\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 17. Juli 2019 \n ZK2 2019 1 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschwerdegegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beschwerdeführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Beschwerde gegen Willensvollstrecker
\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Dezember 2018, ZES 2018 229);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ ist Willensvollstreckerin des Nachlasses des am ________ in der Gemeinde Schwyz verstorbenen, im Todeszeitpunkt in der Gemeinde Steinen wohnhaften E.________ selig. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz verfügte am 28. Dezember 2018 in einem von C.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die Willensvollstreckerin: \n 1. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die in der Schweiz gelegenen Vermögensmittel des Nachlasses (…) gemäss dem Teilungsvertrag und gerichtlichen Vergleich der Erben, wie es sich aus der Verfügung des Vermittleramts Steinen vom 28. November 2017 ergibt, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids an die Erben zu verteilen. \n 2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides die eingelagerten Nachlassgegenstände zu entsorgen. \n 3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides zu Handen der Erbengemeinschaft einen ordnungsgemässen Rechenschaftsbericht und eine Honorarrechnung für ihre bisherige Tätigkeit als Willensvollstreckerin seit Amtsantritt zu erstellen. \n 4. [Strafandrohung für die Widerhandlung gegen Ziff. 1-3]. \n 5. [Aufhebung Kontosperre]. \n 6.-8. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]. \n 9./10. [Rechtsmittel Berufung/Zustellung]. \n \n Gegen diese Verfügung erklärte die Willensvollstreckerin am 10. Januar 2019 rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsgegnerin. Ausserdem stellt sie den Verfahrensantrag, das Berufungsverfahren so lange zu sistieren, bis über ihre beim Vermittleramt Steinen am 7. Januar 2019 hängig gemachte Vermächtnisklage entschieden sei. Nachdem die Berufungsführerin am 7. Januar 2019 ihr Willensvollstreckermandat niederlegte \n (KG-act. 6/1), setzte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 18. Januar 2019 dem Ersatz-Willensvollstrecker Frist zur Annahme des Willensvollstreckerauftrages (KG-act. 6), was dieser mit Schreiben vom 25. Januar 2019 ablehnte (KG-act. 8/1). Mit Antwort vom 30. Januar 2019 beantragte die Berufungsgegnerin, auf die Berufung nicht einzutreten, diese eventualiter als gegenstandslos zu erklären oder vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 9). Dazu nahm die Berufungsführerin am 11. Februar 2019 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (KG-act. 11). Dazu liess sich die Berufungsgegnerin nochmals vernehmen (KG-act. 13). \n 2. Die im summarischen, nichtstreitigen Aufsichtsverfahren ergangene \n (