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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.02.2019 ZK2 2018 96

February 7, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·569 words·~3 min·4

Summary

Forderung | Arbeitsrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 7. Februar 2019 \n ZK2 2018 96 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagter und Beschwerdeführer,   gegen   B.________, Kläger und Beschwerdegegner,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. November 2018, ZEV 2018 017);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Urteil vom 20. November 2018 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln den im erstinstanzlichen Verfahren säumig gebliebenen Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Kläger den Betrag von Fr. 3‘320.00 nebst 5 Prozent Zins seit dem 19. Februar 2018 zu bezahlen. Der Einzelrichter wies die Klage im darüber hinaus gehenden Umfange ab, beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln im Umfange der Klagegutheissung und befahl dem Beklagten, seine Bewertung (inkl. Bild) bezüglich der Firma des Klägers („B.________“) bei Google zu löschen. \n Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und machte folgendes geltend: \n Sehr geehrte Damen und Herren vom Kantonsgericht Schwyz, mit diesem Schreiben möchte ich das Urtei[l] vom Bezirk Einsiedeln anfenchten. Der Hauptgrund dafür ist das meine Lebenspartnerin das Schreiben in einem Kuvert persöhnlich beim Bezirksgericht abgegeben hatt und zwar am 13.11.2018 das war ein Dienstag und da Sie ab 12:30 Uhr arbeiten musste hatt Sie das Kuvert gegen 11:30 Uhr im Gebäude abgegeben. Kurioserweise kam laut Gericht nie etwas an, somit wurde ein Urteil gefällt was nur auf aussagen von einer Partei. Ich habe im Nachhinein noch einige Unterlagen besorgt, welche ich dem Gericht hier mit beifüge. Desweiteren werde ich dieses Schreiben einmal per Einschreiben senden und ein weiteres mal persöhnlich dem Gericht bringen daher könnte es zu einer Abweichung von ein bis zwei Werks­tagen kommen. Nichts desto trotz wünsche ich dem Gericht erholsame und besinnliche Festtage und einen guten Start ins neue Jahr. \n   \n   \n Die Beschwerde war nicht unterzeichnet. Der Beklagte fügte der Beschwerde sein angebliches Schreiben ans Bezirksgericht Einsiedeln und Dokumente zum erstinstanzlichen Prozess bei. \n Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 3). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Der vorinstanzliche Richter bestritt, dass je eine Eingabe des Beklagten beim Bezirksgericht Einsiedeln eingegangen oder abgegeben worden sei (KG-act. 5). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht \n (KG-act. 6). Dem Beklagten wurde am 28. Dezember 2018 Frist zur Verbesserung der Eingabe bis am 7. Januar 2019 gesetzt. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eingabe insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen müsse. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten würden, seien im Einzelnen zu bezeichnen und es sei anzugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Mängel wie fehlende Unterschrift oder Vollmacht seien innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gelte (KG-act. 4). \n Mit Datum vom 4. Januar 2019 (Postaufgabe; KG-act. 7) reicht der Beklagte die oben erwähnte Eingabe unterzeichnet, im Übrigen aber in unveränderter Form nochmals ein. \n 2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss

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