\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 19. Februar 2020 \n ZK2 2019 41 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Berufungsführer, gegen 1. B.________, Berufungsgegner, 2. C.________, Berufungsgegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Schlussbericht der Erbschaftsverwaltung
\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 6. Juni 2019, ZET 2018 37);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. D.________ verstarb am ________. Mit Verfügung vom 25. November 2013 ordnete das Erbschaftsamt Gersau die Erbschaftsverwaltung an und setzte die E.________, vertr. durch B.________, als Erbschaftsverwalterin ein. Mit (unangefochtener) Verfügung vom 21. September 2018 (ZET 37/18, Vi-act. 1) hob der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau die Erbschaftsverwaltung des Nachlasses von D.________ per 31. Oktober 2018 auf und setzte C.________ auf den 1. November 2018 wieder als Willensvollstrecker ein. Zugleich hielt er fest, dass die Regelung des Nachlasses Sache des Willensvollstreckers sei. Am 10. April 2019 forderte der Einzelrichter B.________ auf, den Schlussbericht der Erbschaftsverwaltung innert nicht erstreckbarer Frist zur Genehmigung zukommen zu lassen (Vi-act. 3). Der Schlussbericht der Erbschaftsverwaltung ging am 4. Juni 2019 beim Einzelrichter ein (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (ZET 2018 37) genehmigte der Einzelrichter den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Erbschaftsverwaltung vom 28. Mai 2019 und erklärte die Erbschaftsverwaltung als geschlossen. Die Gerichtskosten setzte er auf Fr. 500.00 fest und bezog diese aus der Erbschaftsmasse (Vi-act. 5). \n Mit Berufung vom 14. Juni 2019 stellt A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) folgende Anträge: \n der Einzelrichter des Bezirksgerichts Gersau sei anzuweisen, die angefochtene Verfügung den Erben zuzustellen \n \n eventuell sei die Verfügung und damit die Genehmigung des Schlussberichtes aufzuheben \n \n \n Er macht im Wesentlichen geltend, er habe erst aufgrund eines E-Mail-Anhanges des Willensvollstreckers von der angefochtenen Verfügung erfahren. Als Erbe habe er das Recht, sich über die Zusammensetzung und die Höhe des Nachlasses zu informieren und ggf. anders lautende Dokumente berichtigen zu lassen, auch wenn der Nachlass unter Erbschaftsverwaltung gestanden und nun ein Willensvollstrecker eingesetzt sei. Eine Berichtigung sei aber nur möglich, solange keine rechtskräftige Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung vorliege (KG-act. 1). \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 5) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und die Vorinstanz gleichzeitig aufgefordert, sich zur Frage der Zuständigkeit für die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (ZET 37/18) und Genehmigung des Schlussberichts der Erbschaftsverwaltung (ZET 2018 37) zu äussern (KG-act. 6). Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2019 hält der Einzelrichter seine Zuständigkeit für die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung und Genehmigung des Schlussberichts weiterhin als gegeben (KG-act. 9). Der Willensvollstrecker nahm dazu am 10. Juli 2019 Stellung (KG-act. 11). \n Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurde ein Gesuch des Berufungsführers um Fristwiederherstellung für eine Stellungnahme abgewiesen und die übrigen Stellungnahmen wurden wechselseitig zugestellt (KG-act. 14). Am 17. Dezember 2019 wurde beim Einzelrichter die Erbbescheinigung vom 23. Februar 2018 einverlangt (KG-act. 15), welche am 23. Dezember 2019 beim Kantonsgericht einging (KG-act. 16), und mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wurde den weiteren Erben F.________ und G.________ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (KG-act. 17). F.________ verzichtete innert Frist am 11. Januar 2020 auf eine Stellungnahme (KG-act. 20). G.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Fall unter Vorbehalt des Replikrechts wieder als spruchreif erachtet werde. \n 2. a) Das ZGB behandelt in den