weiteren sexuellen Übergriffe auf D.________ Anklage beim kantonalen Strafgericht. Dieses sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Oktober 2013 im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurden, und einer Busse von Fr. 1‘000.00. Weiter verpflichtete es ihn, D.________ eine Genugtuung von Fr. 15‘000.00 zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten bestätigte das Kantonsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (STK 2014 9) die Schuldpunkte und die Busse. Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobene 24 Monate und die Genugtuung für D.________ auf Fr. 8‘000.00. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 28. Oktober 2015 die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung mit der Weisung zurück, sich mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von E.________ neu zu befassen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGer 6B_318/2015 E. 4). \n B. Mit Beschluss vom 23. November 2015 stellte das Kantonsgericht die Rechtskraft der Schuldsprüche, der Busse, der Genugtuung und der Entschädigung in Sachen D.________ fest und wies das Verfahren im Übrigen zu der vom Bundesgericht zur Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks des Aussageverhaltens verlangten Befragung von E.________ an das kantonale Strafgericht zurück (STK 2015 69 bzw. BGer 6B_318/2015 E. 1.5). Auf Beschwerde des Beschuldigten hob das Bundesgericht diesen Beschluss auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Einvernahme von E.________ an das Kantonsgericht zurück (BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 5). Mit separatem Urteil gleichen Datums hiess es auch die Beschwerde von D.________ in Erwägung gut, die nicht gerügten bzw. „bestätigten“ Urteilsteile in deren Sache seien der rechtlichen Neubeurteilung nicht mehr zugänglich, indes infolge vollumfänglicher Aufhebung des Berufungsurteils nicht in Rechtskraft erwachsen und nochmals formell neu zu verkünden (vgl. BGer 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). \n C. Am 24. Januar 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung mit der persönlichen Befragung von E.________ als Zeugin und zu Stellungnahmen zum Beweisergebnis vorgeladen (STK 2017 2 KG-act. 3). D.________ ersuchte daraufhin um ihre Dispensation und den Ausschluss der Öffentlichkeit (KG-act. 4). Zufolge eines im Kantons St. Gallen hängigen Verfahrens betreffend Arztgeheimnisentbindung liess der Beschuldigte beantragen, die ehemalige Hausärztin und deren Assistentin als Zeuginnen zu befragen. Weiter verlangte er die Einvernahme von D.________ sowie die Aktennahme eingereichter Dokumente als Beweismittel (KG-act. 5). Die Privatklägerin (KG-act. 9) und die Oberstaatsanwaltschaft (KG-act. 12) nahmen dazu Stellung und die Verteidigung replizierte (KG-act. 18). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 wies der Vorsitzende die Beweisanträge der Verteidigung ab und dispensierte die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreterin von der Berufungsverhandlung. Des Weiteren wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen (KG-act. 20). \n D. Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Strafkammer die erneuerten Beweisanträge der Verteidigung ab und beschloss nach Einvernahme der Zeugin nochmals, das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Glaubwürdigkeitsgutachten von Prof. F.________ nicht zu berücksichtigen;- \n \n \n und in Erwägung: \n 1. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2015 (BGer 6B_318/2015; vgl. oben lit. A) ist unter den Parteien in Bezug auf die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge umstritten. \n a) Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Das Bundesgericht hebt mit einem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf. Entscheidend ist so nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). \n b) Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2015 (BGer 6B_318/2015) ergibt sich unmissverständlich, dass die Strafkammer einzig noch E.________ zu befragen und deren Vergewaltigungsvorwurf gegen den Beschuldigten zu beurteilen hat (ebd. E. 1.5). Die Schuldsprüche bezüglich der Vergewaltigung und der weiteren sexuellen Übergriffe zum Nachteil von D.________ (Anklageziffern 1.2, 2 und 3) beanstandete das Bundesgericht nicht und verwarf auch die Vorbringen des Beschuldigten, der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt respektive das rechtliche Gehör zufolge des Nichtbeizugs aussagepsychologischer bzw. medizinischer Gutachten sowie der Nichteinvernahme der Arztassistentin verletzt worden (ebd. E. 2 und 3). Das Bundesgericht wies das Kantonsgericht einzig an, sich nochmals mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von E.________ neu zu befassen. Im Übrigen – also hinsichtlich der Taten zum Nachteil von D.________ – wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte (ebd. E. 4). \n c) Der Strafkammer ist es mithin sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht verwehrt, auf die Taten des Beschuldigten zum Nachteil von D.________ zurückzukommen. Sie kann mithin in dieser Angelegenheit keine Beweisanträge mehr abnehmen und auch keine Noven berücksichtigen (zu den vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen einer solchen Berücksichtigung vgl. BGer 6B_824, 844,946 und 960/2016 vom 10. April 2017 E. 5), da sie diese Schuldpunkte sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht mehr beurteilen, sondern nur noch verkünden darf, wie das Bundesgericht im nurmehr die Verkündigungsform betreffenden Entscheid festhielt (BGer 6B_16/2016 vom 18. Dezember 2016 E. 2.3.2). \n 2. Nachfolgend ist mithin nur mehr der Fall von E.________ zu beurteilen. Der Vorwurf deren Vergewaltigung ist in Ziffer 1.1 der Anklage vom 27. Mai 2013 wie folgt angeklagt (Vi-act. 1): \n Der Beschuldigte und E.________ lernten sich im Jahr 2010 über das Partnervermittlungsinstitut „Lord\" kennen. Anlässlich ihres zweiten Treffens schlug der Beschuldigte E.________ im Juli 2010 vor, auf sein Boot am oberen Zürichsee zu gehen. Obwohl E.________ ihm sagte, dass sie auf keine Bootstour wolle und sie von einem Zusammentreffen zum Abendessen ausging, beharrte der Beschuldigte auf einer Bootsfahrt. Da E.________ von der Seriosität des Vermittlungsinstituts und des Beschuldigten überzeugt war, liess sie sich trotz Bedenken auf die vorgeschlagene Bootsfahrt ein und stieg gegen Abend bzw. in der Dämmerung zusammen mit dem Beschuldigten in Lachen SZ auf dessen Boot der Marke X, mit dem Kontrollschild SZ J.________. Nachdem der Beschuldigte das Boot nach ca. 10 bis 15 minütiger Fahrt ca. auf Höhe des Seedamms angehalten hatte, forderte er E.________ auf, sich auszuziehen, da dies auf seinem Boot normal sei und man sich dadurch wohler fühle. E.________ wollte dies nicht und sagte dies dem Beschuldigten deutlich. Obwohl sie seiner Aufforderung nicht nachkam, näherte sich der Beschuldigte ihr immer mehr, worüber sie sich überrollt und bedrängt fühlte. Der Beschuldigte begann in der Folge E.________ auf der Bank zu küssen und zog ihr mehrfach den Rock nach oben. Durch das aufdringliche Verhalten seitens des Beschuldigten bekam E.________ Panik und wusste nicht, wie sie sich verhalten sollte. Der Beschuldigte sagte ihr, dass sie doch erwachsene Menschen seien und sich kennenlernen wollen. Er schüchterte E.________ mit seinem aufdringlichen Verhalten ein. Er sagte zu ihr, dass er ein Macho sei und alles bekomme, was er wolle. Durch die engen Platzverhältnisse drängte der Beschuldigte E.________ in die Ecke, so dass sie ihm nicht mehr ausweichen konnte. Der Beschuldigte schob den Rock von E.________ immer wieder nach oben, während sie versuchte, den Rock unten zu halten oder wieder nach unten zu ziehen, so dass er gar zerriss. Der Beschuldigte riss die Beine von E.________ auseinander, zog seine Badeshorts nach unten und legte sich mit seinem gesamten Körpergewicht bäuchlings auf E.________, sodass sie sich weder abdrehen noch ihre Beine verschliessen konnte. Obwohl E.________ dem Beschuldigten mehrfach sagte, sie wolle dies nicht, schob der Beschuldigte, auf ihr liegend, ihren String zur Seite und führte seinen erigierten Penis entgegen ihrem Willen in ihre Vagina ein. Er vollzog während ca. einer Minute den Geschlechtsverkehr mit E.________ und verursachte ihr dabei Schmerzen. E.________ versuchte dabei ihre Beine zusammen zu drücken und sagte ihm immer wieder, dass sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte entgegnete ihr, dass er ein „nein\" nicht akzeptiere und liess erst nach dem erfolgten Samenerguss von ihr ab. \n \n a) Aufgrund der Einvernahme von E.________ an der heutigen zweiten mündlichen Berufungsverhandlung sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufdrängten. Die Zeugin präsentiert sich geistig und sprachlich als fähig, über das im Jahre 2010 auf ihrer ersten Bootsfahrt anlässlich des zweiten Treffens mit dem Beschuldigten Erlebte auszusagen (dazu vgl. auch Heer in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagenpsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 517 ff.). Daran ändert nichts, dass ihre Muttersprache nicht Deutsch ist und sie Fragen und Aussagen ab und zu nicht den gängigen Sinn zumisst (vgl. etwa U-act. 10.2.17 Nr. 28 f. sowie unten E. 3.c). Beeinflussungen durch Drittpersonen, namentlich durch die Privatklägerin, verneinte die Zeugin nachwievor überzeugend (BVP Nr. 7 und 82 f.) und dafür liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Soweit die Verteidigung aufgrund von Angaben der Ärztin bzw. deren Assistentin, welche die Privatklägerin früher behandelten, mögliche Kontakte zwischen der Privatklägerin und der Zeugin geltend macht, sind dies blosse Mutmassungen. Im Übrigen ist die Behauptung, diese zurzeit von ihrem Berufsgeheimnis nicht entbundenen Frauen berichteten, die Privatklägerin habe ihnen gegenüber erwähnt, dass einer weiteren Frau bzw. der Zeugin dasselbe passiert sei, nicht belegt. Darauf kann vorliegend umso weniger abgestellt werden, als nach dem Gesagten auf den Fall der Privatklägerin nicht zurückzukommen ist (vgl. oben E. 1). \n b) Bei der Beurteilung von Aussagen soll ungleich stärker auf ihren Inhalt im Konnex der zu beurteilenden Situation als auf nonverbale Indikatoren abgestellt werden (Sporer/Köhnken in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagenpsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 469 f. sowie S. 458 Fn. 5). Für die Würdigung der Aussagen braucht es das Privatgutachten des emeritierten deutschen Professors F.________ vorliegend nicht. Das mit der Beurteilung des Straffalles betraute Richtergremium sieht sich dazu in der Lage. Dagegen war der vom Beschuldigten privat bestellte Aussagepsychologe zufolge des Datenschutzes und der beschränkten Parteiöffentlichkeit schwierig über Untersuchungsergebnisse instruierbar (vgl. auch STK 2014 9 E. 2.e/ee). Die von der Verteidigung betonte Möglichkeit einer Umdeutung ist dem Gericht aufgrund der besonderen Fallkonstellation ohnehin bewusst (vgl. dazu unten E. 3.b). \n 3. Die Mehrheit der Mitglieder der Strafkammer sind aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von der heute einvernommenen Zeugin überzeugt, dass sie erlebnisgetreu aussagt. Sie halten ihre Beweiswürdigung im Urteil des ersten Rechtsganges für nach wie vor zutreffend. Die Zeugin wurde nach den Vorgaben der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit ihrer Einwilligung vom Vorsitzenden eingehend ein drittes Mal zum Sachverhalt befragt. Auch der Beschuldigte erhielt die Gelegenheit, durch seinen Verteidiger Fragen zu stellen. Die Aussagen der Zeugin blieben grossenteils (dazu unten lit. c) konstant, soweit dies von ihr nach beinahe sieben Jahren seit der angeklagten Tat noch erwartet werden kann. Diese Feststellung betriff nicht nur die Darstellung des inkriminierten, kurzen Kerngeschehens (näheres unten lit. a), sondern auch ihre Einstellungen dazu, die nachvollziehbar das Spezielle am vorliegenden Fall erklären, dass sie nach dem ersten nicht einvernehmlichen noch weiteren ähnlichen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten auf dessen Boot hatte (unten lit. b). Angesichts der stabil hohen Aussagequalität besteht kein Anlass, von der Beweiswürdigung in dem vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil des ersten Rechtsgangs abzuweichen, weshalb darauf verwiesen werden kann (STK 2014 9 E. 2.a-f). \n a) Unsicherheiten bezüglich des genauen Tatortes auf dem Boot führten zu einer Anklageberichtigung. Auch in Berücksichtigung der heutigen Zeugenaussagen (BVP Nr. 31 ff.) ist nicht ganz klar, wo genau auf dem Boot die angeklagte Vergewaltigung stattfand. Diese Unsicherheiten lassen aber erstens den Beschuldigten über den Tatvorwurf nicht im Unklaren und ändern zweitens an der Tatsache nichts, dass die Zeugin, unabhängig davon in welche Ecke des Bootes sie sich getrieben sah (vgl. dazu U-act. 10.2.02 Nr. 21), weder ihm entweichen noch erfolgversprechend um Hilfe rufen konnte. Zwar bietet der durch den Beschuldigten wie im Vergewaltigungsfall der Privatklägerin unter Einsatz körperlicher Überlegenheit in kurzer Zeit überraschend erzwungene, kurze Geschlechtsverkehr der Zeugin nicht viele Einzeltatsachen zur Darstellung ihrer Abwehr. Daraus darf indes nicht kurzgeschlossen werden, auf die Aussagen der Zeugin könnte zufolge deren Oberflächlichkeit im Kerngeschehen nicht abgestellt werden, wie dies die Verteidigung vorträgt. Die Aussagen sind glaubwürdig, weil die Zeugin den Beschuldigten weiterhin nicht unnötig belastet. Sie wiederholt ihre früheren Aussagen, wonach der Beschuldigte sie nicht schlug und ihr keine respektive keine erhebliche Schmerzen zufügte (ebd. Nr. 22 und 41; BVP Nr. 46 und 56), sondern ihre sexuelle Integrität in einem von ihr bei diesem zweiten Treffen (noch) nicht gewollten Ausmass tangierte, wogegen sie sich verbal (U-act. 10.2.02 Nr. 51) und im Verhalten (Weigerung Kleider auszuziehen, von ihm hinaufgeschobener Rock wieder nach unten schieben, Wegrücken, Beine zusammenhalten, BVP Nr. 22, 30, 41 ff.) zur Wehr setzte. Weil das Zerreissen eines Rockes auch bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr möglich ist, ist er als Beweismittel ungeeignet. Dass die näheren Umstände seiner Reparatur die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin nicht beeinträchtigt, wurde schon ausgeführt (vgl. STK 2014 9 E. 2.d). Es bleibt glaubhaft, dass das durch das Körpergewicht des Beschuldigten in die Rückenlage gezwungene Opfer vom Vergewaltigungsakt nicht viel mehr als das unvorbereitete, ungeschützte, einmalige, in kurzer Zeit zum Samenerguss führende Eindringen des Penis (ebd. Nr. 26 ff.; BVP Nr. 29 f.) wahrnehmen und schildern kann. Dagegen bedient der Beschuldigte im Unterschied zur Zeugin mit seinen Aussagen vorwiegend volkspsychologische Vorurteile (z.B. die bei allen Treffen sexuell sehr aktive Zeugin wäre nicht wieder mit ihm auf das Boot gekommen, wenn es ihr nicht gefallen hätte; U-act. 10.2.04 Nr. 16 ff., 23, 46 ff., 69 ff. und 84; U-act. 10.2.15 Nr. 6 und 17), ohne konkrete Angaben dazu zu machen, was beim inkriminierten zweiten Treffen nach seiner Wahrnehmung bzw. nach seinem aufrichtigen Empfinden wirklich vorgefallen sein soll (etwa U-act. 10.2.04 Nr. 25 ff., 42, 56 und 65 ff.). Darauf beharrte er in seinem letzten Wort anlässlich der heutigen zweiten Berufungsverhandlung im dritten Rechtsgang und behauptet sinngemäss nur, als Unternehmer und Familienvater, wie er es sei, könne es ihm nicht in den Sinn kommen, eine Frau zu vergewaltigen. Er sei in die Mühlen der Justiz geraten. Damit vermag er die Strafkammer von der damaligen Würdigung der schlechten Qualität seines Aussageverhaltens auch heute nicht abbringen (vgl. dazu ausführlich STK 2014 9 E. 2.c/bb und cc). \n b) Nicht nur die zurückhaltenden Belastungen im Kerngeschehen sprechen gegen nachträgliche Umdeutungen, Dramatisierungen oder Rache des Opfers. Insbesondere die Art und Weise, wie die Zeugin sich auszusagen bemüht, widerlegt den Verdacht der Verteidigung, dass ihre Aussagen nicht zutreffen könnten. Ihre konstanten Erklärungen bezüglich ihrer Erwartungen und Hoffnungen auf eine tragfähige Beziehung zu dem durch eine seriöse Agentur vermittelten Beschuldigten überzeugen die Strafkammer, dass sie, entgegen der wohl üblichen Erwartung, den Kontakt zum Beschuldigten nicht sofort abbrach, sondern sich weitere Male mit ihm traf und sogar später in Geschlechtsverkehr auf dem Boot einwilligte. Es mag sein, dass die Zugabe späteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs nicht ohne Weiteres die Aufrichtigkeit der Zeugin belegt, da ein Vorwurf mehrfacher Vergewaltigungen auf Bootsfahrten, die in aller Öffentlichkeit angetreten wurden, kaum glaubwürdig gewesen wäre. Dennoch unterstreicht diese Zugabe, verbunden mit der dem Gericht wahrhaftig erscheinenden Unsicherheit der Zeugin bezüglich einer Anzeige des Vorgefallenen, die Ehrlichkeit ihrer Aussagen. Es kann entgegen der Verteidigung aus der rudimentären Aktennotiz des Untersuchungsamtes Uznach zur telefonischen Kontaktaufnahme des Opfers mit den Strafverfolgungsbehörden (U-act. 8.1.01) nicht geschlossen werden, dass die Zeugin zunächst die weiteren Treffen mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr verschweigen wollte, da sie in der kurz darauf folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von sich aus davon berichtete (U-act. 10.2.02 Nr. 16). Erst als sie erkennen musste, dass es dabei seitens des Beschuldigten nie um Gefühle ging, sondern sie sich als Sexobjekt fühlte (ebd. Nr. 16 und 56), als sich seine Entschuldigungen bezüglich des Verlaufs des zweiten inkriminierten Treffens, wonach er sich stürmisch zu ihr hingezogen fühle (ebd. Nr. 16), in persönlicher Hinsicht als unwahr erwiesen, entschied sie sich zum Beziehungsabbruch, ohne den Beschuldigten wegen Vergewaltigung sofort anzuzeigen. Inwiefern der mehr als ein Jahr später erfolgten Anzeige ein Umdeutungsprozess im Tatsächlichen zugrunde liegen soll, ist nicht ersichtlich. Die Zeugin gab von sich aus einleuchtend zu Protokoll, sich unsicher gewesen zu sein, wie die Tatsache des späteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs sich auf die juristische Beurteilung auswirken würde (U-act. 10.2.02 Nr. 59 und 66) und hielt auch heute daran konstant fest (BVP Nr. 80). Dass sie sich aus dem Verfahren zurückzog, nachdem sich ihre Lebensumstände geändert und sie einen Partner fand (BVP Nr. 74), wundert nach ihren schon anfänglichen Unsicherheiten bezüglich einer Strafanzeige nicht. \n c) Den heutigen Aussagen der Zeugin lassen sich zwar Widersprüchlichkeiten zu früheren Angaben entnehmen. Sie betreffen aber nicht das mass-gebliche Kerngeschehen oder ihre erheblichen Einstellungen und vermögen deshalb am Gesamteindruck, dass sie zum Tatvorwurf wahrhaftig aussagt, nichts zu ändern, zumal der Vorfall nunmehr beinahe sieben Jahre zurückliegt. Behauptete sie zunächst etwa, ihrer Schwester vom Vorfall zufolge ihrer Unsicherheit bezüglich dessen Einordnung und aus Scham viel später erzählt zu haben (ebd. Nr. 54; U-act. 10.2.17 Nr. 58 f. und 66), sagt sie nun aus, der Schwester „vom Vorfall“ sofort erzählt zu haben (BVP Nr. 84 f.). Dies braucht indes nicht zwingend ein erheblicher Widerspruch zu sein. Es blieb nämlich schon in der ganzen Untersuchung unklar, was sie ihrer Schwester sofort und was viel später erzählte, da sie ihr offenbar sofort nach dem Treffen etwas, aber nicht genau das, was passiert war, berichtete (vgl. dazu U-act. 10.2.17 Nr. 58). Unwesentlich ist ferner, ob sie auf dem Boot ein Gläschen Rosé (ebd. Nr. 57) oder einen Becher Weisswein (BVP Nr. 23 f. und 90) trank. Bedeutender erscheint der heute geschaffene Widerspruch, dass der Beschuldigte sich das T-Shirt nicht ausgezogen habe (BVP Nr. 40 im Vergleich dazu U-act. 10.2.02 Nr. 38 und 40). Aber auch dieser Widerspruch scheint der verblassenden Erinnerung und der Nervosität der Zeugin geschuldet zu sein, der es erkenntlich schwerfiel, sich nach all den Jahren zum Geschehen nochmals äussern zu müssen und steht nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschuldigte gegen ihren Willen in sie eindrang. Solchen Widersprüchlichkeiten stehen insbesondere die konstanten und überzeugenden Angaben der Zeugin gegenüber, mit denen sie den speziellen Fallumstand des späteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs erklärt (oben lit. b). Sexuell forderndes Verhalten (vgl. etwa dazu BVP Nr. 68) zur Herstellung einer persönlichen Partnerschaft zu akzeptieren ist eine Einstellung, welche das Gericht nicht zu bewerten hat. Massgeblich ist, dass die Zeugin stets und überzeugend daran festhielt, (noch) nicht mit einer solchen Einstellung den Beschuldigten ein zweites Mal getroffen zu haben. Dass sie bei den weiteren Treffen weniger Hemmungen hatte (BVP Nr. 63 f.), erklärt sie einleuchtend damit, dass die sexuelle Schwelle nach dem ersten, erzwungenen Geschlechtsverkehr überschritten war, sie aber die Zusicherungen des Beschuldigten (vgl. oben lit. b und BVP Nr. 69 f. und 107) vorübergehend hoffen liessen, dass er es auch in persönlicher Hinsicht ernst mit ihr meinte. \n d) Aus diesen Gründen sieht die Strafkammer keinen Anlass, nach der heutigen Zeugeneinvernahme von ihrer Beweiswürdigung, wonach die Aussagen der Zeugin tragfähig sind, diejenigen des Beschuldigten indessen keinen Glauben zu schenken ist, abzuweichen. Es bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehene im massgeblichen Kern so abspielte, wie es die Zeugin schilderte. Diese Würdigung wird durch die Pa-rallelität zum bereits abgeurteilten und hier nicht mehr zu beurteilenden, nach ähnlichem Muster ablaufenden Vergewaltigungsfall der Privatklägerin unterstrichen (insgesamt sei nochmals auf STK 2014 9 E. 2.a-f verwiesen). Daher ändert sich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht etwas an der rechtlichen Subsumtion (ebd. E. 2.g), auch wenn aufgrund der heutigen glaubwürdigen Bestätigung der Zeugin, sich verbal mehrfach gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt zu haben, nahezu auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte die Möglichkeit einer Vergewaltigung bloss in Kauf nahm, zumal es sich erst um das zweite Treffen in einer durch ein Institut vermittelten Beziehungsgelegenheit handelte. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Vergewaltigung von E.________ ist daher zu bestätigen. \n 4. Hinsichtlich der Strafzumessung ergeben sich keine neuen Aspekte, weshalb auch diesbezüglich auf die Erwägungen des früheren Berufungsurteils verwiesen werden kann und nebst der verbindlich feststehenden Busse von Fr. 1‘000.00 die bedingte zweijährige Freiheitsstrafe beizubehalten ist (STK 2014 9 E. 6). Mit der unzulässigen Rückweisung im zweiten Rechtsgang, deren Beurteilung auch beim Bundesgericht längere Zeit beanspruchte, wurde das Beschleunigungsgebot im Sinne von