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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 31.01.2019 ZK2 2018 62

January 31, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,127 words·~6 min·3

Summary

\"Ergänzungen Child Arrangement Order\" (Family Court Medway, UK) | Kindsrecht

Full text

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 31. Januar 2019 \n ZK2 2018 62 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,   gegen   B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n \"Ergänzungen Child Arrangement Order\" (Family Court Medway, UK)

\n \n \n \n (Berufung gegen Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Juli 2018, ZES 2018 389);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           a) A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) heirateten am 26. Oktober 2006 in England. Ihrer Ehe entspross die Tochter C.________. \n \n b) Mit Entscheid vom 26. März 2012 schied das Gericht in England die Ehe. Das englische Scheidungsurteil regelte die Frage der elterlichen Sorge und Obhut nicht. \n c) Der Gesuchsteller wechselte den Wohnsitz im Frühling 2011 in die Schweiz, nach Wollerau (ZEO 2012 43, Klageschrift des Gesuchstellers vom 11. Juni 2012, S. 10.). Am 6. Juni 2011 reiste die Gesuchsgegnerin mit der Tochter ebenfalls in die Schweiz, nach Wollerau zum Gesuchsteller (ZEO 2012 43, Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 27. Juni.2012, S. 3). Nach dem rechtskräftig ergangenen Scheidungsurteil in England reichte der Gesuchsteller am 11. Juni 2012 Klage beim Bezirksgericht Höfe ein, mit dem Rechtsbegehren der alleinigen elterlichen Sorge sowie der alleinigen Obhut über die gemeinsame Tochter (Klageschrift im Verfahren ZEO 2012 43). Das Verfahren hat, betreffend elterlicher Sorge und Obhut, mit Verfügung vom 8. Juli 2014 geendet. Das Bezirksgericht Höfe entschied, die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. Die Gesuchsgegnerin erhielt die alleinige Obhut der Tochter (ZEO 2012 43, Verfügung vom 8. Juli 2014, Dispositiv Ziff. 2). Insbesondere wurde der persönliche Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Gesuchsteller und der gemeinsamen Tochter geregelt. Das Bezirksgericht Höfe hielt fest, dass die Gesuchsgegnerin anfangs August 2014 beabsichtigte, mit der Tochter nach England auszureisen (ZEO 2012 43, Verfügung vom 8. Juli 2014, Dispositiv Ziff. 3). \n d) Die Gesuchsgegnerin übersiedelte in der Folge mit der gemeinsamen Tochter nach England. Der Gesuchsteller wandte sich daraufhin an das englische Gericht. Wie das Bezirksgericht Höfe in einem späteren Verfahren bzgl. Anerkennung und Vollstreckung des britischen Obhutsentscheids festhielt, machte der Gesuchsteller vor dem englischen Gericht geltend, es sei ihm das Besuchsrecht regelmässig vereitelt worden (ZES 2015 415, Verfügung vom 10. November 2015 E. 1 ). Insbesondere habe die Gesuchsgegnerin ihre persönlichen Verhältnisse nicht regeln können und habe auch sonst Defizite in der Erziehung mit der Tochter offenbart. Das englische Gericht erliess die notwendigen Verfügungen und liess das Kind begutachten. Daraufhin wurde dem Gesuchsteller die Obhut über die Tochter zugesprochen (Child Arrangements Order Ziff. 9a). Im “Child Arrangements Order “des Familien­gerichts Medway (Family Court at Medway, England) vom 15. Juli 2015 wurde nebst der Obhutszuteilung an den Vater, u.a. die Art und Weise der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen der gemeinsamen Tochter und der nicht (mehr) obhutsberechtigten Mutter geregelt (Child Arrangements Order Ziff. 9b ff.). \n \n              Das Urteil des Familiengerichts Medway vom 15. Juli 2015 wurde vom Bezirksgericht Höfe in der Verfügung vom 10. November 2015 im Verfahren ZES 2015 415 anerkannt und für vollstreckbar erklärt. \n \n   \n \n                In einem weiteren Verfahren ZES 2016 71, betreffend Vollstreckung des Child Arrangement Order Family Court Medway (UK) wies das Bezirksgericht Höfe den Antrag der Gesuchsgegnerin, wonach sie mit der gemeinsamen Tochter Ferien ausserhalb der Schweiz (Slowenien) verbringen wollte am 24. Februar 2016 ab. \n \n   \n \n           Am 6. Juli 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Höfe das Gesuch ein betreffend „Ergänzungen Child Arrangement Order\" (Family Court Medway, UK). Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge: \n \n “1. Ziffer 9.i.i des ursprünglichen Urteils Child Arrangement Order Family Court Medway (UK) „Until the Mother can provide the father with a residential address applications for a contract for employment or evidence that she has qualified for state benefits in the country she resides and her immigration status then all the mother’s time with C.________ shall be in Switzerland supervised by the father or an agreed third party.” \n   \n Und Ziffer 3.i.i des Vollstreckungsurteils ZES 2015 415 werden wie folgt aktualisieren: \n Ziffer 9.i.i: „Without prior written agreement between the mother and the father, all the mother’s time with C.________ shall be in Switzerland and supervised by the father or an agreed third party“ \n Ziffer 3.i.i: “Ohne vorherige schriftliche Zustimmung zwischen der Mutter und Vater, werden die Besuchszeiten zwischen C.________ und ihrer Mutter in der Schweiz und unter Aufsicht des Vaters oder einer vereinbarten dritten Partei stattfinden.” \n   \n 2. Ziffer 9.b des ursprünglichen Urteils Child Arrangement Order Family Court Medway (UK) “For half of all school holidays, the child is to have contact with the father no less than twice per week when she is with her mother and, in the event that the mother is on a holiday with C.________ and unable to facilitate Skype there shall be telephone contact at least once in the week.” \n   \n Und Ziffer 3.b des Vollstreckungsurteils ZES 2015 415 werden wie folgt aktualisieren: \n Ziffer 9.b: „For one week during Christmas or ‚Sport school holidays in winter and for one week during summer school holidays. Without prior written agreement between the mother and the father, all the mother’s time with C.________ shall be in Switzerland and supervised by the father or an agreed third party” \n Ziffer 3.b: “Für eine Woche während der Weihnachts- oder Sportferien im Winter und für eine Woche während der Sommerferien. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung zwischen der Mutter und dem Vater; werden die Besuchszeiten zwischen C.________ und ihrer Mutter in der Schweiz und unter Aufsicht des Vaters oder einer vereinbarten dritten Partei stattfinden.“ \n   \n 3. C.________ kann ihre Verwandten in Russland in Begleitung von Vater auf Reisen bis zu 20 Tagen besuchen. \n   \n 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ \n   \n Auf das Gesuch tritt das Bezirksgericht Höfe mangels Zuständigkeit nicht ein (ZES 2018 389, Verfügung vom 18. Juli 2018). \n   \n 3. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 erhob der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Schwyz Berufung. Er ersuchte explizit um einen Entscheid betr. Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren und hielt an seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen fest (KG-act. 1). \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2+5). Mit Verfügung vom 18. September 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Frist von 10 Tagen seit Zustellung für die Berufungsantwort angesetzt (KG-act. 7). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde sie zudem gestützt auf

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