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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 06.04.2020 ZK2 2019 77

April 6, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·512 words·~3 min·1

Summary

Protokollberichtigung (EGV-SZ 2020 A 3.3) | Diverses

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 6. April 2020 \n ZK2 2019 77 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Gesuchstellerinnen und Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,   gegen   E.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Protokollberichtigung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Dezember 2019, ZES 2019 294);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 6. September 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in teilweiser Gutheissung des Gesuchs von C.________ das Grundbuchamt Höfe vorsorglich an, diverse Grundstücke im Grundbuch Wollerau bzw. Feusisberg zu sperren. Die entsprechenden Gesuche von A.________ und B.________ wies er hingegen ab. Gegen den teilweise gutheissenden Entscheid erhob E.________ Berufung an das Kantons­gericht (ZK2 2019 62). In der Berufungsantwort vom 11. Oktober 2019 \n (ebd. KG-act. 7) stellte der Anwalt der Gesuchstellerinnen den Antrag, das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2019 zu vervollständigen und im Berufungsverfahren zu edieren. Das Protokollberichtigungs­begehren wurde zuständigkeitshalber dem Vorderrichter zur förmlichen Behandlung überwiesen und das Berufungsverfahren sistiert \n (ebd. KG-act. 11). Der Einzelrichter wies das Protokollberichtigungsgesuch am 11. Dezember 2019 ab. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 beantragten die Gesuchstellerinnen, diese prozessleitende Verfügung aufzuheben und den Vorderrichter anzuweisen, das Protokoll mit sämtlichen Ausführungen beider Parteien zu ergänzen. Am 13. Januar 2020 beantwortete die Gegenpartei die Beschwerde. Sie beantragte, sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 5). Dazu nahmen die Beschwerdeführerinnen am 31. Januar 2020 Stellung (KG-act. 10). \n 2. Der Vorderrichter lehnte die Vervollständigung des Protokolls mit weiteren Parteivorträgen ab, weil anlässlich der Hauptverhandlung nach dem Plädoyer der Gesuchsgegnerin der Aktenschluss eingetreten sei. Dazu wurde schon zur Hauptverhandlung Folgendes protokolliert (Vi-act. D8 S. 5): \n Der Einzelrichter führt aus, dass im Summarverfahren je ein Parteivortrag vorgesehen ist und dieser von Seiten der Gesuchstellerinnen bereits schriftlich eingereicht wurde. Der Aktenschluss ist somit eingetreten. Das Replikrecht besteht wohl, wenn jedoch keine Noven vorgebracht werden, wird das nicht protokolliert. Gemäss ZPO sind rechtzeitig eingebrachte Tatsachen und Beweismittel zu protokollieren. Wiederholungen und rechtliche Ausführungen müssen jedoch nicht protokolliert werden. Rechtsanwalt D.________ macht geltend, das sei ihm neu. Er habe das noch nie erlebt, dass man die Ausführungen als Luft betrachte. \n   \n Im weiteren Verfahrensablauf enthält das Protokoll keine Ausführungen zu zweiten Parteivorträgen, sondern geht direkt zur Einvernahme der Beschwerdeführerin 3 über. Nach dieser Beweisabnahme ist noch je ein Parteivortrag protokolliert (ebd. S. 11 ff.). Dabei rügte der beschwerdeführende Anwalt vorab „formell“, dass der erste Parteivortrag nicht protokolliert werde (ebd. S. 11). \n Der Vorderrichter geht auch in der angefochtenen Verfügung davon aus, das Vorbringen weiterer Beweismittel oder Behauptungen sei nur unter den substantiierten Vor­aus­setzungen von

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