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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 19.11.2019 ZK2 2019 50

November 19, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,015 words·~5 min·1

Summary

Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Unterhalt) | Eheschutzmassnahmen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 19. November 2019 \n ZK2 2019 50 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Unterhalt)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Juli 2019, ZES 2019 13);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 14. November 2013 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnahmen einreichte (Vi-act. A/I) und der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe nach mehreren Rechtsmittelverfahren schliesslich mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wie folgt entschied: \n 1. Ziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 17. September 2012 (im Verfahren ZES 2012 94) wird wie folgt abgeändert: \n   \n  Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von Tochter E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen: \n   \n  CHF 2‘258.00/Mt. nämlich CHF 1‘358.00 Barunterhalt und CHF 900.00 Betreuungsunterhalt, ab Januar 2018 bis und mit November 2018; \n  CHF 2‘458.00/Mt. nämlich CHF 1‘588.00 Barunterhalt und CHF 900.00 Betreuungsunterhalt, von Dezember 2018 bis und mit Juli 2021; \n  CHF 1‘601.00/Mt. als Barunterhalt ab August 2021. \n   \n  In den Unterhaltsbeiträgen sind die Renten der AHV und der Pensionskasse enthalten, die dem Gesuchsteller für E.________ zustehen. Sofern und soweit die Renten direkt an die Gesuchsgegnerin und/oder an E.________ ausbezahlt werden, reduziert sich der vom Gesuchsteller geschuldete Beitrag. \n   \n 2. Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 17. September 2012 (im Verfahren ZES 2012 94) wird wie folgt abgeändert: \n  Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2018 CHF 1‘173.00 pro Monat und ab 1. August 2021 CHF 1‘183.00 pro Monat zu bezahlen. \n   \n 3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 500.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller als Gerichtskostenersatz CHF 500.00 zu bezahlen. \n   \n 4. Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen. \n   \n 5. [Rechtsmittel] \n   \n 6. [Zufertigung] \n   \n - dass der Gesuchsteller mit Berufung vom 2. August 2019 beim Kantonsgericht die folgenden Anträge stellte (KG-act. 1): \n 1.1 Es seien Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 11.7.2019 (ZES 2019 13) aufzuheben und es sei der Berufungskläger – in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17.9.2012 (Prozess-Nr. ZES 2012 94) – zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von E.________ und an ihren persönlichen Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: \n  a) mit Wirkung vom 1.1.2014 – 31.12.2017: CHF 3‘600.00/Monat (für E.________: CHF 1‘500.00, für die Berufungsbeklagte: CHF 2‘100.00), \n  b) mit Wirkung vom 1.1.2018 - 30.11.2018: CHF 2‘383.00/Monat (für E.________: CHF 1‘795.00 [wovon CHF 1‘450.00 als Barunterhalt und CHF 345.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsbeklagte: CHF 588.00, eventuell Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 2‘383.00 abzgl. effektiv zugesprochenem Bar- und Betreuungsunterhalt), \n  c) mit Wirkung vom 1.12.2018 - 31.7.2021: 2‘543.00/Monat (für E.________: CHF 1’955.00 [CHF 1‘610.00 als Barunterhalt und CHF 345.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsbeklagte: CHF 588.00, eventuell Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 2‘543.00 abzgl. effektiv zugesprochenem Bar- und Betreuungsunterhalt), \n  d) mit Wirkung vom 1.8.2021 – 30.11.2024: CHF 780.00/Monat (für E.________: CHF 780.00 [CHF 780.00 als Barunterhalt und CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsbeklagte: CHF 0.00), \n  e) mit Wirkung ab 1.12.2024 bis auf weiteres: CHF 0.00/Monat (für E.________: CHF 0.00 [CHF 0.00 als Barunterhalt und CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsbeklagte: CHF 0.00). \n   \n  Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass in den Kindesunterhaltsbeiträgen die Renten der AHV und der Pensionskasse enthalten seien, die dem Berufungskläger für E.________ zustehen. Sofern und soweit die Renten direkt der Berufungsbeklagten und/oder an E.________ ausbezahlt werden, habe sich der vom Berufungskläger geschuldete Betrag entsprechend zu reduzieren. \n   \n 1.2 Es sei in Ergänzung des Dispositivs der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 11.7.2019 (ZES 2019 13) davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten seit 9.10.2018 Unterhaltszahlungen in Höhe von mindestens CHF 38‘643.50 geleistet hat. \n   \n 1.3 Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 11.7.2019 (ZES 2019 13) aufzuheben und die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger als Gerichtskostenersatz CHF 1‘000.00 zu bezahlen. \n   \n 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 11.7.2019 (ZES 2019 13) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. \n   \n 3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in der Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses (mutmasslich: CHF 3‘000.00) zuzüglich CHF 4‘500.00, eventuell wieviel, zu bezahlen. \n   \n  Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST.) zulasten der Berufungsbeklagten. \n   \n - dass C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Berufungsantwort vom 16. August 2019 (KG-act. 6) die folgenden Anträge stellte: \n 1. Die Berufungsanträge des Gesuchstellers/Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. \n   \n 2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 3‘000.00 zu bezahlen. \n   \n  Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers/Berufungsklägers. \n   \n   \n - dass der Gesuchsteller innert laufender bzw. erstreckter Frist betreffend Stellungnahme zu den neu eingereichten Belegen und zum Antrag auf Prozesskostenbevorschussung (vgl. KG-act. 7-9) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2019 (Postaufgabe) erklärt, die Berufung vom 2. August 2019 zurückzuziehen (KG-act. 10); \n - dass demzufolge die Berufung nach

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