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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 11.06.2019 ZK2 2019 16

June 11, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·766 words·~4 min·1

Summary

Fristerstreckung für Klagebewilligung | Zivilprozessuale Fragen

Full text

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 11. Juni 2019 \n ZK2 2019 16 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________,  Kläger und Beschwerdeführer, 2. B.________,  Klägerin und Beschwerdeführerin,   gegen   C.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Fristerstreckung für Klagebewilligung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Schwyz vom 12. März 2019, ZGO 2019 5);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie die E.________ reichten am 6. Februar 2019 beim Vermittleramt Steinen ein Schlichtungsgesuch gegen C.________ betreffend Schadensersatz, Entschädigung und Genugtuung im Betrage von Fr. 92‘540.00 ein und beantragten gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 1/4). Am 11. Februar 2019 erhoben die Beschwerdeführer zudem beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen C.________ aus Schadensersatz, Entschädigung, Genugtuung und Rückgabe unrechtmässig erzielter Mieteinnahmen, wobei sie die Gesamtforderung auf Fr. 393‘400.00 bezifferten (Fr. 49‘400.00 unrechtmässig erzielte Einnahmen aus dem Mietverhältnis, Fr. 224‘000.00 aus dem Mietverhältnis entgangener Gewinn und Schadensersatz, Fr. 70‘000.00 Entschädigung für Umtriebe aus Rechtsstreitigkeiten und Fr. 50‘000.00 Genugtuung; Vi-act. 1). Die Bezirksgerichtspräsidentin Schwyz setzte den Beschwerdeführern im Verfahren ZGO 2019 5 mit Verfügung vom 14. Februar 2019 nebst weiteren Anordnungen Frist bis zum 1. März 2019, um die Klagebewilligung der zuständigen Schlichtungsbehörde einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (Vi-act. 2). Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wiederum ans Vermittleramt Steinen und teilten mit, dass die E.________ nicht mehr Partei im Verfahren sei und der Streitwert sich nun auf Fr. 393‘400.00 belaufe. Sie ersuchten das Vermittleramt Steinen, die Schlichtungsverhandlung umgehend so einzuberufen, dass die Klagebewilligung bis zum 1. März 2019 dem Bezirksgericht Schwyz vorgelegt werden könne (ZK2 2019 17, Vi-act. 14). Das Vermittleramt Steinen forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung 19. Februar 2019 im Verfahren SST 2019 4 auf, einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 300.00 zu leisten und verwies sie für die Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an das Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 6/3). \n b) Das Vermittleramt Steinen sandte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 7. März 2019 die von ihnen eingereichten Unterlagen betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwecks Einreichung beim Bezirksgericht Schwyz zurück (Vi-act. 12/1+2). Am 12. März 2019 trat das Vermittleramt Steinen auf das Schlichtungsgesuch mangels Leistung des Kostenvorschusses und/oder der Vorlage einer Bewilligung des Bezirksgerichts Schwyz betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Vi-act. 15/2). Die Beschwerdeführer fochten beide Verfügungen beim Kantonsgericht an. Sie bilden Gegenstand der separaten Verfahren ZK2 2019 10 und ZK2 2019 17. \n c) Das Bezirksgericht Schwyz erstreckte mit Verfügung vom 27. Februar 2019 den Beschwerdeführern die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung bis zum 30. April 2019 (Vi-act. 10). Am 8. März 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Schwyz mit, dass ihnen das Vermittleramt Steinen alle Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege retourniert habe und die Einberufung einer Schlichtungsverhandlung von der erstinstanzlichen Verfügung zur Feststellung der Mittellosigkeit abhängig mache. Auf diese Weise habe ihnen das Vermittleramt das Recht völlig verweigert. Sie sähen sich deshalb gezwungen, das Bezirksgericht zu ersuchen, sie von der Pflicht zur Einreichung einer Klagebewilligung zu entbinden oder die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung noch zu erstrecken (Vi-act. 12). \n Mit Verfügung vom 12. März 2019 wies das Bezirksgericht Schwyz das Gesuch um Entbindung von der Einreichung einer Klagebewilligung ab (Dispositiv-Ziffer 1; Vi-act. 13) und ebenso das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Klagebewilligung. Zur Begründung führte das Bezirksgericht aus, die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren seien in der Regel derart gering, dass sie auch von Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln vorgeschossen bzw. bezahlt werden könnten (Dispositiv-Ziffer 2; Vi-act. 13). \n d) Die Beschwerdeführer fechten die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. März 2019 mit rechtzeitiger Eingabe vom 21. März 2019 beim Kantonsgericht an und verlangen deren Aufhebung. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, sie könnten ihre Ansprüche im Rahmen des Prozesses ZGO 2019 5 nicht geltend machen, da die vom Bezirksgericht Schwyz angeforderte Klagebewilligung nachweislich nicht zu haben sei. Das Bezirksgericht verweigere ihnen dadurch das Recht (KG-act. 1). \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 26. März 2019 auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Dieser Verzicht sowie das Aktenüberweisungsschreiben der Vor­instanz wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5+7). \n 2. Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2019 stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Diese kann gemäss

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