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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 09.04.2026 ZK2 2026 25

April 9, 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·PDF·260 words·~1 min·37

Summary

Forderung | übriges Vertragsrecht

Full text

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. April 2026 ZK2 2026 25 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 18. März 2026, SHO 2025 365);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass: - die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. März 2026 gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 18. März 2026 (SHO 2025 365; KGact. 1) mit Schreiben vom 7. April 2026 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist; - bei diesem Ausgang die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); - der Beschwerdegegnerin mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; - über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 16’921.09. 5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act. 7), die Beschwerdegegnerin (1/R; inkl. KG-act. 1, 6 und 7), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 9. April 2026 amu

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