\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 11. Juni 2019 \n ZK2 2019 10+17 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n 1. A.________, Kläger und Beschwerdeführer, 2. B.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Rücksendung URP-Unterlagen und Nichteintreten auf Schlichtungsgesuch
\n \n \n \n (Beschwerden gegen die Verfügungen des Vermittleramts Steinen vom 7. und 12. März 2019, SST 2019 4);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie die E.________ reichten am 6. Februar 2019 beim Vermittleramt Steinen ein Schlichtungsgesuch gegen C.________ betreffend Schadensersatz, Entschädigung und Genugtuung im Betrage von Fr. 92‘540.00 ein und beantragten gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 15). Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Vermittleramt Steinen mit, dass die E.________ nicht mehr Partei im Verfahren sei und der Streitwert sich nun auf Fr. 393‘400.00 belaufe. Sie ersuchten das Vermittleramt Steinen, die Schlichtungsverhandlung umgehend so einzuberufen, so dass die Klagebewilligung dem Bezirksgericht Schwyz gemäss dessen Verfügung vom 14. Februar 2019 in Sachen ZGO 2019 5 bis zum 1. März 2019 vorgelegt werden könne (Vi-act. 14). \n Am 19. Februar 2019 setzte das Vermittleramt den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.00, behielt sich die Erhebung weiterer Kostenvorschüsse vor und verwies die Kläger bezüglich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an das Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 13). Die Beschwerdeführer fochten diese Verfügung mit Aufsichtsbeschwerde bei der Bezirksgerichtspräsidentin Schwyz an, welche mit Verfügung vom 22. Februar 2019 die Beschwerde abwies. Auf Beschwerde der Beschwerdeführer hob der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (PRD 2019 5) Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin von Amtes wegen auf und trat auf die Aufsichtsbeschwerde infolge Subsidiarität dieses Rechtsmittels nicht ein. \n b) Am 1. März 2019 reichten die Beschwerdeführer beim Vermittleramt Steinen das ausgefüllte Formular betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Vi-act. 7). Das Vermittleramt sandte den Beschwerdeführern die Unterlagen mit Verfügung vom 7. März 2019 unter Hinweis darauf zurück, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Bezirksgericht Schwyz einzureichen sei (Vi-act. 6). Die Beschwerdeführer fechten diese Verfügung mit Eingabe vom 8. März 2019 (ZK2 2019 10, KG-act. 1) beim Kantonsgericht an und machen im Wesentlichen geltend, das Vermittleramt habe die Einberufung einer Schlichtungsverhandlung von der Feststellung der Mittellosigkeit durch die erste Instanz abhängig gemacht, das Bezirksgericht Schwyz seinerseits verlange, dass die Klagebewilligung aufgrund einer Fristerstreckung bis Ende April 2019 vorgelegt werde, ohne Feststellung der Mittellosigkeit sei diese Klagebewilligung aber nicht zu haben. Auf diese Weise habe das Vermittleramt den Beschwerdeführern das Recht völlig verweigert. \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 4) wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. März 2019 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). \n c) Mit Verfügung vom 12. März 2019 trat das Vermittleramt Steinen auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, nachdem weder der Kostenvorschuss von Fr. 300.00 bezahlt noch eine Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz über einen berechtigten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bis zum 8. März 2019 eingereicht worden sei (Vi-act. 4). Die Beschwerdeführer fechten diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. März 2019 beim Bezirksgericht Schwyz an (ZK2 2019 17, KG-act. 2), welches mit Verfügung des Vize-Gerichtspräsidenten vom 22. März 2019 (mit Berichtigung vom 2. April 2019; vgl. KG-act. 9 f.) die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz überwies und die gleichzeitig erhobene Aufsichtsbeschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 1). \n Bei der Vorinstanz wurden wiederum die Akten eingeholt (KG-act. 3). Die im Schlichtungsverfahren Beklagte verzichtete am 27. März 2019 auf Beschwerdeantwort (KG-act. 5). Das Vermittleramt teilt mit Vernehmlassung vom 1. April 2019 (KG-act. 7) im Wesentlichen mit, es habe gestützt auf Abklärungen beim Bezirksgericht Schwyz verlangt, dass für die Beanspruchung der unentgeltlichen Rechtspflege ein entsprechendes Gesuch mit allen Unterlagen beim Bezirksgericht Schwyz einzureichen sei. Der Verzicht auf Beschwerdeantwort und die Vernehmlassung des Vermittleramts wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 6 + 8). \n 2. Gegenstand der Beschwerdeverfahren bilden die Verfügungen des Vermittleramts Steinen vom 7. März 2019, mit welchen den Beschwerdeführern die Unterlagen betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwecks Einreichung beim Bezirksgericht Schwyz zurückgesandt wurden, und die Verfügung vom 12. März 2019, mit welcher auf die Schlichtungsgesuche nicht eingetreten wurde, nachdem weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Entscheid des Bezirksgerichts über die unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurde. Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob das Vermittleramt Steinen die Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtspflege ans Bezirksgericht Schwyz verweisen durfte oder ob es diese Frage selber hätte entscheiden müssen. \n Das Kantonsgericht entschied mit Beschluss ZK2 2018 74 vom 15. April 2019 in einem Fall aus dem Bezirk Höfe, dass für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Verfahrens die Schlichtungsbehörden selber zuständig seien und nicht das Bezirksgericht. Das Kantonsgericht begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass