\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 14. Juni 2019 \n ZK2 2019 27 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n 1. A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, 2. B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, 3. C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen D.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Ausstand
\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. April 2019, JDD 2019 15);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 11. Februar 2019 erhoben A.________ und B.________ beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen E.________ aus Schadensersatz, Entschädigung, Genugtuung und Rückgabe unrechtmässig erzielter Mieteinnahmen, wobei sie die Gesamtforderung auf Fr. 393‘400.00 bezifferten (Fr. 49‘400.00 unrechtmässig erzielte Einnahmen aus dem Mietverhältnis, Fr. 224‘000.00 aus dem Mietverhältnis entgangener Gewinn und Schadensersatz, Fr. 70‘000.00 Entschädigung für Umtriebe aus Rechtsstreitigkeiten und Fr. 50‘000.00 Genugtuung; Vi-act. 1 [ZGO 2019 5] in ZK2 2019 16). Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 teilten A.________ und B.________ dem Bezirksgericht Schwyz unter anderem mit, dass sie gegen die Verfügung der D.________ in Sachen APD 2019 1 beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht hätten. Gleichzeitig verlangten Sie den Ausstand der D.________ im Verfahren ZGO 2019 5 und begründeten dies (ausschliesslich) damit, dass D.________ in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsorgan gehandelt habe und sich aus der Verfügung Nr. APD 2019 1 ihre Befangenheit mit der Beklagten ergebe (Vi-act. 1). \n Das Bezirksgericht Schwyz wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 3. April 2019 ab (Proz. Nr. JDD 2019 15). Es begründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass sich gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund der mehrfachen Funktion des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen habe, für sich alleine in der Regel noch kein Ausstandsgrund ergebe, D.________ in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden eine andere Frage habe beurteilen müssen, nämlich die korrekte und gesetzmässige Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Vermittlers, während sie im Verfahren ZGO 2019 5 als Verfahrensleiterin handle, die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde demzufolge noch nichts über den Ausgang des Verfahrens ZGO 2019 5 aussage bzw. dieses in keiner Art und Weise präjudiziere und mithin der Anschein der Vorbefassung unbegründet sei. \n A.________ und B.________ sowie die C.________ fechten den Beschluss des Bezirksgerichts Schwyz mit Eingabe vom 15. April 2019 beim Kantonsgericht an und machen (neu) geltend, D.________ habe in derselben Sache mindestens zweimal zu ihrem Nachteil geurteilt, indem sie immer wieder auf die Einreichung einer im Bezirk Schwyz nicht zu habenden Klagebewilligung gepocht habe (KG-act. 1). \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Die vorinstanzlichen Akten in der Hauptsache ZGO 2019 5 wurden zudem im Verfahren ZK2 2019 16 beigezogen. Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). \n 2. Die Beschwerdelegitimation setzt im Allgemeinen voraus, dass sich der Beschwerdeführer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt hat, das zum angefochtenen Urteil führte, es sei denn, es handle sich um nicht beteiligte Dritte, welche von gerichtlichen Entscheiden betroffen sind (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 f. zu