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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 04.09.2020 ZK2 2020 51

September 4, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·433 words·~2 min·3

Summary

Revision (Mietausweisung, ZK2 2017 50) | Rechtsschutz in klaren Fällen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 4. September 2020 \n ZK2 2020 51 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________ in Liquidation (vormals G.________),  Gesuchsteller,   gegen   D.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Revision (Mietausweisung, ZK2 2017 50)

\n \n \n \n (Revisionsgesuch betreffend die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Mai 2017, ZES 2017 046);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln wies mit Verfügung vom 8. Mai 2017 B.________, A.________ sowie die I.________ im summarischen Verfahren ZES 2017 046 aus der 4 ½-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss Ost an der F.________strasse xx, 8840 Einsiedeln aus. Auf die dagegen erhobene Berufung trat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 nicht ein, nachdem die oben erwähnten Parteien den Kostenvorschuss als damalige Berufungsführer trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht bezahlt hatten. Sämtlichen in dieser Sache erhobenen Rechtsmittel der damaligen Berufungsführer ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (4A_406/2017 [Sicherheit für Parteientschädigung], 4F_27/2017 [Revision Sicherheit für Parteientschädigung], 4A_591/2017 [Neuberechnung Kautionsfrist], 4A_607/2017 [Ausstand], 4F_1/2018 [Revision Neuberechnung Kautionsfrist], 4F_5/2018 [Revision Ausstand], 4A_67/2018 [Ausweisung bzw. Nichteintretensentscheid]). \n Mit Eingabe vom 24. August 2020 stellten B.________, A.________ und die C.________ in Liquidation (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Kantonsgericht ein Gesuch um Revision der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. Mai 2017 in Sachen ZES 2017 046. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: \n 1. Der gewährte Rechtsschutz in klaren Fällen sei zu widerrufen und die zu revidierende Mietausweisungsverfügung sei aufzuheben. \n   \n 2. Das Mietobjekt sei umgehend zurückzugeben. \n   \n 3. Für jeden Monat, in dem die Mieterschaft im Mietobjekt nicht wohnen konnte, solle die Vermieterschaft der Mieterschaft CHF 2500.- Schadensersatz zahlen. \n   \n 4. Für die Korrumpierung der Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln, deren Aufsichtsorgane und das Bezirksgericht Einsiedeln solle die Vermieterschaft der Mieterschaft Entschädigung in der üblichen Höhe zahlen. \n   \n 5. Aufgrund der Rechtsverweigerung seitens des Bezirksgerichts Einsiedeln als Aufsichtsorgan der Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln und Ausweisungsrichterschaft sei der Mieterschaft Entschädigung in der üblichen Höhe zuzusprechen. \n   \n 6. Aufgrund der Rechtsverweigerung seitens des Bezirksgerichts Einsiedeln bei der Prüfung der Klagen gegen die Vermieterschaft sei der Mieterschaft Entschädigung in der üblichen Höhe zuzusprechen. \n   \n   \n Den Parteien wurde der Eingang des Revisionsbegehrens angezeigt. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (

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