\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 9. September 2020 \n ZK2 2020 12 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Eheschutz (Zuständigkeit)
\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Februar 2020, ZES 2019 346);- \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Parteien heirateten am ________. Aus der Ehe gingen die Kinder F.________, und G.________, hervor (Vi-act. BB 17/2). Am 20. Mai 2019 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Schwyz um Eheschutzmassnahmen (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 reichte C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Gesuchsantwort ein \n (Vi-act. 16) und beantragte mit Eingabe vom 28. Juni 2019 die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 9 und 14). Die Vorinstanz übergab dem Gesuchsteller an der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2019 die Gesuchsantwort und unterbrach sodann die Hauptverhandlung, damit der Gesuchsteller dem Gericht innert angesetzter Frist seine Rechtsvertretung bekannt geben konnte (Vi-act. 18 f.). Am 11. September 2019 erhob die Gesuchsgegnerin die Einrede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Schwyz für die Regelung der Kinderbelange \n (Vi-act. 23). Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 26. September 2019 zur Unzuständigkeitseinrede Stellung (Vi-act. 30) und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 32). Am 31. Oktober 2019 fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt, an welcher der Gesuchsteller seine Anträge ergänzte, das Gesuch vom 20. Mai 2019 konkretisierte sowie zur Gesuchsantwort vom 16. Juli 2019 Stellung nahm und die Vorinstanz die Replik beziehungsweise Duplik auf die Frage der internationalen Zuständigkeit beschränkte (Vi-act. 37 ff.). Am 7. Februar 2020 verfügte die Einzelrichterin was folgt (KG-act. 1/1): \n 1. Auf die Anträge der Parteien hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder F.________ und G.________, der Obhut über die Kinder, des persönlichen Verkehrs mit den Kindern, des Kindesunterhalts und des persönlichen Unterhalts der Ehefrau (Rechtsbegehren Ziff. 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des Ehemanns sowie Rechtsbegehren Ziff. 4, 5, 6, 7 und 8 der Ehefrau) wird mangels internationaler Zuständigkeit nicht eingetreten. \n \n 2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids wird das Eheschutzverfahren hinsichtlich der übrigen Anträge der Parteien fortgeführt. \n \n 3. Über die Prozesskosten dieser Verfügung wird im Endentscheid entschieden. \n \n 4. [Rechtsmittel]. \n \n 5. [Zufertigung]. \n \n B. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz erhob der Gesuchsteller am 27. Februar 2020 Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 1): \n 1. In Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei die Unzuständigkeitseinrede abzuweisen und festzustellen, dass das vorinstanzliche Gericht auch für die Fragen der Obhut, des persönlichen Verkehrs, des Kindesunterhalts sowie des persönlichen Unterhalts örtlich und sachlich zuständig ist. \n \n 2. Es sei dabei festzustellen, dass der Aufenthalt der beiden unmündigen Kinder der Parteien im Ausland seit dem 14.3.2019, spätestens seit dem 20.5.2019 widerrechtlich ist. Dementsprechend sei die Angelegenheit an das vorinstanzliche Gericht zurückzuweisen und es sei zu verpflichten, auf die seitens des Berufungsklägers mit Plädoyer vom 31.10.2019 gestellten klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 einzutreten und diese zu beurteilen. \n \n 3. Eventuell sei die Angelegenheit durch das Kantonsgericht auch materiell zu beurteilen. \n \n 4. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei über das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26.9.2019 zu entscheiden. Eventuell sei das vorinstanzliche Gericht anzuweisen, über das Gesuch ohne Verzug zu entscheiden. \n \n 5. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die Gerichts- und Anwaltskosten, letztere im Betrag von CHF 5‘000.00 zzgl. MWST, zu bevorschussen. Eventuell sei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin zu gewähren. \n \n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. \n \n Am 12. März 2020 reichte die Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Weiter beantragte die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren die Gerichts- und Anwaltskosten, letztere im Betrag von Fr. 5‘000.00 zzgl. MWST, zu bevorschussen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 6);- \n und in Erwägung: \n 1. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe das Rechtsverzögerungsverbot nach