\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 18. Januar 2019 \n ZK2 2018 30 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n unentgeltlicher Prozessbeistand
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Schübelbach vom 12. Februar 2018, SSC 2018 3);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n a) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geboren am ________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C.________, reichte am 18. Januar 2018 dem Vermittleramt Schübelbach ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung der mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 11. Juli 2016 festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge ein (Vi-act. 10). Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Das Vermittleramt stellte am 12. Februar 2018 die Klagebewilligung aus (Vi-act. 3). Mit Verfügung gleichentags hiess es die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Befreiung der Vermittlungsgebühren gut, lehnte die unentgeltliche Rechtsvertretung jedoch aufgrund fehlender Notwendigkeit ab (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). \n \n Am 28. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Vermittleramtes Schübelbach vom 12. Februar 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Schlichtungsverfahren zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Vermittleramts Schübelbach. Ausserdem ersuchte sie auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1). Das Vermittleramt überwies am 5. März 2018 die Akten und hielt an der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung fest (KG-act. 4). Am 21. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörigen Beilagen ein und nahm zur Vernehmlassung des Vermittleramts Stellung (KG-act. 7). \n \n Eine Person hat gemäss