\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 29. Mai 2020 \n ZK2 2020 14 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidungsverfahren)
\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 18. März 2020, ZES 2020 011);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n a) Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 im Eheschutzverfahren ZES 2017 081 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln unter anderem die alternierende Obhut der Parteien über die gemeinsamen Kinder E.________, und F.________, an und regelte hinsichtlich der Betreuung was folgt (Vi-act. A1, Dispositivziffer 4): \n \n 4. Die Parteien werden verpflichtet, die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ für die Dauer des Getrenntlebens wie folgt zu betreuen: \n a) Gesuchstellerin: von Sonntag, 10.00 Uhr, bis Mittwoch, 14.00 Uhr. \n b) Gesuchsgegner: von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr. \n Die Parteien werden darüber hinaus berechtigt erklärt, mit den Kindern 3 Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Parteien haben sich dabei jeweils frühzeitig abzusprechen, d.h. mindestens 3 Monate vorher. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. \n In teilweiser Gutheissung der vom Berufungsführer dagegen erhobenen Berufung setzte das Kantonsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 die Unterhaltsbeiträge neu fest und wies die Berufung im Übrigen ab (Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019, Vi-act. A2, Dispositivziffer 1). Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungsführer am 17. Januar 2020 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (ZK2 2018 82, KG-act. 63). \n b) Zwischen den Parteien ist das Ehescheidungsverfahren ZEO 2019 023 hängig. Am 4. Februar 2020 beantragte der Kinderbeistand G.________ bei der KESB, es seien die Ferien der Mutter der beiden Kinder im Jahr 2020 festzulegen (Vi-act. A5). Die KESB leitete diesen Antrag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (Vi-act. D-1/1), welche daraufhin am 7. Februar 2020 das vorsorgliche Massnahmenverfahren ZES 2020 011 eröffnete (Vi-act. D2). Am 18. März 2020 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher die Gesuchstellerin mit ihrer Rechtsvertreterin, der Gesuchsgegner sowie der Kinderbeistand G.________ anwesend waren (Vi-act. A8). Gleichentags verfügte der vorinstanzliche Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung, Vi-act. A9): \n 1. Dispositiv-Ziffer 4 Absatz 2 der Eheschutzverfügung vom 17.10.2018 (ZES 2017 081) wird aufgehoben, und es wird wie folgt neu verfügt: \n 1.1. Die Parteien werden berechtigt erklärt, mit ihren beiden Kindern, E.________ und F.________, 3 Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu verbringen, zu beziehen während den Schulferien der Kinder (ausser über Weihnachten/Neujahr) in zwei nicht aufeinanderfolgenden Tranchen à 2 Wochen und à 1 Woche verteilt auf 2 verschiedene Schulferien-Zeiträume und entweder ab Beginn der betreffenden Schulferien oder bis Ende der betreffenden Schulferien, wobei die Woche jeweils am Sonntag um 10.00 Uhr beginnt und am Sonntag um 10.00 Uhr endet. In Jahren mit gerader Jahreszahl hat der Gesuchsgegner, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Gesuchstellerin das Vorrecht, wenn sich die Ferienwünsche der Parteien überschneiden. Macht der eine Elternteil von seinem Ferienrecht Gebrauch, entfällt das Besuchsrecht des anderen Elternteils während diesen Ferien. \n 1.2. Bei Vorrecht des Gesuchsgegners in geraden Jahren: \n Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner zwischen dem 1. November bis 8. November der ungeraden Jahre ihre zwei Ferienwunschtranchen für das kommende gerade Jahr dem Kinderbeistand, derzeit G.________, schriftlich mitzuteilen, worauf der Kinderbeistand, derzeit G.________, die Ferienwünsche der Gesuchstellerin umgehend dem Gesuchsgegner bekannt zu geben hat. Der Gesuchsgegner kann dann zwischen dem 11. November bis 20. November der ungeraden Jahre von seinem Vorrecht für das alsdann folgende gerade Jahr schriftlich über den Kinderbeistand, derzeit G.________, zu Handen der Gesuchstellerin Gebrauch machen, aber nur gesamthaft für beide Ferientranchen. Macht er von seinem Vorrecht Gebrauch, wobei sich dieser Gebrauch bei der 2-wöchigen Tranche auf beide Wochen beziehen muss, hat die Gesuchstellerin ihre 2 Ferientranchen anders zu beziehen und dies über den Kinderbeistand, derzeit G.________, zu Handen des Gesuchsgegners bis 30. November mitzuteilen, womit die 3 Ferienwochen der Gesuchstellerin mit den Kindern für das gerade Jahr fixiert sind. \n Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin, soweit er von seinem Vorrecht nicht Gebrauch gemacht hat, spätestens 3 Monate im \n Voraus seine 2 Ferientranchen über den Kinderbeistand, derzeit G.________, mitzuteilen. \n \n Bei Vorrecht der Gesuchstellerin in ungeraden Jahren: \n \n Der Gesuchsgegner kann der Gesuchstellerin zwischen dem 1. November bis 8. November der geraden Jahre seine zwei Ferienwunschtranchen für das kommende ungerade Jahr dem Kinderbeistand, derzeit G.________, schriftlich mitteilen, worauf der Kinderbeistand, derzeit G.________, die Ferienwünsche des Gesuchsgegners umgehend der Gesuchstellerin bekannt zu geben hat. Die Gesuchstellerin kann dann zwischen dem 11. November bis 20. November der geraden Jahre von ihrem Vorrecht für das alsdann folgende ungerade Jahr schriftlich über den Kinderbeistand, derzeit G.________, zu Handen des Gesuchsgegners Gebrauch machen, aber nur gesamthaft für beide Ferientranchen. Macht sie von ihrem Vorrecht Gebrauch, wobei sich dieser Gebrauch bei der 2-wöchigen Tranche auf beide Wochen beziehen muss, hat der Gesuchsgegner seine 2 Ferientranchen anders zu beziehen und dies über den Kinderbeistand, derzeit G.________, zu Handen der Gesuchstellerin spätestens je 3 Monate im Voraus mitzuteilen. Hatte der Gesuchsgegner seine 2 Ferienwunschtranchen zwischen dem 1. November bis 8. November der geraden Jahre für das kommende ungerade Jahr nicht mitgeteilt, hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner trotzdem zwischen dem 11. November bis 20. November der geraden Jahre ihre zwei Ferientranchen für das alsdann folgende ungerade Jahr schriftlich über den Kinderbeistand, derzeit G.________, zu Handen des Gesuchsgegners mitzuteilen, womit die 3 Ferienwochen der Gesuchstellerin mit den Kindern für das ungerade Jahr fixiert sind. \n Hatte der Gesuchsgegner seine 2 Ferienwunschtranchen zwischen dem 1. November bis 8. November der geraden Jahre nicht bekannt gegeben, hat er spätestens je 3 Monate im Voraus seine 2 Ferientranchen für das ungerade Jahr der Gesuchstellerin über den Kinderbeistand, derzeit G.________, zu deren Handen mitzuteilen. \n \n Für das Jahr 2020 werden die 2 Ferientranchen der Gesuchstellerin wie folgt festgesetzt und verfügt: \n \n 2.1. Ab Sonntag, den 12.07.2020, 10.00 Uhr, bis Sonntag, den 26.07.2020, 10.00 Uhr; \n 2.2. Ab Sonntag, den 27.09.2020, 10.00 Uhr, bis Sonntag, den 04.10.2020, 10.00 Uhr. \n 3. Anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. \n 4. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner überbunden. \n 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausserrechtlich mit CHF 1'500.00 inkl. MwSt zu entschädigen. \n 6. (Rechtsmittel). \n 7. (Zustellung). \n c) Gegen diese Verfügung erhob der Berufungsführer am 3. April 2020 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n \n Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 18.03.2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ZEO 2019 023 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:\n \n Der Antrag von Herrn G.________ vom 04.02.2020 resp. der Gesuchstellerin bzw. Berufungsbeklagten vom 18.03.2020 auf Regelung der Ferien (vorsorgliche Massnahmen) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Gegenpartei, eventualiter zu Lasten der Gerichtskasse, abzuweisen. \n Die Berufungsbeklagte bzw. Gesuchstellerin, eventualiter die Amtsbeistandschaft Mitte, sei zu verpflichten, dem Berufungskläger bzw. Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 2'000.00 zu bezahlen. \n \n \n Subeventualiter sei dem Berufungskläger bzw. Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 2'000.00 aus der Staatskasse zu entrichten. \n \n Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. \n \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. Gesuchstellerin. \n \n Zudem ersuchte der Berufungsführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Beizug diverser Akten (KG-act. 1, S. 3 f., prozessuale Rechtsbegehren). Am 9. April 2020 überwies die Vorinstanz die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 5). Mit Berufungsantwort vom 16. April 2020 beantragte die Berufungsgegnerin, die Berufung sowie die prozessualen Anträge seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (KG-act. 7). \n \n a) Der Berufungsführer rügt zunächst, dem Besuchsrechtsbeistand G.________ komme keine Parteistellung zu, dennoch habe ihn die Vorinstanz wie eine Partei behandelt. Die Vorinstanz habe ihn für die Verhandlung vom 18. März 2020 vorgeladen, an welcher er auch teilgenommen habe. Sodann habe die Vorinstanz seine Anträge in der angefochtenen Verfügung festgehalten und ihn an der Verhandlung vor den Parteien plädieren lassen. Richtig sei, dass ein Besuchsrechtsbeistand sowie auch eine Drittperson eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erstatten könne, was aber nicht bedeute, dass dieser Person Parteistellung im Verfahren vor Gericht zukomme. Zudem habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2020 Rechtsanwältin H.________ als Prozessbeiständin der beiden Kinder eingesetzt. Der Besuchsrechtsbeistand G.________ hätte an der Verhandlung vom 18. März 2020 nicht teilnehmen dürfen und seine Ausführungen wären nicht zu hören gewesen. Ihnen kämen keinerlei Beweiskraft zu. Die Vorinstanz habe wesentliche Bestimmungen des Zivilprozessrechts sowie auch