\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 26. September 2019 \n ZK2 2019 31 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ Beklagte, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ Kläger, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Sicherheit für die Parteientschädigung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 12. April 2019, ZGO 2018 21);- \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Klage vom 18. Juni 2019 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Höfe was folgt (Vi-act. A/I): \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Versprechen der Beklagten vom 6. Juli 2015 für die erste Tranche aus dem Kaufvertrag betreffend die Übertragung der ersten 80% der Aktien im Rahmen der Transaktion zur Übertragung der Inhaberschaft der H.________, einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag von jedoch mindestens CHF 29’000’000, abzüglich einer früheren Schenkung in Höhe von CHF 4’000’000, also von mindestens CHF 25’000’000, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. November 2017, zu bezahlen. \n \n 2. Das Nachklagerecht des Klägers aus dem Versprechen der Beklagten vom 6. Juli 2015 für die zweite Tranche aus dem Kaufvertrag betreffend die dannzumalige Übertragung der letzten 20% der Aktien im Rahmen der Transaktion zur Übertragung der Inhaberschaft der H.________, sei vorzubehalten. \n \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. \n \n \n b) Am 21. Juni 2018 setzte der Vizegerichtspräsident der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort an (Vi-act. E2). Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 (Posteingang 9. Juli 2018) stellt diese folgendes Gesuch (Vi-act. D1): \n 1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für deren Parteientschädigung Sicherheit in der Höhe von CHF 1’750’000 zu leisten. \n \n 2. Die mit Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe vom 21. Juni 2018 der Beklagten angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort sei mit Blick auf das Begehren gemäss Ziff. 1 einstweilen abzunehmen. \n \n Eventualiter sei die mit Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe vom 21. Juni 2018 der Beklagten angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort um 30 Tage, d.h. unter Berücksichtigung des Fristenstillstands bis und mit 21. September 2018, zu erstrecken. \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. \n \n \n Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wurde der Beklagten die Frist zur Einreichung einer Klageantwort vorläufig abgenommen und dem Kläger Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Beklagten angesetzt (Vi-act. D2), in welcher er am 17. September 2018 um Abweisung des Gesuchs um Parteikostensicherstellung ersuchte, sofern überhaupt darauf einzutreten sei (Vi-act. D3). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 5. Oktober 2018, 16. Oktober 2018, 2. November 2018, 16. November 2018, 29. November 2018, 10. Dezember 2018 und 19. Dezember 2018 (Vi-act. D5 f. und D8-D12). \n c) Mit Verfügung vom 12. April 2019 wies der Vizegerichtspräsident das Gesuch um Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine Parteientschädigung ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten verblieben bei der Hauptsache (Dispositivziffer 2). \n d) Dagegen erhob die Beklagte am 25. April 2019 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: \n \n a) Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe vom 12. April 2019 (Verf. Nr. ZGO 2018 21) aufzuheben; und \n \n b) es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2018 gutzuheissen und der Beschwerdegegner entsprechend zu verpflichten, für die mutmassliche Parteientschädigung der Beschwerdeführerin Sicherheit in der Höhe von CHF 1’750’000 zu leisten; \n \n \n eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; \n \n \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners. \n \n \n Gleichzeitig beantragte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (KG-act. 1). \n Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 ersuchte der Kläger um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, eventualiter um deren teilweise Gutheissung und um Verpflichtung zur Leistung einer Sicherstellung der Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von Fr. 250'000.00. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 5). \n Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2019 hielt die Beklagte an ihren bisherigen Anträgen fest und präzisierte ihren prozessualen Antrag wie folgt (KG-act. 9): \n Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren und ggf. der Erfüllung der streitgegenständlichen Sicherheitsleistung einstweilen keine Frist zur Klage-antwort anzusetzen. \n \n \n Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 31. Mai 2019 sowie 6. und 19. Juni 2019 (KG-act. 11 f. und 14). \n Mit Verfügung vom 2. August 2019 erkannte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit zu, als die Vorinstanz angewiesen wurde, bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Frist zur Klageantwort anzusetzen (KG-act. 16). \n 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung, mit welcher der Vizegerichtspräsident das Gesuch der Beklagten um Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abwies. Gemäss