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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 06.04.2020 ZK2 2019 74

April 6, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·737 words·~4 min·1

Summary

Ablehnung eines Verschiebungsgesuchs zur Vermittlerverhandlung | Zivilprozessuale Fragen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 6. April 2020 \n ZK2 2019 74 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________ AG,  Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. Vermittleramt Lachen, Feldmoosstrasse 31, 8853 Lachen,  Beschwerdegegner,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ablehnung eines Verschiebungsgesuchs zur Vermittlerverhandlung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 21. November 2019, APD 2019 32);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte am 12. September 2019 beim Vermittleramt Lachen ein Schlichtungsgesuch gegen die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1/3): \n 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 275’726.10 zu bezahlen und die Betreibungskosten von CHF 309.90 zu übernehmen. \n   \n 2. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. xx, Nr. yy und Nr. zz, alle Betreibungsamt Buchs AG, seien aufzuheben. \n   \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. \n   \n   \n Das Vermittleramt Lachen lud die Parteien auf den 31. Oktober 2019 zur Schlichtungsverhandlung vor (KG-act. 1/4). Auf begründetes Gesuch der Gesuchsgegnerin infolge eines neurochirurgischen Eingriffs verbunden mit Arbeitsunfähigkeit ihres einzigen Verwaltungsrates verschob das Vermittleramt Lachen die Schlichtungsverhandlung auf den 21. November 2019, 10.00 Uhr (KG-act. 1/5, 1/6 und 1/12). Am 8. November 2019 stellte die Gesuchsgegnerin ein erneutes Verschiebungsgesuch (KG-act. 1/7), welches die Schlichtungsbehörde mit Datum vom 13. November 2019 unter Hinweis auf die Vertretungsmöglichkeit einer juristischen Person ablehnte (KG-act. 1/8). Mit Datum vom 20. November 2019 erneuerte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin das Verschiebungsgesuch (KG-act. 1/9), worauf das Vermittleramt mit Mail vom 21. November 2019, 07.49 Uhr, am Termin festhielt (KG-act. 1/10). \n Am 20. November 2019 (Eingang: 21. November 2019) reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin beim Bezirksgericht March Aufsichtsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge (Vi-act. 1): \n 1. Die Vermittlerin sei anzuweisen, die Durchführung der Vermittlung in Sachen C.________ AG vs. A.________ AG betr. Forderung solange auszusetzen, bis der gewählte Verwaltungsrat E.________ aus gesundheitlichen Gründen selber an dieser Verhandlung teilnehmen und seine Rechte als Verantwortlicher der Beklagten wahrnehmen kann. \n   \n 2. Die Vermittlerin sei anzuweisen, solange keine Klagebewilligung auszustellen bis eine korrekt durchgeführte Vermittlung mit Teilnahme der Beklagte[n] abgehalten worden ist. \n   \n 3. Die Anweisung sei superprovisorisch zu erfolgen. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. \n   \n   \n Mit Verfügung vom 21. November 2019 wies der Bezirksgerichtspräsident die Aufsichtsbeschwerde ab. Das Vermittleramt Lachen stellte die Klagebewilligung am 21. November 2019 nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung, zu welcher die Gesuchsgegnerin nicht erschienen war, aus (KG-act. 1/13). \n b) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 reichte die Gesuchsgegnerin beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde Beschwerde ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 21. November 2019 (APD 19 32) sei aufzuheben. \n   \n 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an der Vermittlungsverhandlung vom 21. November 2019, Verfahren SLA 2019 54, nicht säumig war. \n   \n 3. Es sei das Vermittleramt Lachen anzuweisen, die Vermittlung im Verfahren SLA 2019 53 erneut durchzuführen und die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen. \n   \n 4. Es sei festzustellen, dass die am 21. November 2019 ausgestellte Klagebewilligung ungültig ist. \n   \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. \n   \n   \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt. Diese beantragte mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Die Gesuchstellerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Januar 2020 auf Beschwerdeantwort und teilte mit, sie werde den Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens akzeptieren und sei nicht bereit, allfällige Kosten zu tragen \n (KG-act. 7). Am 17. Februar 2020 nahm die Gesuchsgegnerin aufforderungsgemäss zum Verhältnis der Aufsichtsbeschwerde zur zivilprozessualen Beschwerde Stellung (KG-act. 10). \n Am 24. Februar 2020 teilte die Gesuchstellerin mit, dass die Gesuchsgegnerin die Darlehensforderungen der Gesuchstellerin, inkl. Verzugszinsen getilgt habe und die Beschwerde damit gegenstandslos geworden sei (KG-act. 12). Mit Stellungnahme vom 9. März 2020 bestätigte die Gesuchsgegnerin die Tilgung der Forderung. Gleichzeitig bestritt sie, dass die Tilgung der eingeklagten Forderung samt Verzugszinsen durch das Betreibungsamt eine Anerkennung darstelle, weil der Gesuchsgegnerin immer noch die Rückforderungsklage nach

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