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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 16.04.2018 ZK2 2017 95

April 16, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,086 words·~5 min·3

Summary

Eheschutz | Eheschutzmassnahmen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 16. April 2018 \n ZK2 2017 95 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 5. Dezember 2017, ZES 2017 043/044);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) war bereits Mutter ihres Sohnes E.________, als sie A.________ (nachfolgend Berufungsführer) am ________ vor dem Zivilstandsamt Einsiedeln (SZ) heiratete. Die Parteien haben die gemeinsamen Kinder F.________, und G.________. Die Berufungsgegnerin ist zudem Mutter der Tochter H.________. Im März 2016 trennten sich die Parteien. Die Kinder wohnen seither bei der Mutter. \n a) Am 16. März 2017 leitete die Berufungsgegnerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzverfahren ein (Vi-act. A.I). Der Berufungsführer reichte am 19. April 2017 eine Gesuchsantwort ein (Vi-act. A.II). Am 27. Juni 2017 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher eine Parteibefragung durchgeführt wurde, die Parteien Stellung nahmen und ein Einigungsversuch erfolgte (Vi-act. A.III). Im Nachgang dieser Verhandlung liess die Vorinstanz den Parteien einen Vergleichsvorschlag zukommen (Vi-act. D.9). Die Parteien unterzeichneten am 4. bzw. 8. Juli 2017 die Teilvereinbarung 1 (Vi-act. A.IV.a/b) betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, elterliche Sorge, Obhut und Betreuung sowie Zuteilung der Wohnung. Am 21. bzw. 23. August 2017 unterzeichneten sie die Teilvereinbarung 2 (Vi-act. A.V.a/b) betreffend Gegenstände des Ehemannes und Fahrzeuge. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln verfügte am 5. Dezember 2017 Folgendes: \n 1. (Getrenntleben) \n   \n 2. (Genehmigung der Teilvereinbarungen I und II) \n   \n 3. (Zuteilung der ehelichen Wohnung und Lagerungsrecht) \n   \n 4. (Obhut) \n   \n 5. (Betreuung) \n   \n 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 16.03.2016 bis 30.06.2017 folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen: \n   \n  Gesuchstellerin, ehelicher Unterhaltsbeitrag CHF 3'703.00 \n  F.________, Barunterhalt CHF 970.00 \n  G.________, Barunterhalt CHF 1'030.00 \n   \n 7. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 01.07.2017 bis 31.08.2017 folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen: \n   \n  Gesuchstellerin, ehelicher Unterhaltsbeitrag CHF 3'813.00 \n  F.________, Barunterhalt CHF 1'024.00 \n  G.________, Barunterhalt CHF 1'074.00 \n   \n 8. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 01.09.2017 folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge rückwirkend resp. im Voraus zzgl. Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen: \n   \n  Gesuchstellerin, ehelicher Unterhaltsbeitrag CHF 4'725.00 \n  F.________, Barunterhalt CHF 1'024.50 \n  G.________, Barunterhalt CHF 1'084.50 \n   \n  Die Kinderunterhaltsbeiträge sind mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. \n   \n 9. (Indexierung) \n   \n 10. (Einkommensgrundlage) \n   \n 11. (Verrechnung) \n   \n 12. (Vormerk Ziff. 2 der Teilvereinbarung II) \n   \n 13. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3‘000.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin zu 1/3 (CHF 1‘000.00) und dem Gesuchsgegner zu 2/3 überbunden (CHF 2‘000.00). \n   \n 14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausserrechtlich mit CHF 1‘500.00 zu entschädigen. \n   \n 15. (Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege) \n   \n 16. (Rechtsmittel) \n   \n 17. (Zustellung) \n b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 18. Dezember 2017 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Dispositiv Ziff. 6 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 5. Dezember 2017 im Verfahren ZES 2017 43 (Eheschutz) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 17. März 2017, eventualiter ab 16. März 2016, bis 30. Juni 2017: \n   \n  Berufungsbeklagte: CHF 915.00 \n  F.________, Barunterhalt: CHF 938.00 \n  G.________, Barunterhalt: CHF 998.00 \n   \n 2. Dispositiv Ziff. 7 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 5. Dezember 2017 im Verfahren ZES 2017 043 (Eheschutz) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. Juli 2017 bis 31. August 2017: \n   \n  Berufungsbeklagte: CHF 996.00 \n  F.________, Barunterhalt: CHF 978.00 \n  G.________, Barunterhalt: CHF 1'038.00 \n   \n 3. Dispositiv Ziff. 8 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 5. Dezember 2017 im Verfahren ZES 2017 043 (Eheschutz) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. September 2017: \n   \n  Berufungsbeklagte: CHF 1'765.00 \n  F.________, Barunterhalt: CHF 927.00 \n  G.________, Barunterhalt: CHF 987.00 \n   \n 4. Dispositiv Ziff. 13 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 5. Dezember 2017 im Verfahren ZES 2017 043 (Eheschutz) sei aufzuheben und es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. \n   \n 5. Dispositiv Ziff. 14 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 5. Dezember 2017 im Verfahren ZES 2017 043 (Eheschutz) sei aufzuheben und es sei keine ausserrechtliche Entschädigung festzulegen. \n   \n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsbeklagten. \n Mit Berufungsantwort vom 8. Januar 2018 beantragte die Berufungsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers, eventualiter zu Lasten der Staatskasse (KG-act. 8). \n Der Berufungsführer reichte am 19. Januar 2018 (KG-act. 10) und am 23. Februar 2018 (KG-act. 14) je eine Kurzeingabe ein. Mit letzterer beantragte er u.a. die Anhörung der Kinder F.________ und G.________ betreffend die Wohnsituation bei der Mutter und wie es ihnen dort gehe. Mit Stellungnahme vom 20. März 2018 begründete die Berufungsgegnerin, weshalb von einer Kinderanhörung abzusehen sei (KG-act. 18). Die Parteien reichten am 3. April 2018 (Berufungsführer; KG-act. 21) bzw. am 11. April 2018 (Berufungsgegnerin; KG-act. 23) nochmals kurze Stellungnahmen ein. \n 2. Der Berufungsführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zufolge fehlender Begründung der angefochtenen Verfügung geltend. So habe die Vorinstanz insbesondere nicht begründet, weshalb die Unterhaltsbeiträge rückwirkend zugesprochen worden seien. Sie habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Berufungsgegnerin für H.________ und E.________ Renten bzw. Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen erhalte, welche ihr als Einkommen anzurechnen seien. Die Jahresabschlüsse der selbständig erwerbstätigen Berufungsgegnerin habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Die Einzelunternehmung sei nämlich, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht defizitär. Die Vorinstanz habe es unterlassen, in Bezug auf den Bedarf der Berufungsgegnerin Kosten, welche die ganze Familie beträfen, nicht alleine bei der Berufungsgegnerin, sondern auch bei H.________ und E.________ zu belasten (KG-act. 1). \n a) Die Begründungspflicht von Entscheiden ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (

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