\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 14. November 2018 \n ZK2 2018 51 und 52 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, C.________, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, gegen E.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n vorsorgliche Massnahmen, Obhutszuteilung und Besuchsrecht
\n \n \n \n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Juni 2018, ZEO 2015 55);- \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Berufungsverfahren ZK2 2018 51 und 52 zu vereinigen sind; \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March am 12. Juni 2018 ‒ gemäss Sachverhaltsdarstellung gestützt auf das von der Gesuchstellerin an der im Scheidungsverfahren am 13. März 2018 durchgeführten Einigungsverhandlung gestellte mündliche Abänderungsbegehren ‒ Folgendes verfügte: \n 1. Der Abänderungsantrag der Gesuchstellerin vom 13.03.2018 wird gutgeheissen und die Vereinbarung Ziff. 2 vom 29.05.2013, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 03.06.2013 [ZES 12 241], wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: \n \n Das Kind C.________ wird ab 31.07.2018 unter die Obhut der Gesuchstellerin/Mutter gestellt und ihr zur Pflege und Erziehung zugewiesen. \n \n 2. Der Abänderungsantrag der Gesuchstellerin vom 13.03.2018 wird gutgeheissen und die Vereinbarung Ziff. 3 vom 29.05.2013, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 03.06.2013 [ZES 12 241], sowie die Vereinbarung Ziff. 1 vom 13.03.2015, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 23.03.2015 [ZES 14 410] und die Vereinbarung Ziff. 1.3 Abs. 1 einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 15.12.2016 [ZES 16 549], werden von Amtes wegen – mit Ausnahme der Errichtung eines Besuchsrechtsbeistands ‒ aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: \n \n Der Gesuchsgegner/Vater wird berechtigt erklärt, das Kind C.________ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: \n - jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00, \n - ab Karfreitag, 19.00 Uhr, bis Ostersonntag, 19.00 Uhr, an Auffahrt und Fronleichnam, je Donnerstag von 09.00 Uhr, bis und mit darauffolgenden Sonntag, 19.00 Uhr, sowie am 25. Dezember, 09.00 Uhr, bis 26. Dezember, 19.00 Uhr, \n - während C.________ Wintersportferien für eine Woche von Samstagmorgen, 09.00 Uhr bis Samstagabend, 19.00 Uhr, während der dritten und vierten Sommerschulferienwoche ab Samstagmorgen, 09.00 Uhr bis Samstagabend 19.00 Uhr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. \n \n 3. [Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an Gesuchstellerin] \n \n 4. [Rechtsmittel] \n \n 5. [Zufertigung] \n \n \n - dass sowohl der Gesuchsgegner als auch C.________ je am 25. Juni 2018 Berufung gegen diese Verfügung erhoben (je KG-act. 1 aus ZK2 2018 51 bzw. 52); \n - dass gestützt auf die gestellten Anträge eine Änderung der Obhutszuteilung sowie eine Anpassung der Besuchsrechtsregelung zu prüfen ist; \n - dass C.________ am 31. Oktober 2018 durch die Gerichtsleitung im Schulhaus G.________ in Siebnen angehört worden ist; \n - dass die Parteien (inklusive Kinderbeiständin) an der Instruktionsverhandlung vom 14. November 2018 folgenden Vergleich abschlossen (KG-act. 26 aus ZK2 2018 51): \n 1. Das Kind C.________, bleibt einstweilen für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter der Obhut des Vaters. \n \n 2. Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29. Mai 2013, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 3. Juni 2013 (ZES 12 241), sowie Ziffer 1 der Vereinbarung vom 13. März 2015, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 23. März 2015 (ZES 14 410), inklusive die am 9. November/1. Dezember 2016 vereinbarte Abänderung von Ziffer 1.3. Absatz 1 dieser Vereinbarung, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (ZES 16 549), werden – mit Ausnahme der Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft ‒ aufgehoben und es wird was folgt vereinbart: \n \n Die Mutter ist berechtigt, das Kind C.________ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: \n \n - Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, ab Schulschluss oder 19.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr; \n - ab Karfreitag, 19.00 Uhr, bis Ostersonntag, 19.00 Uhr, sowie am 25. Dezember, 09.30 Uhr, bis 26. Dezember, 19.00 Uhr; diese Regelung geht der allgemeinen Besuchsregelung vor; \n - während der Schulzeit jeden auf ein Besuchswochenende folgenden Mittwoch ab Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn; \n - an jenen Feiertagen, die auf einen Donnerstag und/oder Freitag unmittelbar vor einem Besuchswochenende bei der Mutter und/oder auf einen Montag unmittelbar nach einem Besuchswochenende bei der Mutter zu liegen kommen, von je Donnerstag bzw. Freitag, 09.00 Uhr, bis und mit darauffolgendem Sonntag bzw. Montag, 19.00 Uhr, ausser während vier Wochen Daddyferien; \n - während der ersten Woche von C.________ Herbst- und Frühlingsferien sowie der 2. und 3. Woche ihrer Sommerferien (jeweils Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr). \n \n Diese Besuchsregelung beginnt ab Freitag, 23. November 2018. \n \n 2. [recte 3.] Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. Vorbehalten bleibt die unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin. \n \n 3. [recte 4.] Die Parteien beantragen die Abschreibung dieses Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich. \n \n 4. [recte 5.] Die Parteien verzichten im Sinne von