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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.01.2019 ZK2 2018 72

January 18, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,040 words·~5 min·4

Summary

Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 18. Januar 2019 \n ZK2 2018 72 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Beschwerdegegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Kostenbeschwerde

\n \n \n \n (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2018, ZEO 2016 71);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. C.________ als Vermieter und die A.________ AG als Mieterin schlossen am 23. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 einen Mietvertrag ab. Als Mietobjekt wurden eine Gewerbefläche an der D.________strasse zz in Freienbach zur Nutzung als Lager sowie drei Autoabstellplätze bezeichnet. Mietbeginn war am 1. Januar 2012 und die Kündigungsfrist betrug 12 Monate, erstmals kündbar per 1. Januar 2020. Der Mietzins betrug Fr. 15‘380.00 pro Monat inkl. Nebenkosten (Vi-act. KB 2). \n a) Die A.________ AG erhob nach erfolglosem Schlichtungsversuch (Vi-act. KB 1) am 17. November 2016 beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen C.________ mit folgenden Anträgen (Vi-act. A/I): \n 1. Es sei festzustellen, dass der am 23. Dezember 2011 resp. am 9. Januar 2012 unterzeichnete Mietvertrag über das Mietobjekt Gewerbefläche (ca. x m2) an der D.________strasse zz, 8807 Freienbach weiterbesteht. \n   \n 2. Es sei der Mietzins für das Mietobjekt Gewerbefläche (ca. x m2) an der D.________strasse zz in 8807 Freienbach seit 1. Februar 2016 zufolge fehlender Nutzbarkeit auf Fr. 0 zu reduzieren. \n   \n 3. Es sei die monatliche Entschädigung für das durch die Klägerin seit Februar 2016 genutzte Ersatzobjekt im 1. Obergeschoss der Mietliegenschaft auf Fr. 6‘000.- festzusetzen. \n   \n 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 65‘660.- zu bezahlen (Rückerstattung Mietzinse Februar bis August 2016 von insgesamt Fr. 107‘660.- abzüglich der Entschädigung für die Nutzung des Ersatzobjektes für die Monate Februar bis August 2016 von insgesamt Fr. 42‘000.-). \n   \n 5. Die ab September 2016 bei der Schlichtungsbehörde Höfe hinterlegten Mietzinse seien bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Leistung gemäss obenstehender Ziffer 4 an den Beklagten he­rauszugeben. \n   \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. derjenigen für das Schlichtungsverfahren) zu Lasten des Beklagten. \n Mit Klageantwort und Widerklage vom 10. Januar 2017 beantragte C.________ Folgendes (Vi-act. A/II): \n Die Klägerin sei zu verpflichten, die vereinbarten monatlichen, und noch ausstehenden Mieten zu bezahlen. \n   \n Es sind dies  Fr. 15380.-- bis 1. Januar 2021 für die Parterrefläche \n abzüglich die Mieteinnahmen der Untermieterin ab Okt. 2016 \n Fr. 6000.-- ab Feb. 16 bis 1. Januar 2021 für Fläche 1. OG ohne Büro \n   \n Unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. \n Die A.________ AG beantragte mit Widerklageantwort vom 27. März 2017 die Abweisung der Widerklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Widerklägers (Vi-act. A/III). \n In ihren Vorträgen an der Hauptverhandlung vom 17. November 2017 (Vi-act. D/5 und A/IV) sowie anlässlich ihrer mündlichen Stellungnahmen zum Beweisergebnis vom 8. Mai 2018 (Vi-act. D/11) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. \n Mit Urteil vom 12. Juli 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes: \n 1.1 Der Mietzins für die Fläche an der D.________strasse zz, in Freienbach (ca. x m2) ist ab Oktober 2016 bis zur Behebung des Mangels auf null herabzusetzen. \n   \n 1.2 Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. \n   \n 2.1 Die Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Widerkläger Fr. 48‘000.00 zu bezahlen. \n   \n 2.2 Im Übrigen ist die Widerklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. \n   \n 2.3 Die Schlichtungsbehörde Höfe wird angewiesen, den von der Klägerin für den Monat September 2016 hinterlegten Betrag von Fr. 9‘210.00 an den Beklagten auszubezahlen. \n   \n 3.1 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 40‘000.00 werden zu 80 % (Fr. 32‘000.00) der Klägerin und zu 20 % (Fr. 8‘000.00) dem Beklagten auferlegt und von den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses (Fr. 10‘000.00) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beklagten zurückerstattet. \n   \n 3.2 Die Klägerin hat dem Beklagten unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 2‘000.00 zu bezahlen. \n   \n 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 6‘400.00 zu bezahlen. \n b) Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. September 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Dispositiv Ziff. 3.1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Klägerin zu 25 % und dem Beklagten zu 75 % aufzuerlegen. \n   \n 2. Dispositiv Ziff. 3.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben. \n   \n 3. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 29‘500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners. \n Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 stellte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) folgende Anträge (KG-act. 4): \n Die Kostenbeschwerde der Klägerin sei abzulehnen. \n   \n Die Differenz zwischen der vereinbarten Miete von Fr. 15380.- zum Mietbetrag von Fr. 14540.- welche im Einverständnis der Klägerin mit dem Ersatzmieter vereinbart werden konnte, somit Fr. 840.- Mt. sei der Klägerin aufzuerlegen. \n   \n Die im Mietbetrag der Ersatzmieterin von Fr. 14540.- noch nicht enthaltenen 20 Stk. verlangten Parkplätze zu Fr. 60.--/Stk. somit Fr. 1200.- Mt. seien der Klägerin aufzuerlegen. \n   \n Alles unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. \n 2. Die Beschwerdeführerin focht lediglich die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Urteils an, d.h. dessen Dispositivziffern 3.1, 3.2 und 4 (KG-act. 1). Der Beschwerdegegner erhob zwar in der Hauptsache am 21. August 2018 fristgerecht Berufung (KG-act. 1, ZK1 2018 27). Der Kantonsgerichtspräsident trat jedoch auf diese mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 nicht ein. Vorliegend ist das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, nicht dasjenige des Beschwerdegegners zu beurteilen. Der (erstinstanzliche) Kostenentscheid ist selbständig, d.h. unabhängig von der Hauptsache, nur mit Beschwerde anfechtbar (

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