Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. März 2026 ZK2 2025 51 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend vorsorgliche Beweisführung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 15. Juli 2025, ZES 2025 37);hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Am 2. Oktober 2014 ereignete sich gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen ein Verkehrsunfall zwischen dem Berufungsführer und einer bei der Berufungsgegnerin versicherten Fahrzeughalterin (Vi-act. A/I, N 6; Viact. A/II, N 15). Vor diesem Hintergrund ersuchte der Berufungsführer den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am 11. März 2025 um vorsorgliche Beweisabnahme im Sinne von Art. 158 ZPO mit den folgenden Anträgen (Viact. A/I, S. 3): 1. Es sei für die Beurteilung der Kausalität zwischen dem Unfall am 2. Oktober 2014 und dem invalidisierenden CRPS ein bidisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie zu erstellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers, unter Vorbehalt einer anderen definitiven Verlegung in einem allfälligen Hauptprozess, sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin im Falle einer Ausdehnung des Beweisgegenstands durch die Gesuchsgegnerin. Die Berufungsgegnerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren am 22. April 2025 Folgendes (Vi-act. A/II, S. 2): 1. Der Antrag des Gesuchstellers auf Erstellung eines bidisziplinären medizinischen Gutachtens in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Fragenkatalog des Gesuchstellers im Sinne der Ausführungen unter Rz. 213 durch das Gericht anzupassen und der Gesuchsgegnerin sei im Sinne von Art. 185 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu geben, sich zum Gutachtenauftrag zu äussern und Änderungs- und/oder Ergänzungsanträge zu stellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten des Gesuchstellers (unter Vorbehalt einer anderen Verteilung in einem allfälligen Hauptprozess).
Kantonsgericht Schwyz 3 Nachdem der Berufungsführer die Abweisung des gesuchsgegnerischen Antrags Ziff. 2 verlangt hatte (Vi-act. A/III, S. 2), wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ab. Er auferlegte dem Berufungsführer die aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehenden Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 und verpflichtete diesen, der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 inkl. Auslagen zu bezahlen. b) Gegen diese Verfügung erhob der Berufungsführer am 22. Juli 2025 fristgerecht Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 15. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei für die Beurteilung der Kausalität zwischen dem Unfall am 2. Oktober 2014 und dem invalidisierenden CRPS ein bidisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie zu erstellen. 3. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Eingabe vom 11. März 2025 sowie vom 7. Mai 2025 inkl. Beilagen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs berücksichtigt und das beantragte (hiervor Ziff. 2) bidisziplinäre medizinische Gutachten in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie abnimmt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten, eventualiter für das Verfahren vor Kantonsgericht zulasten der Berufungsbeklagten, subeventualiter zulasten der Vorinstanz. Die Berufungsgegnerin beantragte mit Berufungsantwort vom 3. August 2025 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Berufungsführers (KG-act. 7). Letzterer reichte am 11. August 2025 eine freigestellte Vernehmlassung ein (KG-act. 9). Die Berufungsgegnerin verzichtete daraufhin auf eine weitere Stellungnahme (KGact. 11 f.).
Kantonsgericht Schwyz 4 2. Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Mit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses wird auf die Möglichkeit Bezug genommen, eine vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen, was dazu beitragen soll, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (BBl 2006 7315; Urteil des Bundesgerichts 4A_293/2023 vom 27. Juni 2023, E. 4.1, m. w. H.) und künftige Prozesse zu vereinfachen (Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 158 ZPO N 5). Um ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung glaubhaft zu machen, kann sich die gesuchstellende Partei nicht mit der Behauptung begnügen, es bestehe ein Bedürfnis danach, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären (BGE 143 III 113, E. 4.4.1; 140 III 16, E. 2.2.2). Vielmehr kann eine vorsorgliche Beweisführung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden. Die gesuchstellende Partei muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihr das materielle Recht einen Anspruch gegen die gesuchsgegnerische Partei gewährt, und – kumulativ – zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_293/2023 vom 27. Juni 2023, E. 4.1, m. w. H.; BGE 143 III 113, E. 4.4.1; 140 III 16, E. 2.2.2). Für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, kann hingegen keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt werden, denn sonst würde der Zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, die vorprozessuale Abklärung von Beweisaussichten zu ermöglichen, vereitelt. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem die gesuchstellende Partei ihren Anspruch beweisen kann, muss es genügen, dass sie das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich substanziiert und schlüssig behauptet. Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht
Kantonsgericht Schwyz 5 überspannt werden und sind an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 140 III 16, E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die vorsorgliche Beweisführung nicht bloss eine vage Abklärung der Prozesschancen ermöglichen, sondern eine eigentliche Abklärung der Prozessaussichten im Allgemeinen und der Beweisaussichten im Besonderen (BGE 140 III 16, E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 4.2). Eine hinreichende Klärung der Prozessaussichten kann nur mit der vorsorglichen Abnahme von Beweismitteln erreicht werden, die zum Beweis der anspruchsbegründenden Tatsache tauglich sind und sich auch eignen, im Beweisverfahren eines allfälligen Hauptprozesses eine tragende Rolle zu spielen bzw. entscheidende Beweiskraft zu entwickeln (Urteile des Bundesgerichts 4A_351/2021 vom 26. April 2022, E. 3.1.4, m. w. H. und 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 4.2 f.). Liegt bereits ein beweistaugliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vor, das im vorliegenden Rechtsstreit beigezogen werden kann, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Einholung eines weiteren Gutachtens (Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 158 ZPO N 13; vgl. BGE 140 III 16, E. 2.2.2). 3. a) Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung erwog die Vorinstanz, in den Akten liege das Gutachten der E.________ AG vom 9. Juni 2017, das im Rahmen des IV-Verfahrens in Auftrag gegeben worden sei. Dieses stütze sich auf die von der IV-Stelle des Kantons Zug zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie auf persönliche Befragungen und klinische Untersuchungen sowie Beurteilungen in den Fachgebieten Neurologie, innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie. Das Gutachten äussere sich umfassend zum Unfallereignis vom 2. Oktober 2014 und dessen gesundheitlichen Folgen für den Berufungsfüh-
Kantonsgericht Schwyz 6 rer. Insbesondere werde auch die Frage der Unfallkausalität thematisiert. Konkret werde festgehalten, dass der Unfall vom 2. Oktober 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilursache der gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Diagnose CRPS I (komplexes regionales Schmerzsyndrom) sei. Der unfallbedingte Anteil an der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Berufungsführers werde mit 80 % (20 % Aggravation) eingeschätzt (angefochtene Verfügung, E. 4a, m. H. a. Viact. KB 21). Der Zivilrichter dürfe ein von einer anderen Behörde in Auftrag gegebenes oder in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten als gerichtliches Gutachten beiziehen. Dies gelte insbesondere für eine wie vorliegend von einem Sozialversicherungsträger veranlasste medizinische Expertise. Solche Fremdgutachten seien ebenso beweistauglich wie die vom Zivilrichter selbst eingeholten Gutachten. Ihre Beweiskraft richte sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ein neues Gutachten zu denselben Gutachterfragen könne angeordnet werden, wenn die Feststellungen und Schlussfolgerungen eines Fremdgutachtens einer kritischen Würdigung nicht standhalten würden (angefochtene Verfügung, E. 4b). Mit dem Gutachten der E.________ AG vom 9. Juni 2017 liege ein umfassendes und damit beweistaugliches Gutachten zum Unfallereignis vom 2. Oktober 2014 sowie dessen gesundheitlichen Folgen für den Berufungsführer vor, das sich auch zur Unfallkausalität äussere. Die Definition der natürlichen Kausalität, die gemäss den Ausführungen des Berufungsführers zwischen den Parteien strittig sei, sei im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht identisch. Die gegen das Gutachten vorgetragenen Einwände des Berufungsführers vermöchten nach Ansicht der Vorinstanz kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Einholung eines weiteren Gutachtens zu begründen. Insbesondere die Tatsache, dass die Berufungsgegnerin offenbar die Unfallkausalität des CRPS negiere, begründe kein schutzwürdiges Interesse, bereits im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung ein weiteres Gutachten einzuholen, weil sich das vorliegende Gutachten hierzu äussere. Dies gelte umso mehr, als die Berufungsgegnerin
Kantonsgericht Schwyz 7 die Ausführungen im Gutachten zur Unfallkausalität zumindest im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel ziehe, sondern vielmehr die Existenz eines CRPS negiere. Auch eine Befangenheit der Gutachter werde seitens der Berufungsgegnerin nicht geltend gemacht (angefochtene Verfügung, E. 4c). Demnach liege bereits ein beweistaugliches Gutachten in Bezug auf die Unfallkausalität vor, womit der Berufungsführer kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Erstellung eines weiteren Gutachtens habe (angefochtene Verfügung, E. 4d). b) Der Berufungsführer macht dagegen geltend, im E.________ AG- Gutachten, auf das die Vorinstanz abstelle, würden die Fragen der Unfallkausalität lediglich unter dem Titel „Zusatzfragen“ beantwortet. Die Unfallkausalität sei damit dem Auftrag der IV entsprechend nicht Kerngebiet der Beurteilung gewesen (KG-act. 1, N 16–21). Die Zusatzfragen würden zwar unter dem Teil abgehandelt, in dem die Gutachter ihre Konsensbeurteilung darlegen würden, allerdings werde die Frage der Unfallkausalität im restlichen Gutachten weder genau geprüft noch erwähnt, geschweige denn versicherungsmedizinisch begründet. Die Vorinstanz habe die einzige Stelle aus dem Gutachten zitiert, in der es ihrer Meinung nach um die Unfallkausalität gegangen sei. Sie habe aber ausgeblendet, dass ein nichtärztlicher Gutachter die Unfallkausalität verneint habe, während andere Gutachter diese ohne überzeugende Begründung bejaht hätten. Zudem hätten die Gutachter die Frage nur mit je einem Satz beantwortet, was keiner einlässlichen, nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung entspreche. Insbesondere – und das lasse die Vorinstanz ausser Acht – lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, auf welche Tatsachen bzw. Grundlage die Gutachter ihre Annahme stützen würden (KGact. 1, N 22–24). Ferner sei das Gutachten zuhanden der finalen IV erstellt worden. Die IV werde deshalb als final bezeichnet, weil sie sowohl für die Unfall- als auch für die Krankheitsfolgen einstehen müsse. Die natürliche Kausalität habe für die Erbringung von Leistungen durch die IV keine Relevanz. Mit
Kantonsgericht Schwyz 8 anderen Worten handle es sich nicht um ein umfassendes Gutachten. Dieses beschäftige sich lediglich mit der Frage, ob Krankheits- bzw. Unfallfolgen vorlägen, die eine Leistungspflicht auslösen würden. Für die Leistungserbringung sei irrelevant, ob das CRPS unfallkausal sei oder nicht, was er, der Berufungsführer, bereits in seinem Gesuch dargelegt habe und worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei (KG-act. 1, N 25). Entgegen der Vorinstanz handle es sich beim beantragten Gutachten nicht um ein „neues Gutachten zu denselben Gutachterfragen“. Unter „E. Fragen (polydisziplinär beantwortet)“ gehe es mit keinem Wort um die Frage der Unfallkausalität. Diese würde von den Gutachtern unter dem Titel Zusatzfragen kursorisch und nicht mit der nötigen Abklärung beantwortet. An der Beantwortung der Zusatzfrage zur Kausalität habe die IV kein Interesse gehabt, weshalb feststehe, dass die IV diese nicht gestellt haben könne, ansonsten die Gutachter diese Frage genauer abgehandelt hätten (KG-act. 1, N 26–28). Sodann habe die Berufungsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 anerkannt, dass es sich bei der IV um eine finale Versicherung handle, die sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache berücksichtige, weshalb die IV die Unfallkausalität seiner Beschwerden nicht abgeklärt habe. Die Vorinstanz verletze den Verhandlungsgrundsatz, wenn sie zu einer anderen Einschätzung gelange, obwohl sich die Parteien hinsichtlich der Nicht-Beurteilung der Kausalität durch die IV einig gewesen seien (KG-act. 1, N 30). Die Vorinstanz missachte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die vorsorgliche Beweisführung eine eigentliche Abklärung der Prozessaussichten im Allgemeinen und der Beweisaussichten im Besonderen ermöglichen solle. Mit anderen Worten begründe bereits der Anspruch auf Prozesschancenbeurteilung das Rechtsschutzinteresse (KGact. 1, N 35). Zwischen den Parteien sei die Unfallkausalität zum CRPS strittig. Es gebe kein Gutachten und keinen Gerichtsentscheid, der sich rechtlich zur Frage der Unfallkausalität äussere. Somit wäre ein gerichtliches Gutachten gerade dazu da, um die strittige Frage der Unfallkausalität des CRPS zwecks
Kantonsgericht Schwyz 9 Vermeidung eines kostspieligen Hauptprozesses zu beurteilen (KG-act. 1, N 36). c) Die Berufungsgegnerin bringt vor, wenn medizinische Gutachter eine Frage interdisziplinär beantworten würden, spiele es keine Rolle, ob die Frage von der IV selbst oder von einem Dritten im Rahmen von Zusatzfragen gestellt worden sei. In beiden Fällen seien die Gutachter gleichermassen verpflichtet, die an sie gerichtete Frage nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Weshalb dies vorliegend nicht so gewesen sein solle, lege der Berufungsführer nicht dar (KG-act. 7, N 12 und 18). Letzterer behaupte, die Vorinstanz habe die einzige Stelle aus dem Gutachten zitiert, in der es nach Meinung des Gerichts um die Unfallkausalität gegangen sei, und dass lediglich die Neuropsychologin die Unfallkausalität verneint habe. Die Vorinstanz habe aber gar nicht auf diese Stelle im Gutachten Bezug genommen und es sei schlicht nicht nachvollziehbar, was der Berufungsführer mit dieser Rüge bezwecke (KG-act. 7, N 13–15). Die Behauptung des Berufungsführers, das E.________ AG-Gutachten sei nicht beweistauglich, weil der attestierte Kausalzusammenhang zwischen dem CRPS und Velounfall nicht „einlässlich, nachvollziehbar, versicherungsmedizinisch überprüfbar und schlüssig“ begründet werde, sei im Übrigen verspätet erfolgt, habe er dies im erstinstanzlichen Verfahren doch nie vorgebracht (KG-act. 7, N 16 f.). Zwar sei korrekt, dass sie, die Berufungsgegnerin, stets eingeräumt habe, dass es sich bei der IV um eine finale Versicherung handle, die sich mit der Kausalität der Beschwerden nicht befassen müsse. Dies bedeute aber noch lange nicht, dass das E.________ AG-Gutachten die Kausalität nicht thematisiere und (aus ihrer Sicht falsch) beantwortet habe. Die vom Berufungsführer gerügte Verletzung der Verhandlungsmaxime scheitere ausserdem bereits daran, dass er in seinem Gesuch nirgends behauptet habe, das E.________ AG-Gutachten äussere sich nicht bzw. nicht genügend zur Kausalitätsfrage (KG-act. 7, N 23 f.). Dass sie, die Berufungsgegnerin, sowohl das Vorliegen eines CRPS
Kantonsgericht Schwyz 10 wie auch die Unfallkausalität bestreite, ändere nichts. Der Berufungsführer verfüge über ein Gutachten aus einem Sozialversicherungsverfahren, das ihm seine Fragestellungen im Wesentlichen beantworte und ihm eine Abschätzung seiner Prozessrisiken ermögliche, weshalb er das Restrisiko eines abweichenden Gutachtens im ordentlichen Zivilprozess selbst tragen müsse (KGact. 7, N 27 f.) und aus welchem Grund die Vorinstanz zu Recht feststelle, dass er kein schützenswertes Interesse auf Erstellung eines zusätzlichen Gerichtgutachtens im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung habe (KGact. 7, N 30–32). 4. a) Das Gericht darf im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes im Sinne von Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Art. 158 Abs. 2, Art. 248 lit. d und Art. 255 ZPO seinen Entscheid nur auf Tatsachen stützen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht wurden. Was die Parteien nicht vorbringen, darf grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020, E. 7.4; Sutter-Somm/ Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 55 ZPO N 4 f.; vgl. Glasl/Glasl, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 55 ZPO N 7; vgl. Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 55 ZPO N 12 f.). Die Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorzutragen, ein Pauschalverweis auf die beigelegten Akten ist prinzipiell ungenügend (Sutter-Somm/Seiler, a. a. O. Art. 55 ZPO N 4 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren stellte sich der Berufungsführer u. a. auf den Standpunkt, die zwischen den Parteien strittige (natürliche) Unfallkausalität zum invalidisierenden CRPS (Vi-act. A/I, N 11 und 52 f.) sei im Verfahren der Invalidenversicherung weder geprüft noch geklärt worden (Vi-act. A/I, N 40 f.;
Kantonsgericht Schwyz 11 Vi-act. A/III, N 21). Zwar hätten die E.________ AG-Gutachter festgehalten, dass sich das komplexe Schmerzsyndrom infolge des Unfalls entwickelt habe und somit unfallkausal sei, eine Prüfung der Unfallkausalität sei aber unterblieben (Vi-act. A/I, N 60 f. und 65 f.). Die Berufungsgegnerin machte vor Vorinstanz geltend, es fehle an der Notwendigkeit der vorsorglichen Beweisführung, weil die IV bereits ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst habe (Vi-act. A/II, N 32). Wie der Berufungsführer wies aber auch die Berufungsgegnerin darauf hin, dass die IV als finale Versicherung die Unfallkausalität der Beschwerden des Berufungsführers nicht habe abklären müssen (Viact. A/II, N 41, 93 und 96). Dass die Unfallkausalität im Rahmen des Gutachtens der E.________ AG vom 9. Juni 2017 geprüft und geklärt worden sei, machte die Berufungsgegnerin in ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme nicht geltend (vgl. Vi-act. A/II). Dessen ungeachtet erwog die Vorinstanz, aus den Akten ergebe sich, dass das E.________ AG-Gutachten die Unfallkausalität thematisiere und sich dazu äussere, indem darin u. a. festgehalten werde, die Diagnose CRPS I sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilursächlich zum Unfall vom 2. Oktober 2014 (angefochtene Verfügung, E. 4b f., m. H. a. Vi-act. KB 21, Ziff. VII./1.1–1.3 auf S. 27). Weil die Parteien auf die von der Vorinstanz zitierten Stellen des E.________ AG-Gutachtens nicht Bezug nahmen und nicht vortrugen, die Unfallkausalität werde darin thematisiert oder geklärt, verletzte die Vorinstanz mit ihrer diesbezüglichen Schlussfolgerung, dass mit diesem Gutachten ein umfassendes, beweistaugliches Gutachten zum Unfallereignis vom 2. Oktober 2014 sowie dessen gesundheitlichen Folgen für den Berufungsführer, mithin zur Unfallkausalität, vorliege (angefochtene Verfügung, E. 4d), den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 ZPO. Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes liegt wie einleitend dargelegt vor, wenn sich das Gericht auf Tatsachen stützt, die von den Parteien nicht vorgebracht wurden. Insofern kann der Berufungsgegnerin nicht beigepflichtet werden, eine solche Verletzung könne nicht vorliegen, weil der Berufungsführer in seinem Gesuch nirgends behauptet habe, das E.________ AG-
Kantonsgericht Schwyz 12 Gutachten äussere sich nicht bzw. nicht genügend zur Kausalitätsfrage (KGact. 7, N 23 f.), zumal wie erwähnt keine der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hatte, die Kausalitätsfrage sei in diesem Gutachten geklärt worden. Somit stellte die Vorinstanz in Verletzung der Verhandlungsmaxime auf nicht behauptete Tatsachen ab. b) Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz die Ausführungen im Gutachten der E.________ AG vom 9. Juni 2017 betreffend die Unfallkausalität hätte berücksichtigen dürfen, wäre zu beachten, dass ein Gutachten vollständig, klar und schlüssig bzw. gehörig begründet sein muss (Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 183 ZPO N 11; Müller, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 188 ZPO N 11). Die Beantwortung einzelner Expertenfragen darf nicht als blosse Behauptung ohne Grundlage und Begründung sozusagen im „luftleeren Raum“ erfolgen (Dolge, a. a. O., Art. 183 ZPO N 11). Aus dem Gutachten muss klar hervorgehen, auf welchem Weg und gestützt auf welche Methoden und Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelte und die Schlussfolgerungen zog. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen (Dolge, a. a. O., Art. 183 ZPO N 12). Die Schlüssigkeit ist für den Beweiswert eines Gutachtens ausschlaggebend. Die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person müssen nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können (Dolge, a. a. O., Art. 183 ZPO N 13). Ein Gutachten, das sich in pauschalen Feststellungen und Bewertungen erschöpft, nicht detailliert ist und keine überprüfbare Begründung enthält, ist unvollständig und damit mangelhaft sowie nicht beweistauglich (Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2023 vom 8. Dezember 2023, E. 2.3.1).
Kantonsgericht Schwyz 13 Das Gutachten der E.________ AG vom 9. Juni 2017 vermag diesen Voraussetzungen im Hinblick auf die Beantwortung der Zusatzfragen betreffend Unfallkausalität nicht zu genügen, weil die Gutachter den Schluss, die Diagnose CRPS I sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilursächlich zum Unfall vom 2. Oktober 2014 (Vi-act. KB 21, Ziff. VII.1.2 auf S. 27 f.), gänzlich unbegründet lassen. Dies ist aufgrund dessen, dass das Gutachten der E.________ AG im Rahmen des IV-Verfahrens erstellt wurde (vgl. Vi-act. A/I, N 30 und Vi-act. A/II, N 92) und die Unfallkausalität im Bereich der IV als final konzipierter Versicherung ohne Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts I 396/01 vom 3. September 2002, E. 4.2), auch naheliegend. Den Erwägungen der Vorinstanz zuwider liegt damit aber mangels Vollständigkeit, Klarheit und Schlüssigkeit nicht bereits ein umfassendes und beweistaugliches Gutachten in Bezug auf die Unfallkausalität vor (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4c f.). Die entsprechenden Vorbringen des Berufungsführers (vgl. vorstehend E. 3b) erfolgten entgegen der Ansicht der Berufungsgegnerin im Übrigen nicht verspätet, weil erst der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gab, der wie dargelegt in Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes erfolgte (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 317 ZPO N 30; vgl. Steininger, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 317 ZPO N 7, m. w. H.; für das Beschwerdeverfahren: vgl. BGE 139 III 466, E. 3.4). Mit dem Gutachten der E.________ AG vom 9. Juni 2017 liegt demzufolge im Hinblick auf die erwähnte Frage der Unfallkausalität kein beweistaugliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vor und gestützt auf dieses ist dem Berufungsführer eine hinreichende Klärung der Prozessaussichten im Allgemeinen und der Beweisaussichten im Besonderen nicht möglich. 5. Nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht
Kantonsgericht Schwyz 14 beurteilt wurde (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). In Annahme des Vorliegens eines beweistauglichen Gutachtens prüfte die Vorinstanz weder die weiteren Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisabnahme nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (vgl. vorstehend E. 2) noch nahm sie eine allfällige vorsorgliche Einholung eines Gutachtens vor oder entschied über die Formulierung etwaiger Fragen. Damit unterblieb im erstinstanzlichen Verfahren eine Beurteilung wesentlicher Teile des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung und der Sachverhalt ist in wesentlichen Teilen unvollständig. Die Sache ist deshalb in Gutheissung des Eventualantrags des Berufungsführers im Sinne der vorstehenden Erwägungen ohne weitere Anweisungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. a) In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen. Nach der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine „kann“-Vorschrift, d. h. es liegt im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie die für das Rechtsmittelverfahren ergangenen Prozesskosten selbst verteilen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023, E. 1.2.3, m. w. H.). Aufgrund der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). b) Ob die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte Staatshaftung bloss die Gerichts- oder auch die Parteikosten umfasst, ist umstritten (vgl. Hofmann/ Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 11; Jenny, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 26). Das Bundesge-
Kantonsgericht Schwyz 15 richt erwog in BGE 138 III 471 die infolge eines unzutreffenden Entscheids eines Bezirksgerichts entstandenen Gerichts- und Parteikosten seien nicht von den Parteien veranlasst worden, weshalb es sich rechtfertige, diese gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Demgegenüber erblickte das Bundesgericht in der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich keine Willkür, wonach Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Grundlage dafür biete, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385, E. 4.1). Laut § 83 Abs. 2 JG sind im Kanton Schwyz Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich als angemessen erweisen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten. Nach der Praxis des Kantonsgerichts rechtfertigt sich diese Kostenverteilung dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler der Behörde oder des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Beschluss ZK1 2024 4 vom 17. Juni 2024, E. 5b, m. w. H.; vgl. EGV-SZ 2014, A 2.1, E. 4b). Diese letzte Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Berufungsgegnerin im Rechtsmittelverfahren die Abweisung der Berufung beantragt und sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass mit dem E.________ AG-Gutachten bereits ein beweistaugliches Gutachten vorliege (KG-act. 7, N 17). Folglich identifizierte sich die Berufungsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung, weshalb die Parteientschädigung nicht der Gerichtskasse zu belasten ist. c) Der Grundsatz, wonach es im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung keine unterliegende Partei gibt (BGE 140 III 30, E. 3.1; 139 III 33, E. 4; vgl. Beschluss ZK2 2017 86 vom 15. Februar 2018, E. 3), gilt nur für das erstinstanzliche Verfahren. Im Rechtsmittelverfahren gelangt nach der Praxis des
Kantonsgericht Schwyz 16 Kantonsgerichts das Unterliegerprinzip zur Anwendung (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Beschluss ZK2 2020 16 vom 3. Dezember 2020, E. 6; vgl. Beschluss ZK2 2018 10 vom 1. Juni 2018, E. 5, nicht publiziert in EGV-SZ 2018, A 3.2; vgl. auch Urteile des Obergerichts Zürich LF210082-O vom 29. Juni 2022, E. 7 und PF140028-O vom 22. August 2014, E. 5.2.2 f.). Die Auffassung der Berufungsgegnerin, dass das Unterliegerprinzip im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung finden solle (vgl. KG-act. 7, N 34–37), überzeugt bereits deshalb nicht, weil das Bundesgericht in Verfahren betreffend Gesuche um vorsorgliche Beweisführung mit Verweis auf Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG jeweils ebenfalls die unterliegende Partei als kosten- und entschädigungspflichtig erachtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 5; 4A_225/2013 vom 14. November 2013, E. 3, nicht publiziert in BGE 140 III 16 sowie 4A_336/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4, nicht publiziert in BGE 140 III 24). Vorliegend obsiegt der Berufungsführer mit seinen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz vollständig (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_523/2013; 4A_527/2013 vom 31. März 2014, E. 8.2; vgl. auch BGE 141 V 281, E. 11.1), während die Berufungsgegnerin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung unterliegt. Der Berufungsführer hat somit gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO gegenüber der Berufungsgegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung spricht das Gericht gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Gemäss § 10 GebTRA, welche Bestimmung praxisgemäss auch im Berufungsverfahren gilt (Beschluss ZK2 2018 76 vom 11. Juli 2019, E. 4), beläuft sich das Honorar in summarischen Verfahren auf Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00. Der Berufungsführer reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht und machte geltend, ihm sei vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung einer solchen zu geben (KG-act. 1, N 57). Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte indes nicht, eine Kostennote einzuholen (statt vieler: Urteil ZK1 2017 16 vom 3. Juli 2018, https://www.swisslex.ch/doc/unknown/0bb51105-5f35-4e91-8337-dd0631ece005/citeddoc/8e5cba10-dd0b-4023-ae6e-9051eb6ed3a2/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/01624f39-ab72-4a2a-b976-6905a0114783/citeddoc/ce6a30c0-f3ed-4e63-bb0a-22c224be1ec5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/6fbb764a-c9b4-48a9-b25f-e8badeb66a26/citeddoc/495266da-b2b1-4d93-9b42-273946528eae/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/6fbb764a-c9b4-48a9-b25f-e8badeb66a26/citeddoc/495266da-b2b1-4d93-9b42-273946528eae/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/3b7abd0f-6c28-4892-bb1e-2c8053a5cf2c/citeddoc/5cc6ad7c-ab81-4e3d-8fa1-50bd7ff1096d/source/document-link
Kantonsgericht Schwyz 17 E. 4b.cc; vgl. BGE 141 I 70, E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Weil die letzte Vernehmlassung des Berufungsführers vom 11. August 2025 datiert (KG-act. 9), ihm bekannt war, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen war (KG-act. 10), und weil die Berufungsgegnerin am 13. August 2025 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (KG-act. 11 f.), war für den Berufungsführer bereits im August 2025 erkennbar, dass ohne weiteren Aufwand mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_15/2025 vom 20. Oktober 2025, E. 4.3), weshalb er eine allfällige Kostennote ohne gerichtliche Aufforderung hätte einreichen können bzw. müssen. Die Vergütung ist deshalb nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA sowie in Berücksichtigung der knapp 19-seitigen Berufungsschrift (KG-act. 1) und der knapp 6-seitigen Eingabe vom 11. August 2025 (KG-act. 9) ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Folglich hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer mit pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 18 beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 15. Juli 2025 (ZES 2025 37) wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Kantons. Der vom Berufungsführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 wird ihm nach definitiver Erledigung zurückerstattet. 3. Die Berufungsgegnerin hat den Berufungsführer für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 11’500.00.
Kantonsgericht Schwyz 19 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. März 2026 amu