Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 1. Mai 2026 ZK2 2025 76 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Sandro Spiess. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Einzelrichter am Bezirksgericht B.________, Beschwerdegegner, weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite) C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Rechtsverzögerung (Beschwerde gegen die Prozessleitung des Einzelrichters am Bezirksgericht B.________, ZEO 2020 22);hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Der Beschwerdeführer und die weitere Verfahrensbeteiligte machten am 26. Februar 2020 im Rahmen des damals hängigen Eheschutzverfahrens (ZES 19 615) vor dem Bezirksgericht B.________ ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig und der Beschwerdegegner führte mit ihnen gleichentags die Anhörung durch (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 24. März 2020 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Klägerrolle zu (Viact. 3), worauf dieser nach drei gewährten Fristerstreckungen (Vi-act. 8, 10 und 12) mit Datum vom 17. September 2020 eine 53-seitige, begründete Scheidungsklage einreichte (Vi-act. 14). Die weitere Verfahrensbeteiligte reichte ihre 77-seitige Klageantwort (Vi-act. 24) nach viermaliger Fristerstreckung, inkl. Notfrist, (Vi-act. 17, 19, 21 und 23) mit Datum vom 22. Januar 2021 ein. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 informierte der Beschwerdegegner über den geplanten weiteren Verfahrensgang (Vi-act. 26). Mit Eingabe vom 4. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer eine Mediation (Viact. 32), welche infolge fehlender Bereitschaft der weiteren Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 22. März 2021 abgewiesen wurde (Vi-act. 37). Gleichzeitig wurde Frist zur Replik gesetzt. Nach vier gewährten Fristerstreckungen (Vi-act. 41, 43, 45 und 47) erstatte der Beschwerdeführer datierend vom 2. September 2021 die 48-seitige Replik (Vi-act. 50). Nach zwei gewährten Fristerstreckungen (Vi-act. 54 und 57) erstatte sodann die weitere Verfahrensbeteiligte ihre 76-seitige Duplik am 15. November 2021 (Vi-act. 58). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten Frist zur Edition diverser Urkunden und informierte über die einzuholenden Gutachten (Viact. 60). Neue Urkunden wurden durch die weitere Verfahrensbeteiligte am 24. Januar 2022 (Vi-act. 63) und den Beschwerdeführer unvollständig am
Kantonsgericht Schwyz 3 10. März 2022 (Vi-act. 67) sowie ergänzt am 24. März 2022 (Vi-act. 70) eingereicht. Mit Verfügung vom 19. April 2022 teilte der Beschwerdegegner den Parteien des Scheidungsverfahrens die in Aussicht genommene Gutachterin und die vorgesehenen Gutachterfragen mit (Vi-act. 73). Der Beschwerdeführer leistete seinen Kostenvorschuss nach erfolgter Fristerstreckung am 15. Juni 2022 (Viact. 74 bis 76), woraufhin der Beschwerdegegner den Gutachterauftrag am 21. Juni 2022 erteilte (Vi-act. 77). Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 ersuchte die Gutachterin die Parteien des Scheidungsverfahrens zur Einreichung ergänzender Urkunden (Vi-act. 79). Mit Schreiben vom 21. September 2022 gelangte die weitere Verfahrensbeteiligte an den Beschwerdegegner, da der Beschwerdeführer noch keine Unterlagen eingereicht habe, um das Gutachten anzufertigen (KG-act. 81). Der Beschwerdegegner forderte den Beschwerdeführer in der Folge mehrfach zur Einreichung diverser Urkunden auf (Vi-act. 82, 86, 88, 93 und 95). Die Gutachterin stellte mit Schreiben vom 24. November 2022 Ergänzungsfragen zu den durch die E.________ AG am 13. Oktober 2022 eingereichten Urkunden (Vi-act. 105). Ebenfalls am 24. November 2022 stellte die weitere Verfahrensbeteiligte formell den Antrag, das Gutachten auszuweiten (Viact. 106). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut zur Edition von Urkunden und die E.________ AG sowie die F.________ AG zur Auskunft und Einreichung von Belegen auf (Vi-act. 108 bis 110). Nachdem die schriftlichen Auskünfte erteilt wurden (Vi-act. 112, 113 und 114), edierte der Beschwerdeführer die Urkunden nach mehrmaliger Fristerstreckung (Vi-act. 115, 118 und 120) zuletzt am 20. März 2023 (Vi-act. 121). Mit Verfügung vom 25. April 2023 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag der weiteren Verfahrensbeteiligten auf Ausweitung des Gutachtens ab, teilte den Parteien des Scheidungsverfahrens mit,
Kantonsgericht Schwyz 4 der Gutachterin zusätzliche Fragen stellen zu wollen, und gab ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (Vi-act. 123). Nach Eingang der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 (Vi-act. 126) und der weiteren Verfahrensbeteiligten vom 5. Juni 2023 (Vi-act. 129) stellte der Beschwerdegegner der Gutachterin mit Verfügung vom 20. Juni 2023 Ergänzungsfragen (Vi-act. 132). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 bat die Gutachterin den Beschwerdeführer um Beantwortung diverser Fragen und um Zustellung allfällig weiterer Unterlagen (Vi-act. 137). Am 12. Februar 2024 gelangte die Gutachterin erneut an den Beschwerdeführer und ersuchte um Beantwortung diverser Fragen und um Zustellung allfällig weiterer Unterlagen, nachdem der Beschwerdeführer die Aufforderungen zuvor unbeantwortet gelassen hatte (Vi-act. 159a). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Frist, um sämtliche einverlangten Unterlagen herauszugeben und sämtliche offenen Fragen der Gutachterin zu beantworten (Vi-act. 163). Bereits am 15. November 2023 hatte die weitere Verfahrensbeteiligte einen Editionsantrag gestellt (Vi-act. 143). Nach zweimaliger Fristerstreckung (Viact. 146 und 149) verlangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2024 ein Nichteintreten auf diesen Editionsantrag (Vi-act. 152). Die weitere Verfahrensbeteiligte replizierte am 24. Januar 2024 (Vi-act. 154). Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Februar 2024 um Fristansetzung zur Stellungnahme (Vi-act. 157), replizierte in der Folge jedoch gemäss Schreiben vom 20. Februar 2024 doch nicht (Vi-act. 161). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 führte der Beschwerdegegner aus, dem Beschwerdeführer erneut und letztmalig Frist zur Edition von Akten zu setzen, nachdem er der Akteneditionsverfügung vom 21. Dezember 2021 noch immer nicht nachgekommen sei, wobei dessen Antrag auf Nichteintreten gleichzeitig abgewiesen wurde (Viact. 163). Mit Eingabe vom 11. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die vorerwähnte Verfügung um Erlass eines begründeten
Kantonsgericht Schwyz 5 Entscheids mitsamt Rechtsmittelbelehrung (Vi-act. 164). Diesem Ersuchen kam der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. März 2024 nach, mit der er gleichzeitig an der Verfügung vom 23. Februar 2024 festhielt (Vi-act. 167). Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 28. März 2024 an (Viact. 170/1), woraufhin das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 2. April 2024 um Zustellung der Verfahrensakten ersuchte (Vi-act. 170). Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein (Vi-act. 182) und retournierte dem Beschwerdegegner die Akten am 4. Juni 2025 (Vi-act. 183). Bereits am 29. Oktober 2024 hatte die Gutachterin das Gutachten erstattet (Vi-act. 180). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 eröffnete der Beschwerdegegner den Parteien des Scheidungsverfahrens das Gutachten und setzte ihnen Frist, um Ergänzungen oder Erläuterungen zu beantragen (Vi-act. 186). Nachdem sowohl der Beschwerdeführer (Eingabe vom 21. August 2025; Vi-act. 192) als auch die weitere Verfahrensbeteiligte (Eingabe vom 30. August 2025; Viact. 194) um Erläuterung des Gutachtens ersuchten, was der Beschwerdegegner als Anträge auf Ergänzungsfragen entgegennahm, bat dieser die Gutachterin am 17. September 2025 um Mitteilung der geschätzten Kosten zur Beantwortung dieser Ergänzungsfragen (Vi-act. 196). Die Gutachterin nahm dazu am 9. Oktober 2025 Stellung (Vi-act. 197), woraufhin der Beschwerdegegner am 13. Oktober 2025 den Beschwerdeführer (Vi-act. 198) und die weitere Verfahrensbeteiligte (Vi-act. 199) je separat zur Bezahlung eines Beweiserhebungsvorschusses aufforderte. Nachdem die weitere Verfahrensbeteiligte innert erstreckter Frist (Vi-act. 201) keinen Kostenvorschuss leistete, wurden der Gutachterin am 9. Dezember 2025 lediglich die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers vorgelegt (Vi-act. 204). b) Mit Eingabe datierend vom 10. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine «Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung
Kantonsgericht Schwyz 6 und schwerwiegender Mängel im Scheidungsverfahren» ein und forderte das Gericht dazu auf, «die Gründe für die fortlaufende Verzögerung des Verfahrens offen zu legen und unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um das Verfahren im Sinne der Rechtsstaatlichkeit abzuschliessen» (KG-act. 1). Die weitere Verfahrensbeteiligte verzichtete auf eine Vernehmlassung (KGact. 6). Der Beschwerdegegner ersuchte um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 vernehmen (KG-act. 10). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 11. Januar 2026 (KG-act. 14), 21. Februar 2026 (KG-act. 17) und 23. März 2026 (KG-act. 19). 2. a) Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Da es sich um ein primäres Rechtsmittel handelt, welches auch ohne Beschwerdeobjekt erhoben werden kann (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 319 ZPO N 1 in fine), kann gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). b) Die Beschwerde ist mit einem Antrag schriftlich und begründet einzureichen, wobei für die Begründung dieselben Anforderungen gelten wie bei der Berufung (Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 7). Enthält die Rechtsmittelschrift keinen Antrag, hat dies ein Nichteintreten zur Folge, wobei keine Nachfrist angesetzt werden darf (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2). Bei Laienbeschwerden gelten geringere Anforderungen an die Formalitäten, weshalb Anträge von Laien nach Treu und Glauben auszulegen sind (Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 13).
Kantonsgericht Schwyz 7 c) Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2025 (KGact. 1) verfügt über keinen Antrag hinsichtlich der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie, weshalb geringere Anforderungen an die Formalitäten gelten. Sowohl aus der Überschrift «Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung und schwerwiegender Mängel im Scheidungsverfahren» als auch aus der Begründung, wonach der Beschwerdeführer «ausdrücklich Beschwerde gegen die andauernde und mutwillige Verzögerung meiner Scheidungsklage […]» erhebe, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen wollte. Aufgrund dessen wird die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2025 (KG-act. 1) als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung entgegengenommen und als solche behandelt. 3. a) Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung ergeben sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 319 ZPO N 17 m.H.; Sörensen, in: Bohnet/Burgat/Guillod [Hrsg.], Commentaire pratique, Droit matrimonial, Fond et procédure, 2. A. 2025, Art. 319 ZPO N 44). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde einen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist es für die Rechtssuchenden unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGer 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2 m.H.; BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2; KG SZ ZK2 2015 56 vom 27. November 2015 E. 3). Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2). Die Beurteilung der angemes-
Kantonsgericht Schwyz 8 senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhaltsund Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGer 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2 m.H.; BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2). Namentlich müssen sich Parteien Ausweitungen oder Verzögerungen des Verfahrens zufolge von Beweisanträgen, Fristerstreckungs- oder Sistierungsgesuchen anrechnen lassen (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 319 ZPO N 45). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2 m.H.; BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2; KG SZ ZK2 2015 56 vom 27. November 2015 E. 3; vgl. zum Ganzen auch Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. A. 2025, Art. 29 BV N 26 f.). Unzulässig ist dementsprechend das Liegenlassen von Akten während längerer Zeit ohne sichtbare Prozesshandlungen (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 319 ZPO N 14; Hoffmann- Nowotny, a.a.O., Art. 319 ZPO N 45). Sofern einzelne Zeitspannen des Verfahrensstillstands nicht absolut stossend erscheinen, ist eine Gesamtwürdigung der vom Gericht geleisteten Arbeit vorzunehmen. Es genügt für die Bejahung einer Rechtsverzögerung nicht, dass die eine oder andere Prozesshandlung etwas hätte vorgezogen werden können (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 ZPO N 45). Es ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts,
Kantonsgericht Schwyz 9 dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Sutter- Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 319 ZPO N 16 m.H.). b) Der Beschwerdeführer begründet die Rechtsverzögerung damit, dass das Ehescheidungsverfahren seit Februar 2020 hängig und das Verfahren ohne nachvollziehbaren Grund systematisch verschleppt worden sei. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, seine Anliegen effektiv vorzubringen. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel sei ihm der Zugang zu anwaltlicher Unterstützung verwehrt. Diese Umstände hätten seine Existenz zerstört und würden eine erhebliche Verletzung seines Rechts auf ein faires und effizientes Verfahren darstellen (KG-act. 1, S. 1). Im Weiteren richtet sich der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise gegen die Prozessleitung des Beschwerdegegners, wonach es zu mehreren gravierenden Fehlurteilen und Verfügungen gekommen sei, die seinen beruflichen Ruf und seine wirtschaftliche Existenz geschädigt und zerstört hätten. Die «gezielte Irreführung der Behörde» durch die weitere Verfahrensbeteiligte habe der Beschwerdegegner als glaubhaft eingestuft (KG-act. 1, S. 1). Die KESB habe trotz seiner Gefährdungsmeldung die gemeinsamen Söhne betreffend nicht eingegriffen, sondern eine Strafanzeige gegen ihn initiiert. Die weitere Verfahrensbeteiligte habe die Kinder gezielt beeinflusst, sodass ihm familiäre Zusammenkünfte an Weihnachten, Ostern, Geburtstagen etc. verwehrt bleiben würden (KG-act. 1, S. 2). Diese allgemein gehaltenen Rügen betreffen nicht die vorliegend zu beurteilende Rechtsverzögerung. Soweit der Beschwerdeführer von «gravierenden Fehlurteilen und Verfügungen» spricht, stand bzw. – im Zusammenhang mit dem noch ausstehenden Scheidungsurteil – steht es ihm unbenommen, diese mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten (Art. 308 ff. und Art. 319 ff. ZPO). Werden keine Rechtsmittel dagegen erhoben, erwachsen diese in Rechtskraft, weshalb der Beschwerdeführer sich mit den entspre-
Kantonsgericht Schwyz 10 chenden Folgen zu arrangieren hat (sofern kein Revisionsgrund nach Art. 328 ZPO besteht). Der Beschwerdeführer ist sodann im Ehescheidungsverfahren anwaltlich vertreten (zuletzt Vi-act. 204), weshalb sich ein Hinweis auf Art. 117 ff. ZPO erübrigt. Auf die materiellen Rügen, welche das Ehescheidungsverfahren betreffen, ist daher mangels Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Gleiches gilt für die freiwilligen Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2026, 21. Februar 2026 und 23. März 2026 (KG-act. 14, 17 und 19), welche in allgemeiner Weise materielle Ausführungen zum vorinstanzlichen Ehescheidungsverfahren (ZEO 2020 22) enthalten, ohne dass eine Verfahrensverzögerung gerügt wird. Diese Eingaben sind daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, nachdem nicht materiell über die Ehescheidung und deren Nebenfolgen zu entscheiden ist, sondern lediglich eine allfällige Rechtsverzögerung der Vorinstanz zur Beurteilung steht. c) Der Beschwerdegegner gab in seiner Beschwerdeantwort (KG-act. 7) den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens wieder und führte aus, dass keine Verfahrensverzögerung vorliege. Die lange Verfahrensdauer sei nicht durch ihn zu verantworten, sondern vielmehr dem beantragten Gutachten und der sehr langwierigen Unterlagenbeschaffung, insbesondere beim Beschwerdeführer, geschuldet. So seien zur Unterlagenbeschaffung etliche Aufforderungen der Gutachterin und von seiner Seite her notwendig gewesen und es seien wiederholt, insbesondere vom Beschwerdeführer, mehrere Fristerstreckungen verlangt worden. Ausserdem hätten sich die Verfahrensakten aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 15. März 2024 (Vi-act. 167) vom 28. März 2024 bis 3. April 2025 bei der Berufungsinstanz befunden. Diese seien erst am 4. Juni 2025 wieder bei ihm eingetroffen. Unmittelbar nach Erhalt der Akten habe er das Verfahren fortgesetzt.
Kantonsgericht Schwyz 11 d) Mit freiwilliger Replik vom 27. Dezember 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zuweisung der Schuld an ihn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und der individuellen Verantwortung nicht nachvollziehbar erscheine (KG-act. 10, S. 1 Ziff. 1). Ein streitiges Scheidungsverfahren könne sich insbesondere bei Beteiligung von Kindern, Vermögenswerten und Immobilien über mehrere Jahre erstrecken. Vorliegend seien die Kinder jedoch volljährig, sämtliche Vermögenswerte seien bereits liquidiert und die Immobilie in G.________ im Jahr 2021 verkauft worden (KG-act. 10, S. 2 Ziff. 9). Die weitere Verfahrensbeteiligte verfolge eine Strategie der Verfahrensverzögerung und notorischen Stimmungsmache zu seinem Nachteil (KGact. 10, S. 1 Ziff. 2). Ein Mediationsverfahren hätte eine sachgerechte und faire Konfliktlösung ermöglicht, wobei der Beschwerdegegner eine solche jedoch abgelehnt habe, was zu einer Verhärtung des Konflikts beigetragen habe (KG-act. 10, S. 2 Ziff. 5). Die Rügen, es seien rufschädigende Behauptungen aufgestellt worden, wobei der Beschwerdegegner «diese Vorgehensweise» übernommen habe (KG-act. 10, S. 1 Ziff. 2), der Beschwerdegegner habe die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der weiteren Verfahrensbeteiligten seit Beginn der Scheidung nicht umfassend geprüft und die Anhörung der Kinder sei nicht unter fachkundiger Begleitung erfolgt (KG-act. 10, S. 1 Ziff. 3), wie auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2025 (KG-act. 10, S. 2 ff. Ziff. 4, 6, 7, 8 und 10) betreffen abermals nicht eine allfällige Rechtsverzögerung. Auf diese Rügen ist daher nicht einzutreten. e) aa) Am 26. Februar 2020 machten der Beschwerdeführer und die weitere Verfahrensbeteiligte das Scheidungsverfahren anhängig (Vi-act. 1). Das Verfahren ist seit mehr als sechs Jahren vor erster Instanz rechtshängig und konnte bis heute nicht abgeschlossen werden. Diese Verfahrensdauer wird in grundsätzlicher Hinsicht als tendenziell lange beurteilt. Allerdings lässt sich aufgrund der reinen Verfahrensdauer noch keine Aussage darüber treffen, ob
Kantonsgericht Schwyz 12 das Verfahren durch den Beschwerdegegner in ungerechtfertigter Weise verzögert wurde. Vielmehr ist gerade zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2). Scheidungsverfahren, insbesondere die damit zusammenhängende güterrechtliche Auseinandersetzung, können sowohl in rechtlicher als auch im Besonderen in tatsächlicher Hinsicht komplex sein. bb) Am 17. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine 53-seitige Klage ein (Vi-act. 14). Gleichzeitig legte er 50 Urkunden ins Recht (Vi-act. 14, S. 51 ff.) und beantragte nebst der Partei- sowie einer Zeugenbefragung die Edition mehrerer Urkunden durch die weitere Verfahrensbeteiligte (Vi-act. 14, S. 53). Die weitere Verfahrensbeteiligte ihrerseits erstattete am 22. Januar 2021 eine 77-seitige Klageantwort und legte insgesamt 74 Urkunden ins Recht (Vi-act. 24). Mit Datum vom 2. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine 48-seitige Replik mit zwei weiteren Urkunden ein und verlangte u.a. die Edition von 24 Urkunden von der weiteren Verfahrensbeteiligten (Viact. 50). Die weitere Verfahrensbeteiligte erstattete ihre 76-seitige Duplik am 15. November 2021, legte 77 neue Urkunden ins Recht, verlangte ihrerseits die Edition von Urkunden und die Anordnung von gerichtlichen Gutachten (Viact. 58). Die Parteien hatten das Recht, sich zweimal unbeschränkt zu äussern (BGE 144 III 67 E. 2.1). Ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens bis zum Abschluss des doppelten Schriftenwechsels verstrichen 21 Monate, was als lange zu bezeichnen ist. Allerdings gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil dieser Verfahrensdauer für sich selbst beansprucht hatte. So hatte der Beschwerdegegner dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2020 (Vi-act. 3) erstmals Frist zur Klagebegründung gesetzt. Die Frist wurde dreimal erstreckt (Vi-act. 8, 10 und 12), bevor die Klagebegründung am 17. September 2020 (Vi-act. 14) eingereicht wurde. Der Entscheid über die Bewilligung von Fristerstreckungsge-
Kantonsgericht Schwyz 13 suchen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Obschon die ZPO keine Schranken hinsichtlich Anzahl und Dauer aufstellt, sind nebst den Interessen der gesuchstellenden Partei auch das Bestreben nach einer beförderlichen Prozesserledigung angemessen zu berücksichtigen. Bei weiteren Fristerstreckungsgesuchen steigt die Anforderung an die zureichenden Gründe (Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 144 ZPO N 12 m.H.). Selbst unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a und b ZPO) wird die gewährte Dauer zur Klagebegründung von beinahe sechs Monaten tendenziell als lange beurteilt. Allerdings kann auch bei einer Dauer von sechs Monaten noch nicht per se von einer klaren Pflichtverletzung gesprochen werden, nachdem dem Beschwerdegegner ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Verfahrensleitung zu belassen ist (oben E. 3a). Vorauszusetzen ist immerhin, dass der Beschwerdegegner die Parteien gleich behandelt und es keiner Partei möglich ist, daraus einseitig einen prozessualen Vorteil zu erlangen (Teilaspekt des Gebots der Waffengleichheit; BGE 133 I 1 E. 5.3.1), was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Zudem wurden diese Fristerstreckungen durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt. Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (venire contra factum proprium, Art. 52 Abs. 1 ZPO), wenn der Beschwerdeführer zunächst mehrmals um Erstreckung von Fristen ersucht, die ihm der Beschwerdegegner gewährt, und er diesem im Anschluss vorwirft, er habe das Verfahren unnötigerweise verzögert. Die weitere Verfahrensbeteiligte reichte ihre Klageantwort (Vi-act. 24) – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien i.S.v. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO – innert einem Zeitraum von rund vier Monaten ein (Vi-act. 15 und 24), was noch als angemessen erscheint. Die Replik des Beschwerdeführers wurde innert einem Zeitraum von etwas über fünf Monaten (Vi-act. 37 und 50) und die Duplik der weiteren Verfahrensbeteiligten innert einem Zeitraum von etwas über zwei Monaten (Vi-act. 51 und 58) eingereicht. Im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels war es also vorwiegend der Beschwerdeführer, der für die lange
Kantonsgericht Schwyz 14 Verfahrensdauer verantwortlich war. Nach dem Gesagten hat er sich solche Verzögerungen des Verfahrens zufolge von Fristerstreckungsgesuchen selbst anrechnen zu lassen (oben E. 3a), weshalb er daraus keine Rechtsverzögerung ableiten kann. cc) Ebenfalls kann dem Beschwerdegegner keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, weil er die vom Beschwerdeführer beantragte Mediation (Viact. 32) abgewiesen hat (Vi-act. 37). Die Mediation wurde zuvor durch die weitere Verfahrensbeteiligte abgelehnt (Vi-act. 36). Die Durchführung einer Mediation ist freiwillig und es besteht keine Möglichkeit einer «Pflichtmediation» (Michel/Bruttin, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 297 ZPO N 13). Der Beschwerdegegner verfügte damit über keine andere Möglichkeit, als den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Sollte sich dadurch der Konflikt zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens verschärft haben, kann dies nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. dd) Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels benötigte der Beschwerdegegner etwas über einen Monat, um den Parteien mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 Frist zur Edition diverser Urkunden zu setzen und sie über die einzuholenden Gutachten zu informieren (Vi-act. 60). Auch daraus kann keine unnötige Verzögerung abgeleitet werden. Es musste dem Beschwerdegegner möglich sein, sich nach Abschluss des Schriftenwechsels Gedanken über den Fortgang des Verfahrens zu machen. So hielt auch das Bundesgericht fest, dass selbst einige Leerzeiten keine Verfahrensverzögerung bedeuten und in einem Verfahren unvermeidlich sind. Erst wenn diese Leerzeiten eine stossende Dauer erreichen, so ist der Gesamteindruck ausschlaggebend (BGE 130 I 312 E. 5.2). Solche längerdauernden Leerzeiten können dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden.
Kantonsgericht Schwyz 15 ee) Auf die Editionsverfügung vom 21. Dezember 2021 (Vi-act. 60) hin reichten die weitere Verfahrensbeteiligte am 24. Januar 2022 (Vi-act. 63) und der Beschwerdeführer – nach zweimalig beantragter und gewährter Fristerstreckung (Vi-act. 62 und 64 bis 66) – am 10. März 2022 (Vi-act. 67) mit Ergänzung am 24. März 2022 (Vi-act. 70) weitere Urkunden ein. Auch diese Verfahrensverzögerung hat sich der Beschwerdeführer selbst anzulasten, weshalb er daraus keine Rechtsverzögerung ableiten kann. ff) Weil die Editionen des Beschwerdeführers (Vi-act. 67 und 70) unvollständig waren, forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in der Folge mehrfach zur Einreichung diverser Urkunden auf (Vi-act. 86, 88 und 108). Die Urkunden wurden daraufhin durch den Beschwerdeführer nach mehrmaliger Fristerstreckung (Vi-act. 93, 95, 115, 118 und 120) mit Eingaben vom 21. Oktober 2022, 23. Januar 2023 und 20. März 2023 nach und nach ediert (Vi-act. 96, 116 und 121). Auch hieraus wird ersichtlich, dass es der Beschwerdeführer war, welcher die Verfahrensverzögerung bewirkte. Exemplarisch sei die Berechnung der «H.________» Pensionskasse erwähnt, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 einreichte (Viact. 121), nachdem er erstmals bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 hierzu aufgefordert wurde (Vi-act. 60, S. 3 fünfter Spiegelstrich), der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. Februar 2022 diese Frist zur Einreichung letztmalig erstreckte (Vi-act. 66) und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2022 mitteilte, die Durchführbarkeitserklärung sei angefordert worden und werde noch nachgereicht (Vi-act. 67, S. 2). Die Einreichung erfolgte mithin 15 Monate nach der ersten Aufforderung. Im Zusammenhang mit diesen Akteneditionen könnte dem Beschwerdegegner allenfalls vorgeworfen werden, das Verfahren zu Lasten der weiteren Verfahrensbeteiligten nicht beförderlich behandelt und dem Beschwerdeführer zu viel Zeit eingeräumt zu haben, um der Aktenedition nachzukommen, zumal der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer jeweils unter Hinweis auf Art. 164 ZPO mitgeteilt hatte,
Kantonsgericht Schwyz 16 dass die unberechtigterweise verweigerte Mitwirkung einer Partei bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werde (Vi-act. 60, 86, 88, 93, 95, 108, 115, 118 und 120). Da sich der Beschwerdeführer die Verzögerungen des Verfahrens im Zusammenhang mit den Akteneditionen selbst anrechnen zu lassen hat (oben E. 3a), kann er daraus jedenfalls keine Rechtsverzögerung ableiten. Das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers würde denn auch diesbezüglich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (venire contra factum proprium, Art. 52 Abs. 1 ZPO) verstossen, wenn er den Editionsaufforderungen des Beschwerdegegners (mehrfach) nicht rechtzeitig nachkommt und diesem im Anschluss vorwirft, er habe das Verfahren unnötigerweise verzögert. gg) Mit Verfügungen vom 19. April 2022 teilte der Beschwerdegegner den Parteien des Scheidungsverfahrens die in Aussicht genommene Gutachterin und die vorgesehenen Gutachterfragen mit (Vi-act. 73) und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Beweiserhebungsvorschusses auf (Viact. 74). Da der Beschwerdeführer den Vorschuss erst am 15. Juni 2022 – nach beantragter und bewilligter Fristerstreckung (Vi-act. 75 und 76) – bezahlte (Vi-act. 74), hat er sich die damit verbundene Verfahrensverzögerung erneut selbst zuzuschreiben. Das Gutachten wurde gerichtlich jedenfalls unmittelbar danach mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (Vi-act. 77) durch den Beschwerdegegner angeordnet. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 ersuchte die Gutachterin die Parteien des Scheidungsverfahrens um Einreichung ergänzender Urkunden (Vi-act. 79). Mit Schreiben vom 15. September 2022 teilte die Gutachterin dem Beschwerdegegner mit, der Beschwerdeführer habe noch keine Urkunden ediert (Vi-act. 80), woraufhin ihn der Beschwerdegegner am 22. September 2022 dazu unter Hinweis auf Art. 160 und 164 ZPO aufforderte (Vi-act. 82). Gleichentags gelangte auch die Gutachterin mit demselben Anliegen direkt an den Beschwerdeführer (Vi-act. 83). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 edierte der Beschwerdeführer der Gutachterin die Revisi-
Kantonsgericht Schwyz 17 onsberichte der E.________ AG für die Jahre 2014/2015 bis 2021 (Vi-act. 89 f.). Mit Schreiben vom 24. November 2022 ersuchte die Gutachterin den Beschwerdeführer um Beantwortung ergänzender Fragen (Vi-act. 105). Nachdem der Gutachtensauftrag mit Verfügung vom 20. Juni 2023 ergänzt wurde (Vi-act. 132), gelangte die Gutachterin mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 an den Beschwerdeführer – mit Kopie an den Beschwerdegegner – und hielt fest, dass die Fragen vom 24. November 2022 noch nicht beantwortet worden seien, und bat um Beantwortung dieser sowie weiterer Fragen, welche sich aufgrund der Ergänzung des Gutachterauftrags ergeben hätten (Vi-act. 137). Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 gelangte die Gutachterin erneut an den Beschwerdeführer – mit Kopie an den Beschwerdegegner – und hielt fest, weder seien die mit Schreiben vom 23. November 2022 gestellten Ergänzungsfragen beantwortet worden, noch habe der Beschwerdeführer das Schreiben vom 4. Oktober 2023 beantwortet. Daher fasste die Gutachterin nochmals alle Fragen zusammen (Vi-act. 159a). Der Beschwerdegegner forderte sodann den Beschwerdeführer bezugnehmend auf das vorerwähnte Schreiben der Gutachterin mit Verfügung vom 23. Februar 2024 dazu auf, sämtliche Urkunden herauszugeben und sämtliche offenen Fragen der Gutachterin zu beantworten (Vi-act. 163). Der Beschwerdeführer beantwortete schliesslich die Fragen mit Schreiben vom 11. März 2024 (Vi-act. 165). Das Gutachten wurde in der Folge am 29. Oktober 2024 erstattet (Vi-act. 180). Die Erstellung eines Gutachtens benötigt grundsätzlich eine gewisse Zeit, insbesondere wenn es wie im vorliegenden Fall um eine Unternehmensbewertung geht (vgl. Vi-act. 77). Eine dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung ist daher bis zu einem gewissen Mass ganz grundsätzlich objektiv gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Erstellung des Gutachtens massgeblich durch das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers verzögert wurde, nachdem er den Aufforderungen der Gutachterin zur Beantwortung diverser Fragen mehrfach nicht nachgekommen war. Im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens könnte dem Beschwerdegegner allenfalls vorgeworfen werden, das Ver-
Kantonsgericht Schwyz 18 fahren zu Lasten der weiteren Verfahrensbeteiligten nicht beförderlich behandelt und dem Beschwerdeführer zu viel Zeit eingeräumt zu haben, um die diversen Fragen der Gutachterin zu beantworten. Da sich der Beschwerdeführer diese Verzögerungen selbst anzurechnen hat, kann er daraus jedenfalls keine Rechtsverzögerung ableiten. Auch hier würde das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers erneut gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (venire contra factum proprium, Art. 52 Abs. 1 ZPO) verstossen, wenn er den Aufforderungen der Gutachterin (mehrfach) nicht innert nützlicher Frist nachkommt und dem Beschwerdegegner im Anschluss vorwirft, dieser habe das Verfahren unnötigerweise verzögert. hh) Auch in der weiteren Prozessgeschichte lässt sich keine unnötige Verzögerung des Verfahrens durch den Beschwerdegegner erkennen. Die weitere Verfahrensbeteiligte stellte am 15. November 2023 den Antrag, der Beschwerdeführer sei unter Ansetzung einer kurzen Frist aufzufordern, die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privater und über die E.________ AG laufenden I.________-Kreditkarten seit 1. Januar 2018 zu edieren, und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer dazu bereits gemäss Verfügungen vom 21. Dezember 2021 und 14. Dezember 2022 aufgefordert worden sei (Vi-act. 143). Der Beschwerdeführer stellte am 18. Januar 2024 diesbezüglich einen Antrag auf Nichteintreten (Vi-act. 152). Darauf replizierte die weitere Verfahrensbeteiligte am 24. Januar 2024 (Vi-act. 154), worauf der Beschwerdeführer zunächst um Fristansetzung bat, um zu den Ausführungen der weiteren Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen (Vi-act. 157), in der Folge aber – nach entsprechender Fristansetzung durch den Beschwerdegegner (Viact. 158) – auf eine Stellungnahme verzichtete (Vi-act. 161). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 ordnete der Beschwerdegegner die entsprechende Edition an unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 zur Vorlage aller detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die E.________ AG laufenden Kre-
Kantonsgericht Schwyz 19 ditkarten seit dem 1. Januar 2018 und mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 konkret zur Einreichung der Auszüge der I.________ Kreditkarte seit dem 1. Januar 2018 aufgefordert worden sei und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei (Vi-act. 163). Nachdem der Beschwerdeführer am 11. März 2024 um Begründung dieser Verfügung ersuchte (Vi-act. 164), eröffnete der Beschwerdegegner die Begründung bereits mit Verfügung vom 15. März 2024 (Vi-act. 167). Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht an, woraufhin dieses um Zustellung der Akten ersuchte (Vi-act. 170). Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein (Vi-act. 182) und retournierte die Akten am 4. Juni 2025 an den Beschwerdegegner (Vi-act. 183). Während dieser Zeit konnte das Ehescheidungsverfahren nicht fortgesetzt werden. Diese Verzögerung hat sich der Beschwerdegegner nicht anrechnen zu lassen, sondern wurde durch das zivilprozessuale Recht des Beschwerdeführers auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen die vorinstanzliche Verfügung verursacht. ii) Nachdem die Akten am 4. Juni 2025 an den Beschwerdegegner retourniert wurden (Vi-act. 183), eröffnete dieser mit Verfügung vom 1. Juli 2025 den Parteien das Gutachten und setzte ihnen Frist, um Ergänzungen oder Erläuterungen zu beantragen (Vi-act. 186). Auch wenn der Beschwerdegegner den Parteien das Gutachten nach Erhalt der Verfahrensakten etwas speditiver hätte eröffnen können, zumal hierzu kein grosser Aufwand erforderlich war, kann noch nicht von einer Verfahrensverzögerung im Sinne eines Liegenlassens von Akten während längerer Zeit gesprochen werden, zumal für eine Rechtsverzögerung nicht genügt, dass die eine oder andere Prozesshandlung etwas hätte vorgezogen werden können (oben E. 3a). Zudem sind nach dem Gesagten einige Leerzeiten unvermeidlich und begründen noch keine Rechtsverzögerung (oben E. 3e/dd).
Kantonsgericht Schwyz 20 jj) Nachdem sowohl der Beschwerdeführer (Eingabe vom 21. August 2025; Vi-act. 192) als auch die weitere Verfahrensbeteiligte (Eingabe vom 30. August 2025; Vi-act. 194) um Erläuterung des Gutachtens ersuchten, was der Beschwerdegegner als Anträge auf Ergänzungsfragen entgegennahm, bat dieser die Gutachterin um Mitteilung der geschätzten Kosten zur Beantwortung der Ergänzungsfragen (Vi-act. 196). Da die weitere Verfahrensbeteiligte innert erstreckter Frist (Vi-act. 201) keinen Kostenvorschuss leistete, wurden der Gutachterin am 9. Dezember 2025 lediglich die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers vorgelegt (Vi-act. 204). Diese Verzögerungen wurden durch die weitere Verfahrensbeteiligte verursacht, nachdem diese zunächst Ergänzungsfragen beantragt hatte, anschliessend aber den Kostenvorschuss nicht leistete. Dem Beschwerdegegner kann in diesem Zusammenhang keine Verzögerung des Verfahrens angelastet werden, da die weitere Verfahrensberechtigte prozessual berechtigt war, Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 187 Abs. 4 ZPO). kk) Auch das vorliegende Beschwerdeverfahren hat zu einer Verfahrensverzögerung im Hauptverfahren betreffend Ehescheidung (ZEO 2020 22) geführt. Allerdings kann auch diesbetreffend dem Beschwerdegegner kein Vorwurf gemacht werden. Es steht den Parteien des Scheidungsverfahrens frei, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen. Die daraus resultierenden Verzögerungen sind jedoch objektiv gerechtfertigt und begründen keine Rechtsverzögerung. ll) Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Parteien eines Scheidungsverfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Umständen Anspruch auf Erlass eines Teilentscheids im Scheidungspunkt haben, was namentlich dann von Bedeutung sein kann, wenn sich die Beurteilung der Scheidungsfolgen in die Länge zieht (vgl. BGE 144 III 298 E. 5 ff.). Der Beschwerdeführer hatte bislang aber
Kantonsgericht Schwyz 21 keinen solchen Teilentscheid beantragt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann dem Beschwerdegegner daher keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Hauptverfahren betreffend Ehescheidung (ZEO 2020 22) zwar schon seit über sechs Jahren hängig ist, was als lange zu beurteilen ist. Allerdings haben es sich die Parteien aufgrund ihrer ausgiebigen Rechtsschriften im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels und ihrer zahlreichen Eingaben anrechnen zu lassen, dass das Verfahren in die Länge gezogen wurde. Zu sämtlichen Eingaben durfte die jeweils andere Gegenpartei aufgrund des unbedingten Replikrechts (siehe dazu statt vieler BGE 138 I 484 E. 2; seit 1. Januar 2025 kodifiziert in Art. 53 Abs. 3 ZPO, der allerdings im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwendbar war) Stellung nehmen, wovon die Parteien rege Gebrauch machten. Das Verfahren wurde dadurch zeitlich in die Länge gedehnt. Es war sodann der Beschwerdeführer, der die Urkunden teilweise erst nach mehrmaligen Fristansetzungen edierte und über Monate hinweg entsprechende Editionsaufforderungen ignorierte oder die Fragen der Gutachterin erst mit grosser Verzögerung beantwortete. Die daraus resultierende Verfahrensverzögerung hat er sich selbst anrechnen zu lassen und kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gereichen. Der Beschwerdegegner behandelte das Verfahren im Rahmen der durch die Parteien gesetzten Möglichkeiten stets beförderlich und war zu keinem Zeitpunkt länger untätig. Weder liess er die Akten ohne sichtbare Prozesshandlungen über einen längeren Zeitraum liegen noch zögerte er Vorladungen oder wichtige prozessleitende Entscheide unnötigerweise hinaus. Der Beschwerdegegner behandelte sämtliche Fristerstreckungsgesuche umgehend, leitete sämtliche Eingaben der Parteien innert weniger Tage der Gegenpartei zur Kenntnisnahme weiter und entschied jeweils innert nützlicher Frist über den weiteren Verfahrensgang. Die wenigen Leerzeiten waren von kurzer Dauer und sind vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdegegner jeweils mit
Kantonsgericht Schwyz 22 den Eingaben der Parteien des Scheidungsverfahrens auseinandersetzen und über die Fortsetzung des Verfahrens entscheiden musste, nicht zu beanstanden. Insgesamt trieb der Beschwerdegegner das Verfahren voran und verzögerte es nicht in unnötiger Weise. Daher liegt kein Fall von Rechtsverzögerung vor. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. a) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf pauschal Fr. 1’500.00 festgelegt (§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz) und vollumfänglich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden dem durch den Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss entnommen. b) Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdegegner ist weder berufsmässig vertreten noch macht er Auslagen geltend. Als Grundsatz gilt, dass einer Partei für ihre in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit keine Entschädigung zugesprochen wird. Eine solche kann nur in Ausnahmefällen beim Vorliegen einer besonderen Begründung zugesprochen werden (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68 ff. m.H.). Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass eine Amtsstelle ohne Beizug eines Anwaltes grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Dem Beschwerdegegner sind keine direkten Aufwendungen entstanden, welche durch den Beschwerdeführer zu entschädigen wären. Die weitere Verfahrensbeteiligte liess
Kantonsgericht Schwyz 23 sich sodann nicht vernehmen (KG-act. 6, 9, 12 und 16). Infolgedessen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen;
Kantonsgericht Schwyz 24 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden dem vom Beschwerdeführer in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde ist ohne Streitwerterfordernis zulässig. 5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R; inkl. KG-act. 16 und 18), den Einzelrichter am Bezirksgericht B.________ (1/R, inkl. KG-act. 16, 17 und 19), Rechtsanwältin D.________ (2/R, inkl. KG-act. 17, 18 und 19) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Mai 2026 amu