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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 13.03.2026 ZK2 2025 71

March 13, 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·PDF·4,307 words·~22 min·1

Summary

Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Full text

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 13. März 2026 ZK2 2025 71 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenbeschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 14. November 2025, ZES 2025 452);hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Die Gesuchstellerin überbrachte am 11. August 2025 dem Kantonsgericht ein Schreiben mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1): Alle Handlungen, die mit dem Verkauf des Familienhauses zusammenhängen, bis zum Abschluss sämtlicher rechtlicher Verfahren im laufenden Fall und zur endgültigen Klärung der Vermögensfragen auszusetzen. Meinen Ehemann zu verpflichten, die am 18. April 2025 entfernten persönlichen Gegenstände bis 20. August 2025 in das Familienhaus zu bringen. Das Kantonsgericht überwies das Schreiben am 12. August 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 0). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz nahm das Schreiben mit Verfügung vom 20. August 2025 als Gesuch um Vollstreckung von Ziff. 2 der Teil-Trennungsvereinbarung vom 9. Dezember 2024 (abgeschlossen im Rahmen des Eheschutzverfahrens ZES 2024 292, genehmigt mit Urteil vom 23. April 2025) anhand. Die Gesuchstellerin verlange sinngemäss, dass ihre persönlichen Gegenstände wieder in die Familienwohnung (D.________ xx [Adresse]) zurückgebracht werden sollen und ihr der Zugang zur Wohnung wieder zu gewähren sei (Vi-act. 2). Der Gesuchgegner beantragte mit Stellungnahme vom 8. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 9. September 2025 (Eingang) stellte die Gesuchstellerin folgende ergänzenden Anträge (Vi-act. 6): Eintragung einer Veräusserungs- und Belastungssperre auf der Familienwohnung (D.________ xx [Adresse]) im Grundbuch bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens, da ich keine Zustimmung zum Verkauf erteilt habe (Art. 169 ZGB). Feststellung der Unmöglichkeit der Ausführung der Klausel „Auszug in 3 Monaten“ unter den Bedingungen fehlender Mittel und Wohnung; Verlängerung/Aussetzung der Frist bis zur tatsächlichen Sicherstellung einer Wohnung und Neuberechnung des Beginns der Unterhaltszahlungen ab

Kantonsgericht Schwyz 3 dem Zeitpunkt des tatsächlichen Getrenntlebens (Trennung), nicht ab „Moment des Auszugs“, sowie entsprechende Festsetzung der Zahlungen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 19). Am 14. November 2025 erliess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz folgende Verfügung (angef. Verfügung): 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1’000.00 werden dem Gesuchgegner auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. 3. Der Gesuchstellerin wird mangels Antrags keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Zufertigung] b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchgegner am 27. November 2025 (nachfolgend auch Beschwerdeführer) fristgerecht Kostenbeschwerde ans Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Die Verfügung sei im Kostenpunkt Ziff. 2 insofern aufzuheben, als die Gerichtskosten im Betrag von CHF 1’000.00 nicht dem vorinstanzlichen Gesuchsgegner und nun Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. 2. Die Gerichtskosten seien der vorinstanzlichen Gesuchstellerin und nun Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung im Sinne der Anträge zurückzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 4 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der vorinstanzlichen Gesuchstellerin und nun Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz reichte am 11. Dezember 2025 zusammen mit den Akten eine Vernehmlassung ein (KG-act. 5). Am 12. Dezember 2025 überbrachte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht ihre Beschwerdeantwort. Darin beantragte sie die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). 2. a) Angefochten ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Kostenentscheid. Der Kostenentscheid, zu dem der Entscheid über die Festsetzung und Verteilung der Gerichtskosten und Zusprechung einer Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 105 ZPO), ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition. Bei Ermessensentscheidungen greift sie allerdings nur dann ein, wenn die Erstinstanz ihr Ermessen missbraucht hat, indem sie irrelevante Kriterien herangezogen oder wesentliche Elemente nicht berücksichtigt hat, wenn der Entscheid im Ergebnis offensichtlich unbillig ist oder das Gerechtigkeitsempfinden in schockierender Weise verletzt (Kistler/Wuillemin, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 320 ZPO N 11). Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung beschränkt sie sich auf eine Willkürprüfung. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt vor, wenn sie aktenwidrig ist, d.h. wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist. Dasselbe gilt, wenn umgekehrt eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache schlichtweg übersehen oder irrtümlich nicht festgehalten worden ist. Ebenso wird Willkür bei krass einseitiger Beweiswürdigung zugunsten einer Partei angenommen (Kistler/Wuillemin, a.a.O., Art. 320 ZPO N 14 ff.).

Kantonsgericht Schwyz 5 b) aa) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KG SZ BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Es genügt nicht, wenn er seine erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42). Die Beschwerdeinstanz ist sodann nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sie sich vielmehr darauf zu beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.H.; zum Ganzen KG SZ BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023 E. 2a). Im Beschwerdeverfahren sind

Kantonsgericht Schwyz 6 sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, soweit nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass für das Vorbringen gibt. Werden Noven vorgebracht, ist darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 ff.; BGE 139 III 466 E. 3; KG SZ BEK 2019 71 vom 26. September 2019 E. 4). bb) Der Beschwerdeführer schildert den aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt zu Beginn seiner Beschwerdeschrift, ohne in diesem Zusammenhang eine konkrete Rüge zu erheben (KG-act. 1, S. 3 ff.). Die entsprechenden Ausführungen bleiben für das Kantonsgericht daher unbeachtlich. c) aa) Die Beschwerde muss sodann Anträge enthalten (BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 14; siehe auch Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 34 f. betreffend die Berufung). Die beschwerdeführende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Bei Geldforderungen ist der Antrag zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3). Auch bei der Kostenbeschwerde sind bezifferte Anträge zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob der erstinstanzliche Entscheid Ausführungen zur Höhe einer Parteientschädigung enthält oder eine Parteientschädigung gänzlich ablehnt (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1). Fehlt es an einem bezifferten Antrag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.4). Wie alle Prozesshandlungen sind aber auch Rechtsbegehren letztlich nach Treu und Glauben auszule-

Kantonsgericht Schwyz 7 gen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2). bb) Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsbegehren Ziff. 3 seiner Beschwerde, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates zuzusprechen sei (KG-act. 1, S. 2), ohne in diesem oder anderen Rechtsbegehren oder in der Beschwerdebegründung die fürs erstinstanzliche Verfahren geforderte Parteientschädigung zu beziffern. Betreffend die erstinstanzliche Parteientschädigung fehlt es somit an einem bezifferten Rechtsbegehren, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. a) Die Vorinstanz schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 242 ZPO als gegenstandslos ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ermessensweise vollumfänglich dem Beschwerdeführer. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens begründete sie mit dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses zum Entscheidzeitpunkt. Die vollumfängliche Auferlegung der Prozesskosten auf den Beschwerdeführer begründete die Vorinstanz damit, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Gesuchs noch einen vollstreckbaren materiellen Anspruch auf Zutritt zur ehelichen Wohnung gehabt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer durch den Austausch der Schlösser der Beschwerdegegnerin faktisch den Zutritt zur ehelichen Wohnung vereinbarungswidrig verweigert sowie die ihr zugewiesenen Gegenstände eigenmächtig in ein Lager verbracht und damit das Vollstreckungsgesuch veranlasst (angef. Verfügung, S. 2 f.). b) Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Als aktenwidrig und willkürlich rügt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, er habe die Schlüssel ausgewechselt, um einen (vermeintli-

Kantonsgericht Schwyz 8 chen) Anspruch der Beschwerdegegnerin zu vereiteln (KG-act. 1, S. 6 f.; dazu nachfolgend E. 4). Eine unrichtige Rechtsanwendung moniert der Beschwerdeführer sodann in zweierlei Hinsicht (dazu nachfolgend E. 5): Erstens habe die Beschwerdegegnerin weder vor dem Eheschutzentscheid noch nachher verlangt, dass sie zwecks Wiederaufnahme des Wohnzwecks in die Räumlichkeiten zurückkehren könne. Es sei offensichtlich, dass sie dieses Verfahren in voller Kenntnis der Nutz- und Sinnlosigkeit des Begehrens angestossen habe, nur um ihm zu schaden. Ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Es sei offensichtlich, dass hier die Gegenstandslosigkeit und die Abweisung alleine durch die Gesuchstellerin zu verantworten sei. Zweitens sei bei Betrachtung des Streitwertpotenzials der einzelnen Anträge der Streitwert für die Aussetzung des Verkaufs (der Liegenschaft) ungleich höher als der Streitwert für ein Vollstreckungsbegehren zum Verbringen von Gegenständen im Wert von allenfalls einigen wenigen tausend Franken. In Anbetracht dessen wäre bei einem materiellen Entscheid in der Sache die Gesuchstellerin überwiegend unterlegen (KGact. 1, S. 7 f.). c) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, gestützt auf die genehmigte Teil-Trennungsvereinbarung ein Recht gehabt zu haben, die eheliche Wohnung zu betreten und die ihr zustehenden Gegenstände mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Hausschlösser ausgewechselt und ihr den Zugang verunmöglicht. Das Vollstreckungsgesuch sei deshalb zwingend notwendig gewesen. Das Verfahren habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten veranlasst. Das Vollstreckungsgesuch sei anfänglich begründet gewesen. Die Gegenstandslosigkeit sei lediglich aufgrund Zeitablaufs eingetreten. Die ermessensweise Auferlegung der Prozesskosten sei rechtlich korrekt, nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich erfolgt (KG-act. 6). d) In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz darauf, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren nicht

Kantonsgericht Schwyz 9 primär der Verbleib der persönlichen Gegenstände der Beschwerdegegnerin, sondern die Nutzung der ehelichen Liegenschaft zu beurteilen gewesen sei. Auch sei die Vereinbarung, welche es der Beschwerdegegnerin erlaubt habe, bis drei Monate nach Rechtskraft des Eheschutzurteils in der ehelichen Wohnung zu verbleiben, im Dezember 2024 und somit nach dem vom Beschwerdeführer behaupteten Auszug der Beschwerdegegnerin im November 2024 geschlossen worden. Des Weiteren habe sich der Diebstahl, der für den Beschwerdeführer am 23. April 2025 ein Auswechseln der Türschlösser notwendig gemacht haben soll, bereits am 6. September 2024 ereignet. Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, der Beschwerdegegnerin die neuen Schlüssel übergeben zu haben. Überdies sei klarzustellen, dass die Zutrittsverweigerung auch nach Einreichung des Vollstreckungsbegehrens angedauert habe. Ebenfalls aus der familienrechtlichen Konstellation sowie aufgrund des finanziellen Ungleichgewichts zwischen den Parteien sei unter Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine ermessensweise Kostenverlegung zulässig gewesen (KG-act. 5). 4. a) Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich, dass er die Schlüssel ausgewechselt habe, um einen (vermeintlichen) Anspruch der Beschwerdegegnerin zu vereiteln. Dies sei gerade nicht der Fall. Der Vorinstanz sei mit der Antwort zum Vollstreckungsgesuch Beilage 3 betreffend die Strafanzeige wegen Diebstahls vom 6. September 2024 eingereicht worden, aus welcher sich unzweifelhaft ergebe, dass ihm der Hausschlüssel im Rahmen des Diebstahls ebenfalls abhandengekommen sei. Das Auswechseln der Schlösser sei wegen des Diebstahls der Hausschlüssel erfolgt (KG-act. 1, S. 6). b) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die Schlösser der ehelichen Wohnung ausgetauscht hat. Entgegen seiner Darstellung stellte die Vorinstanz nicht fest, der Beschwerdeführer habe dies getan, um den Anspruch

Kantonsgericht Schwyz 10 der Beschwerdegegnerin zu vereiteln. Vielmehr stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer damit den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Zutritt zur ehelichen Wohnung faktisch verweigert habe. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch legt er dar, erstinstanzlich ausgeführt zu haben, dass er der Beschwerdegegnerin die Schlüssel für die neuen Schlösser zur Verfügung gestellt habe. Damit vermag der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, mit dem Austausch der Schlösser habe er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zutritt zur ehelichen Wohnung faktisch verweigert, nicht als willkürlich auszuweisen. 5. a) Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann davon abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 15 f.). Die drei aufgezählten Methoden stehen in keiner Rangfolge zueinander (Marti/Sterchi, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2. A. 2026, Art. 107 ZPO N 18). Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vorab auf einzelne Kriterien – z.B. den mutmasslichen Prozessausgang – abgestellt werden kann (BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1). Fällt das Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus einem Grund dahin, den keine Partei zu vertreten hat, wird regelmässig zu prüfen sein, welche Partei materiell im Unrecht war, d.h. es ist diesfalls auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen.

Kantonsgericht Schwyz 11 Massgebend hierfür ist die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGer 1C_103/2025 vom 8. September 2025 E. 4.1). Lässt sich der Prozessausgang nicht abschätzen, kann hilfsweise darauf abgestellt werden, welche Partei das Verfahren veranlasst hat (Marti/Sterchi, a.a.O., Art. 107 ZPO N 18). Für die Frage, wer das Verfahren veranlasste, ist nicht nur massgebend, welche Partei die gerichtliche Hilfe anrief, sondern auch, welche Partei den Tatbestand setzte, aufgrund dessen diese Hilfe anbegehrt wurde (vgl. KG SZ ZK1 2021 37 E. 3c; OG ZH PD210004 vom 8. Juni 2021 E. 3.5.2 mit Verweisen). b) Die Vorinstanz schrieb das Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses zum Entscheidzeitpunkt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens keiner Partei zu. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit ihrer Begründung (siehe oben E. 3a) die anderen Methoden zur Ermessensausübung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO korrekt anwandte. c) aa) Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, weil die Beschwerdegegnerin weder vor dem Eheschutzentscheid noch nachher verlangt habe, dass sie zwecks Wiederaufnahme des Wohnzwecks in die Räumlichkeiten zurückkehren könne. Es sei offensichtlich, dass sie dieses Verfahren in voller Kenntnis der Nutz- und Sinnlosigkeit des Begehrens angestossen habe, nur um ihm zu schaden. Ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Es sei offensichtlich, dass hier die Gegenstandslosigkeit und die Abweisung alleine durch die Beschwerdegegnerin zu verantworten sei, weshalb schon deshalb die volle Überwälzung der Kostenfolgen auf den Beschwerdeführer als unbillig und falsch erscheine (KGact. 1, S. 7).

Kantonsgericht Schwyz 12 bb) Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht dar, dass er bereits erstinstanzlich geltend gemacht habe, die Beschwerdegegnerin habe weder vor noch nach dem Eheschutzentscheid verlangt, dass sie zwecks Wiederaufnahme des Wohnzwecks in die Räumlichkeiten zurückkehren könne. Mit dieser neuen Tatsachenbehauptung, welche der Beschwerdeführer seiner Argumentation für die behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit zugrunde legt, ist er im Beschwerdeverfahren nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben E. 2b/aa). d) aa) Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, die Vorinstanz gehe richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdegegnerin einerseits die Verbringung der Gegenstände in die Liegenschaft D.________ xx (Adresse) verlangt und andererseits beantragt habe, dass der Verkauf der Liegenschaft auszusetzen sei, bis alle bekannten Verfahren zwischen den Parteien beendet seien. Bei Betrachtung des Streitwertpotenzials der einzelnen Anträge sei der Streitwert für die Aussetzung des Verkaufs (der Liegenschaft) ungleich höher als der Streitwert für ein Vollstreckungsbegehren zum Verbringen von Gegenständen im Wert von allenfalls einigen wenigen tausend Franken. In Anbetracht dessen wäre bei einem materiellen Entscheid in der Sache die Gesuchstellerin überwiegend unterlegen (KG-act. 1, S. 7 f.). bb) Zutreffend ist, dass die Vorinstanz insgesamt von drei Anträgen der Gesuchstellerin ausging, nämlich erstens von einem Antrag auf Verbleib in der ehelichen Wohnung, zweitens von einem Antrag auf Verbringung der ihr in der Teil-Trennungsvereinbarung vom 9. Dezember 2024 zugewiesenen Gegenstände in diese Wohnung und drittens von einem Antrag auf Aussetzung des Verkaufs der Liegenschaft bis zum Abschluss aller hängiger Verfahren (angef. Verfügung, S. 1 ff.), was im Beschwerdeverfahren von keiner Partei gerügt wurde. Wie bereits gesagt, ging die Vorinstanz in Bezug auf den ersten Antrag davon aus, dass ein solcher Anspruch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestanden habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer durch den Austausch

Kantonsgericht Schwyz 13 der Schlösser das Vollstreckungsgesuch veranlasst (siehe oben E. 3a). In Bezug auf den zweiten Antrag erwog die Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin erstens nur einen Anspruch auf vorübergehende Inbesitznahme der Gegenstände ab dem Auszug aus der Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens habe, nicht aber einen Anspruch auf Lieferung der Gegenstände an einen bestimmten Ort, und dass die Inbesitznahme dieser Gegenstände im vom Ehemann bezahlten Lager sodann bereits im Gesuchszeitpunkt möglich gewesen sei und weiterhin sei. Da der Gesuchsgegner jedoch die der Gesuchstellerin zugewiesenen Gegenstände eigenmächtig in ein Lager verbracht habe, habe er das Vollstreckungsgesuch veranlasst (angef. Verfügung, S. 2 f.). In Bezug auf den dritten Antrag erwog die Vorinstanz schliesslich, dass dieser Antrag, soweit er als Antrag auf Erlass einer Verfügungsbeschränkung zu verstehen sei, abzuweisen wäre, nachdem der Gesuchsgegner sinngemäss eine Vermögensgefährdung bestreite und die Gesuchstellerin eine solche nicht in hinreichendem Masse glaubhaft zu machen vermöge (angef. Verfügung, S. 3). Auch diese Erwägungen rügte keine Partei im Beschwerdeverfahren. Gestützt auf die unangefochtenen Erwägungen der Vorinstanz zum mutmasslichen Prozessausgang ist also davon auszugehen, dass der erste Antrag gutzuheissen und der zweite und dritte Antrag abzuweisen gewesen wären. Indem die Vorinstanz bei der Kostenverlegung den mutmasslichen Prozessausgang in Bezug auf die Anträge zwei und drei nicht berücksichtigte, liess sie wesentliche Elemente ausser Betracht und beging einen Ermessensmissbrauch. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet. e) In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2025 begründet die Vorinstanz ihre ermessensweise Kostenverlegung zusätzlich mit Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Sie verweist dazu auf die familienrechtliche Konstellation sowie das finanzielle Ungleichgewicht zwischen den Parteien (KG-act. 5). Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO lässt die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen zu, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des

Kantonsgericht Schwyz 14 Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Diese Bestimmung bildet einen Auffangtatbestand und ist nur zurückhaltend anzuwenden (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 107 ZPO N 9 m.H.). Die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiele ein sehr ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien oder eine Klageabweisung nach Verrechnungseinrede, wobei zunächst viele unbegründete Verrechnungsforderungen beurteilt werden mussten (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7298). Abgesehen davon, dass der angefochtenen Verfügung nichts zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien zu entnehmen ist, rechtfertigt die wirtschaftliche Ungleichheit für sich genommen in aller Regel ohnehin keine Abweichung von der ordentlichen Kostenverteilung, weil sie fast immer vorliegt (BGer 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 6 m.H.). Denkbar ist die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dagegen in Fällen, in denen eine klagende Partei nicht nur eigene, sondern auch öffentliche oder allgemeine Interessen wahrnimmt (z.B. bei der Anfechtung von GV- Beschlüssen) oder wenn eine beklagte Partei von Gesetzes wegen in die Beklagtenrolle gedrängt wird und die Klage nicht anerkennen kann, obwohl sie kein eigenes Interesse an der Klage hat (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 107 ZPO N 9 m.H.). Vorliegend verfolgte die Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 11. August 2025 ausschliesslich eigene Interessen. Folglich lässt sich im vorliegenden Fall die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung auch nicht mit Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO begründen. f) aa) Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Lauten die Rechtsbegehren auf eine bestimmte Geldsumme, ist eine rechnerische Gegenüberstellung möglich (BGer 5A_80/2020 und 5A_102/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3). Bei anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das Ausmass des Obsiegens und Unterliegens zu schätzen (Schmid/Jent- Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizeri-

Kantonsgericht Schwyz 15 sche Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 106 ZPO N 2; siehe auch Jenny, a.a.O., Art. 106 ZPO N 9). Ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten wird in der Regel nicht berücksichtigt (BGer 5A_80/2020 und 5A_102/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3). bb) Die drei von der Gesuchstellerin gestellten Anträge (Antrag auf Verbleib in der ehelichen Wohnung, Antrag auf Verbringung der der Gesuchstellerin zugewiesenen Gegenstände in diese Wohnung sowie Antrag auf Aussetzung des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss aller hängiger Verfahren) lauten zwar nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sind aber allesamt vermögensrechtlicher Art. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf diese drei Anträge den mutmasslichen Prozessausgang fest. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall die erstinstanzlichen Gerichtskosten nach dem mutmasslichen Prozessausgang und damit nach dem mutmasslichen Ausmass des Obsiegens und Unterliegens, welches in Abhängigkeit vom Streitwert der Anträge zu schätzen ist, zu verteilen (vgl. oben E. 5a und 5f/aa). cc) Der Antrag auf Aussetzung des Verkaufs der Liegenschaft bis zum Abschluss aller hängiger Verfahren dürfte mit der Vorinstanz als Antrag auf Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB zu verstehen sein. Der Streitwert dieses Antrags entspricht dem Verkehrswert der betroffenen ehelichen Liegenschaft (vgl. KG GR ZK1 19 107 vom 10. Juni 2021 E. 1.1). Ohne dass der Verkehrswert dieser ehelichen Liegenschaft bekannt wäre, liegt auf der Hand, dass dieser Wert deutlich höher ist als der Wert, den der Anspruch der Gesuchstellerin auf Verbleib in der ehelichen Wohnung für wenige Monate (bis 3 Monate nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids) verkörpert, oder der Wert, den die der Gesuchstellerin in der Teil-Trennungsvereinbarung vom 9. Dezember 2024 zugewiesenen Gegenstände aufweisen. Stellt man auf die geschätzten Streitwerte ab, sind die von der Gesuchstellerin gestellten Anträge eins und zwei im Vergleich zum Antrag drei vernachlässigbar. Ist nach dem Ge-

Kantonsgericht Schwyz 16 sagten aufgrund der unangefochtenen Erwägungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nach dem mutmasslichen Prozessausgang in Bezug auf Antrag eins obsiegt hätte, dagegen in Bezug auf die Anträge zwei und drei unterlegen wäre, ist auf Seiten des Gesuchsgegners nach Massgabe der geschätzten Streitwerte der Anträge nur von einem geringfügigen und damit vernachlässigbaren Unterliegen auszugehen. Folglich ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend abzuändern. 6. a) Schliesslich sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens festzulegen und zu verteilen. Die Regeln der Art. 106 f. ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b) Nach dem Gesagten ist auf Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde betreffend erstinstanzliche Parteientschädigung nicht einzutreten (siehe oben E. 2c). Diesbezüglich gilt der Beschwerdeführer als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dagegen obsiegt der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 betreffend Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (siehe oben E. 5). In der Annahme, dass das vermögensrechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Zusprechung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung einerseits und an einer abweichenden Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten anderseits in etwa gleich gross gewesen sein dürfte, ist für das Beschwerdeverfahren von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfah-

Kantonsgericht Schwyz 17 rens von Fr. 1’000.00 den Parteien hälftig im Betrag von je Fr. 500.00 aufzuerlegen und die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen;beschlossen: 1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. In Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 14. November 2025 (ZES 2024 452) aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1’000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden hälftig im Betrag von je Fr. 500.00 dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 entnommen. Die Kantonsgerichtskasse hat ihm die Restanz von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. 4. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen

Kantonsgericht Schwyz 18 Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.00. 6. Zufertigung an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand

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