\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 21. Januar 2019 \n ZK2 2018 23 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, gegen C.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung aus Arbeitsrecht
\n \n \n \n (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Februar 2018, ZEV 2017 43);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 25. bzw. 29. Juni 2015 (amtlich genehmigt am 9. Juli 2015) schlossen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) als lernende Person und die C.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab. Inhalt des Vertrages war eine Lehre als Detailhandelsfachmann im D.________ in Freienbach mit Lehrbeginn am 1. Juli 2015 und Lehrende am 30. Juni 2016 (Vi-act. KB 2). Mit neuem Lehrvertrag vom 2. August 2016 (amtlich genehmigt am 16. August 2016) vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, falls der Notendurchschnitt des Beschwerdeführers ungenügend ist und sie setzten eine andere verantwortliche Berufsbildnerin ein (Vi-act. BB 19). Die Beschwerdegegnerin löste das Lehrverhältnis am 10. Februar 2017 per 31. März 2017 auf (Vi-act. BB 18). \n a) Mit Klage im vereinfachten Verfahren vom 10. Juni 2017 (Postaufgabe: 12. Juni 2017) stellte der Beschwerdeführer sinngemäss folgende Anträge (Vi-act. A/I): \n 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 6‘380.00 zu bezahlen. \n \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei. \n Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Klageantwort vom 7. Juli 2017, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen (Vi-act. A/II). \n Der Beschwerdeführer reichte weitere schriftliche Stellungnahmen ein (Vi-act. A/III und A/V-VII). Am 6. Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. D/1). \n Mit Urteil vom 6. Februar 2018 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen. \n b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Es sei das Urteil vom 6. Februar 2018 aufzuheben. \n \n 2. Es sei ein ordentliches Ermittlungs- und Beweisverfahren durchzuführen. \n \n 3. Es seien die klägerischen Beweise abzunehmen. \n \n 4. Es seien die Akten beizuziehen. \n \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten der Beklagten. \n Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist (KG-act. 5) keine Beschwerdeantwort ein. \n Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes (KG-act. 8): \n Diesbezüglich ersuche ich im Namen des Klägers weiterhin um \n \n - Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und um Gutheissung der Klage auf \n \n - Entschädigung der geleisteten Überstunden, sowie auf \n \n - Entschädigung der nicht ausbezahlten Arbeitspausen im Ausmass der substantiierten Beweisführung, vgl. Vorakten, \n \n und beantrage zusätzlich, es sei dem Kläger (aufgrund der fehlenden Kooperation der Gegenpartei) eine gebührende Umtriebsentschädigung zu entrichten. \n 2. Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (