\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 9. November 2020 \n ZK2 2020 36 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n 1. A.________, 2. B.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen D.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Ausweisung
\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. Juni 2020, ZES 2020 62);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 14. Juni 2003 schloss H.________, der Vater des Gesuchsgegners D.________, mit I.________ einen Mietvertrag für die Benützung der Wohnung im Obergeschoss der Liegenschaft E.________weg xx in Lachen ab. I.________ verstarb am ________; seither bewohnte bzw. bewohnt der Gesuchsgegner die Wohnung im Untergeschoss der besagten Liegenschaft (Vi-act. 1 N 5, S. 3; vgl. auch Vi-KB 4 und 5 = Vi-BB 5). Gemäss Amtsblatt Nr. yy kauften die Gesuchsteller, A.________ und B.________, die Liegenschaft von der Erbengemeinschaft (Handänderung vom 1. Mai 2019; Vi-KB 3). Die Vereinbarung vom 12. Februar „2018‟, in welcher als Parteien die Gesuchsteller als Käufer/Vermieter und der Vater des Gesuchsgegners als Mieter, die Mutter des Gesuchsgegners, G.________, als Ehefrau des Mieters sowie der Gesuchsgegner selber und dessen Bruder, J.________, als Söhne des Mieters aufgeführt sind, regelt Folgendes: \n 1. Die Parteien vereinbaren die Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Dezember 2019. Der Mieter, dessen Ehefrau sowie die beiden Söhne verpflichten sich, die beiden Wohnungen im Unter- und Obergeschoss in der Liegenschaft E.________weg xx, Lachen, bis spätestens 31. Dezember 2019 zu verlassen. \n \n 2. Der Mieter, dessen Ehefrau sowie die beiden Söhne sind berechtigt, die Wohnungen vorzeitig, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Monats, zu verlassen. \n \n \n Diese Vereinbarung trägt die Unterschriften der Eltern des Gesuchsgegners sowie von ihm selber. Die Vereinbarung vom 29. April 2019, in welcher der Bruder des Gesuchsgegners, J.________, nicht mehr als Partei aufgeführt ist und welche lediglich von den Eltern des Gesuchsgegners unterzeichnet wurde, hält Folgendes fest: \n 1. Die Parteien vereinbaren die Beendigung des Mietverhältnisses für sämtliche Mietobjekte per 31. Dezember 2019. Eine Untermiete oder Abtretung der Miete wird allseits ausgeschlossen. Der Mieter, dessen Ehefrau sowie der Sohn verpflichten sich, sämtliche Mietobjekte in der Liegenschaft E.________weg xx, Lachen, bis spätestens 31. Dezember 2019 zu verlassen und diese vertrgskonform zu räumen. Der Mieter, dessen Ehefrau sowie der Sohn verzichten explizit auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses oder eine Anfechtung dieser vereinbarten Beendigung des Mietverhältnisses. \n \n 2. Der Mieter, dessen Ehefrau sowie der Sohn sind berechtigt, die Wohnungen vorzeitig, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Monats, zu verlassen. \n \n 3. Falls per 31. Dezember 2019 nicht sämtliche Mietobjekte vom Mieter, dessen Ehefrau sowie dem Sohn verlassen und geräumt sind, so schuldet der Mieter, dessen Ehefrau sowie der Sohn den Käufern/Vermietern für jeden angefangenen Monat ab Januar 2020 einen Mietzins von CHF 5’000.00. Der Mieter, dessen Ehefrau sowie der Sohn haften solidarisch für die gesamte so entstehende Schuld. \n \n \n b) Mit Ausweisungsbegehren vom 4. Februar 2020 beantragten die Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. 1): \n 1. Dem Beklagten sei zu befehlen, die Liegenschaft am E.________weg xx, 8853 Lachen, unverzüglich zu räumen und den Klägern in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben, unter Androhung von