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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21

February 7, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·842 words·~4 min·9

Summary

mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 7. Februar 2017 \n STK 2016 21 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________ \n Beschuldigter und Berufungsführer, \n erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, \n Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch Staatsanwältin J.________,      

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17. März 2016, SGO 2015 12);- \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Anklagebehörde) klagte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 28. Dezember 2015 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung an (Vi-act. 1). Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2‘920.00 (eventualiter 70 Tagessätze à Fr. 130.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2‘270.00) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen (eventualiter 18 Tagen), bei einer Probezeit von drei Jahren. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: \n (unvorsichtiges Überholen und Überfahren einer Sicherheitslinie) \n Am Samstag, 13. September 2014, ca. 10:00 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Dodge Magnum mit den Kontrollschildern xx. xxx in Begleitung von C.________ in Wollerau SZ auf der Allenwindenstrasse in Fahrtrichtung Samstagern ZH. Auf dem Viadukt, im Bereich der Abzweigung in Richtung Menzingen ZG, überfuhr er die Sicherheitslinie und überholte mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 km/h in einer leichten Linkskurve den von E.________, in Begleitung von F.________ und G.________, gelenkten Personenwagen der Marke VW Touran mit den Kontrollschildern xx. xxx, obwohl er an dieser Stelle insbesondere auch aufgrund der Kuppe nicht sehen konnte, ob Fahrzeuge entgegen kommen. Durch dieses Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle schuf A.________ eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges. A.________ war bekannt, dass er eine Sicherheitslinie nicht überfahren und an unübersichtlicher Stelle nicht überholen darf. Ihm war weiter bekannt, dass er nur dann überholen darf, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist sowie der Gegenverkehr nicht behindert wird. Er war sich vor dem Überholen bewusst, dass diese Stelle unübersichtlich war und dass er von dort aus nicht sehen konnte, ob Fahrzeuge entgegen kommen. In der Folge überholte er in dieser Situation willentlich den vorausfahrenden Personenwagen. Er nahm mit diesem Überholen zumindest in Kauf, eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges, zu schaffen. \n   \n (eventualiter: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) \n Am Samstag, 13. September 2014, ca. 10:00 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Dodge Magnum mit den Kontrollschildern xx. xxx in Begleitung von C.________ in Wollerau SZ auf der Allenwindenstrasse in Fahrtrichtung Samstagern ZH und überschritt dabei nach dem Viadukt die dort geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um mindestens 30 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h überholte er den von E.________, in Begleitung von F.________ und G.________, gelenkten Personenwagen der Marke VW Touran mit den Kontrollschildern xx. xxx. Beim Spurwechsel geriet der Personenwagen von A.________ aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung ins Schlingern. Durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung schuf er eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges. A.________ nahm es zumindest in Kauf, so schnell zu fahren und eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges, zu schaffen. \n   \n (unbegründetes brüskes Bremsen) \n (…) Nachdem E.________ in der Folge aufgrund des Überholvorgangs die Lichthupe betätigte, leitete A.________ bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h mitten auf der Strasse ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung ein, so dass auch E.________ sein Fahrzeug voll bis zum Stillstand abbremsen musste, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Durch das unbegründete brüske Bremsen entstand eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des nachfolgenden Fahrzeuges. A.________ leitete die Vollbremsung wissentlich und willentlich ein und nahm es zumindest in Kauf, eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges, zu schaffen. \n   \n (Nötigung, zusätzlich zum unbegründeten brüsken Bremsen) \n (…) Durch das unbegründete brüske Bremsen wollte er E.________ an der regulären Weiterfahrt auf der Strasse hindern, ihn zum Abbremsen zwingen und ihn damit in seiner Handlungsfreiheit einschränken. \n Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2016 (Vi-act. 5) beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen, soweit auf die Anklage einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren zu Lasten des Staates (Vi-act. 3). \n Mit Urteil vom 17. März 2016 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes: \n 1. Der Beschuldigte ist schuldig \n   \n - der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von

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