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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 12.03.2018 ZK2 2018 20

March 12, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·432 words·~2 min·3

Summary

Forderung (Entscheid Vermittleramt) | übriges Vertragsrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 12. März 2018 \n ZK2 2018 20 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,   gegen   B.________ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung (Entscheid Vermittleramt)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Höfe vom 8. Januar 2018, SWO 2017 64);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass mit Entscheid vom 8. Januar 2018 (SWO 2017 64) der Vermittler des Vermittleramts Höfe die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Fr. 1‘476.00 zuzüglich Zins seit dem 28. Oktober 2016 zu bezahlen, in diesem Umfang den Rechtsvorschlag aufhob und die Beklagte verpflichtete, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 150.00 zu bezahlen sowie der Klägerin die Verfahrenskosten vor dem Vermittleramt Höfe in der Höhe von Fr. 350.00 zurückzuerstatten (KG-act. 1/1); \n - dass die Beklagte mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (Postaufgabe: 7. Februar 2018) gegen den Entscheid vom 8. Januar 2018 (SWO 2017 64) beim Kantonsgericht „Einsprache“ erhob und beantragte: Es sei festzuhalten, dass die Einsprache innert der 30igtägigen Frist eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten sei, die Verfügung aufgehoben und angepasst werden soll, sämtliche eingereichten Unterlagen und die Stellungnahme zu akzeptieren und dementsprechend die „Veranlagung“ anzupassen sei, und die ausgesprochene Verfügung den neuen Unterlagen angepasst und korrigiert werden soll, alles unter „O.E. kosten“ (KG-act. 1); \n - dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2018 eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Verbesserung ihrer Eingabe gesetzt wurde, da ihren Anträgen nicht zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid „angepasst“ (oder anders gesagt korrigiert) werden soll, und diese Frist zur Verbesserung der Eingabe unter ausdrücklichem Hinweis erfolgte, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 4 Ziff. 2); \n - dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 zugestellt wurde (KG-act. 5), die Beschwerdeführerin jedoch weder innert Frist noch bis heute eine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; \n - dass die Beschwerdeführerin auch den mit Verfügung vom 8. Februar 2018 festgelegten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 innert der gesetzten Frist bis 26. Februar 2018 nicht bezahlte, es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens aber erübrigt, diesbezüglich eine Nachfrist anzusetzen (KG-act. 3); \n - dass entsprechend dem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (

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