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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 16.09.2020 ZK2 2019 49

September 16, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,430 words·~7 min·6

Summary

Abänderung Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 16. September 2020 \n ZK2 2019 49 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Abänderung Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juli 2019, ZES 2018 569);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) und C.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) sind die Eltern der gemeinsamen Kinder L.________, und M.________, geb. ________ 2002. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe regelte das Getrenntleben der Parteien mit Eheschutzverfügung vom 29. Dezember 2017 insbesondere wie folgt (KG-act. 18/1): \n 1. (Getrenntleben) \n   \n 2. (Zuteilung eheliche Liegenschaft an die Gesuchstellerin) \n   \n 3. (Ausweisung des Gesuchsgegners) \n   \n 4. Die Söhne L.________ und M.________ werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Dabei betreuen die Eltern die beiden Söhne in einem wöchentlichen Turnus. Der Gesuchsteller betreut die beiden Söhne in den geraden Wochen und die Gesuchsgegnerin betreut die beiden Söhne in den ungeraden Wochen. Die Betreuung wechselt jeweils am Sonntag. Das Gericht überlässt den Parteien die Regelung der Ferien. Diese haben dabei das Wohl und die Interessen der beiden Söhne zu beachten. Der zivilrechtliche Wohnsitz der beiden Söhne verbleibt bei der Gesuchsgegnerin. \n   \n 5.1 Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne, L.________ und M.________, monatlich im Voraus einen Betrag für L.________ von Fr. 738.75 und einen Betrag für M.________ von Fr. 1’492.60 (davon Fr. 753.85 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. \n   \n 5.2 Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens an ihren Unterhalt monatlich im Voraus den Betrag von Fr. 597.30 zu bezahlen. \n   \n 6.-12. (Gütertrennung, Prozesskostenvorschuss, im Übrigen Abweisung der Anträge, Gerichtskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittel, Zufertigung) \n In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Berufung regelte das Kantonsgericht mit Beschluss vom 13. September 2018 (ZK2 2018 7) die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten neu, wies die Berufung im Übrigen (Zuteilung der ehelichen Liegenschaft) aber ab. \n Der gemeinsame Sohn L.________ wurde in der Zwischenzeit, am 27. Mai 2018, volljährig. Seit dem 4. Juni 2018 ist das Scheidungsverfahren erstinstanzlich hängig (Vi-act. A/I, S. 2). \n a) Mit Gesuch vom 5. Oktober 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe folgende Anträge (Vi-act. A/I): \n 1. Es sei die vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 getroffene Regelung betreffend Unterhalt (Dispositiv Ziff. 5.1 und 5.2) wie folgt abzuändern: \n   \n a. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes M.________ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats einen Betrag von CHF 744.80 zu bezahlen. \n   \n b. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils an ihren Unterhalt monatlich im Voraus den Betrag von CHF 3’190.00 zu bezahlen. \n   \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (zzgl. MWST). \n Mit Gesuchsantwort vom 29. Oktober 2018 stellte der Gesuchsgegner folgende Anträge (Vi-act. A/II): \n 1. Es seien in Abänderung der Verfügung vom 29. Dezember 2017 im Eheschutzverfahren ZES 2016 113 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (Dispositiv Ziff. 5.1) neu für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Unterhaltsbeiträge für den Sohn M.________ ab 1. Oktober 2018 wie folgt festzusetzen: \n   \n - bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft: \n - Der Barbedarf des Sohnes M.________ ist nach Anrechnung des eigenen Verdienstes von M.________ von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. \n - Die Kinderzulage für den Sohn M.________ verbleibt beim Kläger. \n - Es sind gegenseitig keine Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. \n   \n - nach dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft: \n - Der Barbedarf des Sohnes M.________ ist nach Anrechnung des eigenen Verdienstes von M.________ von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. \n - Der Kläger überweist der Beklagten die hälftige Kinderzulage. \n - Es sind gegenseitig keine Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. \n   \n 2. Es seien in Abänderung der Verfügung vom 29. Dezember 2017 im Eheschutzverfharen ZES 2016 113 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (Dispsitiv Ziff. 5.2) ab 1. Oktober 2018 die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau aufzuheben. \n   \n 3. Die Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten. \n Mit Eingabe vom 8. November 2018 ergänzte der Gesuchsgegner seine Anträge folgendermassen (Vi-act. A/III): \n 1. Es sei die Obhut über M.________, geb. ________ 2002, neu dem Vater zuzuteilen. \n   \n 2. Die bisher mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 gestellten Rechtsbegehren 1-4 des Klägers im vorliegenden Verfahren sind insoweit zu ergänzen und anzupassen, dass der Kläger die Kinderzulage in jedem Fall, auch nach Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft, für sich behält, zur Verwendung für den Bar-Unterhalt des Sohnes M.________. \n   \n  Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, einen nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag für M.________ an den Kläger zu bezahlen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten. \n Am 22. November 2018 (Gesuchsgegner, Vi-act. A/IV), 26. November 2018 (Gesuchstellerin, Vi-act. A/V), 5. Dezember 2018 (Gesuchsgegner, \n Vi-act. A/VI) und am 20. Dezember 2018 (Gesuchstellerin, Vi-act. A/VII) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. \n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies die beidseitigen Gesuche um Abänderung des Eheschutzentscheides mit Verfügung vom 25. Juli 2019 ab, auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (KG-act. 1/1). \n b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 31. Juli 2019 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Es sei die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juli 2019 insoweit aufzuheben, als das Gesuch des Berufungsklägers um Abänderung des Eheschutzentscheides vom 29. Dezember 2017, abgewiesen wird. Zudem wird die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten. \n   \n 2. Es sei in Abänderung der Verfügung vom 29. Dezember 2017 im Eheschutzverfahren ZES 2016 113 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (Dispositiv Ziff. 4, Ziff. 5.1 + 5.2) folgender Entscheid zu erlassen: \n   \n a. Die Obhut über M.________, geb. ________ 2002, wird dem Berufungskläger zugeteilt. \n   \n b. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind die Unterhaltsbeiträge für den Sohn M.________ ab 1. Oktober 2018 wie folgt festzusetzen: \n   \n - Der Barbedarf des Sohnes M.________ ist nach Anrechnung des hälftigen eigenen Verdienstes von M.________ von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen; \n - Die Kinderzulage für den Sohn M.________ verbleibt beim Kläger; \n - Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 540.00 für den Sohn M.________ zu bezahlen, jeweils auf den ersten des Monats. \n   \n c. Es seien in Abänderung der Verfügung vom 29. Dezember 2017 im Eheschutzverfahren ZES 2016 113 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (Dispositiv Ziff. 5.2) ab 1. Oktober 2018 die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte aufzuheben. \n   \n 3. Eventualiter sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. \n   \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. \n Die Gesuchstellerin beantragte mit Berufungsantwort vom 19. August 2019 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners/Berufungsführers (KG-act. 6). \n Die Parteien reichten am 30. August 2019 (Gesuchsgegner, KG-act. 9), 12. September 2019 (Gesuchstellerin, KG-act. 11), 23. September 2019 (Gesuchsgegner, KG-act. 13) und am 7. Oktober 2019 (Gesuchstellerin, \n KG-act. 15) weitere Stellungnahmen ein. Am 3. März 2020 wurde der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. Dezember 2017 (ZES 2016 113) beigezogen (KG-act. 17). M.________ wurde am 26. Mai 2020 persönlich angehört (KG-act. 22), woraufhin die Gesuchstellerin am 8. Juni 2020 (KG-act. 26), am 30. Juni 2020 (KG-act. 30) und am 13. Juli 2020 (KG-act. 34) sowie der Gesuchsgegner am 19. Juni 2020 (KG-act. 28) und am 3. Juli 2020 (KG-act. 32) Stellung nahmen. Letztere Eingabe wurde der Gegenpartei am 24. August 2020 mit dem Hinweis, dass die vorliegende Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergehe, zur Kenntnis gebracht (KG-act. 35). Am 2. September 2020 reichte der Gesuchsgegner eine weitere Stellungnahme inklusive Beilagen ein (KG-act. 36), welche der Gesuchstellerin am 3. September 2020 noch zu deren Akten zugestellt wurde (KG-act. 37). \n 2. Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Be­stimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (

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