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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 12.10.2020 ZK2 2020 20

October 12, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·560 words·~3 min·5

Summary

Rechtsschutz in klaren Fällen (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 12. Oktober 2020 \n ZK2 2020 20 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer (recte: Beschwerdeführer),   gegen   B.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner (recte: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Rechtsschutz in klaren Fällen (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

\n \n \n \n (Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. April 2020, ZES 2020 77);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 29. Januar 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Rechtsschutz in klaren Fällen gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) betreffend die Herausgabe von Akten resp. eines Klienten­dossiers, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2020 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Er auferlegte dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von Fr. 800.00 und verpflichtete diesen, den Gesuchsteller mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Zudem belehrte er die Parteien über die Beschwerdemöglichkeit beim Kantonsgericht innert Frist von zehn Tagen (Dispositiv-Ziff. 4). Der Gesuchsgegner übermittelte dem Kantonsgericht am 11. Mai 2020 eine elektronische als „Berufung“ betitelte Eingabe mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1–2): \n 1. Die Verfügung des BezG Höfe (ZES 2020 77, nachfolgend „Verfügung“) vom 24.4.2020 sei in Bezug auf Ziff. 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben. \n 2. Unter a/o-Kostenfolge, wobei dem Berufenden wegen anwaltlicher Vertretung in eigener Sache eine angemessene Entschädigung für die Vertretung vor Kantonsgericht zzgl. MWST zuzusprechen sei. \n 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass der Streitwert Fr. 10‘000.00 übersteigt. \n Nachdem dem Gesuchsgegner mit E-Mail vom 11. Mai 2020 mitgeteilt worden war, dass seine Eingabe keine qualifizierte elektronische Signatur aufweise und deshalb nicht rechtsgültig unterzeichnet sei (KG-act. 3), reichte er gleichentags die als „Berufung“ betitelte Eingabe per Post mit einer teilweise unleserlichen Unterschrift „i.V.“ ins Recht (KG-act. 6), bezüglich welcher er am 26. Mai 2020 aufforderungsgemäss mitteilte, es handle sich um die Unterschrift von Rechtsanwalt D.________, welchen er zu diesem Vorgang bevollmächtigt habe (KG-act. 7 und 9). Zudem ging beim Kantonsgericht am 15. Mai 2020 (Postaufgabe in Österreich: 12. Mai 2020; Ankunft in der Schweiz: 14. Mai 2020) eine vom Gesuchsgegner unterzeichnete Version der als „Berufung“ betitelten Eingabe ins Recht (KG-act. 8). In der Folge verzichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Gegenbemerkungen (KG-act. 13). Am 4. Juni 2020 reichte sodann der Gesuchsteller fristgerecht die Berufungsantwort ein mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Berufung, subeventualiter auf Nichteintreten auf die Beschwerde, subsubeventualiter auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 15, S. 2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wurde dem Gesuchsgegner die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erstreckt (KG-act. 21), woraufhin der Gesuchsteller am 7. Juli 2020 eine Stellungnahme einreichte (KG-act. 22) betreffend den Antrag des Gesuchsgegners auf Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäss Eingabe vom 2. Juli 2020 (KG-act. 20). Letzterer bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 fristgerecht (KG-act. 21). \n 2. Will eine Partei einzig den Kostenpunkt, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbstständig anfechten, so steht ihr gemäss

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