\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 17. Dezember 2020 \n ZK2 2020 52 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch A.________, gegen 1. Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln, Postfach 161, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegnerin, 2. C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Rechtskraft; Rechtsverweigerung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln vom 11. Mai 2020, 2020 06);- \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Eheleute A.________ und B.________ (Mieter) und die C.________ AG (Vermieterin) schlossen am 13./15. Juli 2016 einen unbefristeten Mietvertrag über die 5½-Zimmerwohnung im Erdgeschoss im E.________ xx in Einsiedeln mit Mietbeginn per 15. Oktober 2016 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'195.00 (inkl. Nebenkosten) und bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf das Ende jeden Monats ausser Dezember (ZK1 2020 15: Vi-KB 4; Vi-BB 5). Mit amtlichem Formular vom 27. Februar 2020 kündigte die C.________ AG den Eheleuten A.________ und B.________ die 5½-Zimmerwohnung im E.________ xx in Einsiedeln per 30. September 2020 (KG-act. 1/2). \n B. Am 27. März 2020 reichten die Eheleute A.________ und B.________ bei der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Nichtigkeit, eventualiter Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 27. Februar 2020 festzustellen, subeventualiter sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken (KG-act. 1/3). \n Nach Abhaltung der Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2020 versandte die Schlichtungsbehörde am 11. Mai 2020 den Parteien mit \"normaler Post\" einen Urteilsvorschlag, wonach das Mietverhältnis erst- und letztmalig bis 31. März 2021 erstreckt werde (Vi-act. 2 und 5). Am 18. Juni 2020 erkundigte sich A.________ bei der Schlichtungsbehörde nach dem Verbleib eines Urteilsvorschlags (KG-act. 1/4). Den von der Schlichtungsbehörde am 25. Juni 2020 per Einschreiben versandte Urteilsvorschlag konnte den Eheleuten A.________ und B.________ am 2. Juli 2020 zugestellt werden (Vi-act. 3). \n Mit Stellungnahme vom 17. August 2017 zum Versand des Urteilsvorschlags vom 11. Mai 2020 liess die Schlichtungsbehörde die Parteien wissen, sie gehe davon aus, dass ihr Urteilsvorschlag in Rechtskraft erwachsen sei (KG-act. 1/6; Vi-act. 5). Mit Eingabe vom 20. August 2020 teilte A.________ der Schlichtungsbehörde mit, dass der Urteilsvorschlag abgelehnt werde (Vi-act. 4 und 6; KG-act. 1/7 und 6). Am 31. August 2020 hielt die Schlichtungsbehörde an ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 fest und führte aus, es werde keine Klagebewilligung ausgestellt (KG-act. 1/8 bzw. Vi-act. 6). \n C. Die Eheleute A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhoben mit Eingabe vom 1. September 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Es sei festzustellen, dass die Ablehnung des Urteilsvorschlags vom 11.05.202, zugegangen am 02.07.2020, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15.07. – 15.08.2020 rechtzeitig erfolgt sei und den Beschwerdeführern die Klagebewilligung auszustellen sei. \n Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Klagebewilligung auszustellen. \n Die Rechtskraftbescheinigung vom 17.08.2020 sei aufzuheben. \n 2. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. \n 3. Den Beschwerdeführern sei eine Umtriebsentschädigung von CHF xxx zu entrichten. \n Die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Eingabe vom 9. September 2020 Nichteintreten auf die Beschwerde zufolge Unzuständigkeit des Kantonsgerichts, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und – falls das Kantonsgericht auf die Beschwerde eintreten wolle – sei ihr Frist zur einlässlichen Stellungnahme anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer (KG-act. 4). \n Am 11. September 2020 verwies die Schlichtungsbehörde zwecks Stellungnahme zur Beschwerde auf ihre Vernehmlassung vom 17. August 2020 und ihren Entscheid vom 31. August 2020 und trug sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). \n Ebenfalls am 11. September 2020 liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist (vgl. KG-act. 5) zur Beschwerde noch vernehmen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und, falls das Kantonsgericht auf die Beschwerde eintrete, sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer (KG-act. 7, S. 10). Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Eingabe vom 3. Oktober 2020 Stellung (KG-act. 10);- \n \n in Erwägung: \n 1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Gegenstand der Stellungnahme der Schlichtungsbehörde vom 17. August 2020 und von deren Entscheid vom 31. August 2020 sei einzig die Nichtausstellung einer (zu spät und somit missbräuchlich beantragten) Klagebewilligung. Dies sei keine materiell mietrechtliche, sondern eine aufsichtsrechtliche Fragestellung, weshalb nicht das Kantonsgericht, sondern gestützt auf