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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 20.04.2018 ZK2 2017 93

April 20, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·525 words·~3 min·3

Summary

Kosten- und Entschädigungsfolgen (vorsorgliche Massnahmen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 20. April 2018 \n ZK2 2017 93 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   B.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Kosten- und Entschädigungsfolgen (vorsorgliche Massnahmen)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. November 2017, ZES 2017 534);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die B.________ GmbH (nachfolgend Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung, um Zugang zum Mietobjekt zu erhalten (Vi\u2011act. A.1). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde diesem Begehren superprovisorisch stattgegeben und A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) befohlen, den Zugang zu den Räumen des Mietobjekts zu gewährleisten (Vi\u2011act. A.2). Am 4. November 2017 beantragte seinerseits der Gesuchsgegner (u.a.) die superprovisorische Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 11. Oktober 2017, da die Gesuchstellerin den Mietvertrag fristlos gekündigt habe (Vi\u2011act. A.7). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 7. November 2017 nicht gefolgt (Vi\u2011act. A.8). Mit Stellungnahme vom 13. November 2017 führte die Gesuchstellerin aus, es sei nach wie vor von einem Mietverhältnis auszugehen, auch wenn dieses baldmöglichst aufgelöst werden solle. Zudem befänden sich noch Mobiliar und Archivakten in den Räumlichkeiten. Aufgrund dessen bestünde ein Anspruch aus Vertrag auf Zutritt zum Mietobjekt und ein bestehendes Interesse am Weiterbestand des Amtsbefehls (Vi\u2011act. A.9). Der Gesuchsgegner hielt an seinen Ausführungen fest (Vi\u2011act. A.10). Am 27. November 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes: \n \n Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahme wird abgewiesen, wodurch auch die mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 angeordnete superprovisorische Massnahme hinfällig wird. \n \n   \n \n Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 750.00 zu bezahlen. \n \n   \n \n Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin reduziert mit Fr. 800.00 zu entschädigen. \n \n   \n \n [Rechtsmittel] \n \n   \n \n [Zufertigung] \n \n Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht, welche verfahrensleitend als Beschwerde entgegengenommen wurde (KG\u2011act. 3). Er beantragte Folgendes (KG-act. 1): \n \n Die Kosten und die Parteientschädigung sei der Gesuchstellerin aufzuerlegen. \n \n   \n \n Eventual sei dem Gesuchsgegner zumindest die Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu erlassen. \n \n   \n \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsteller­in. \n \n Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG\u2011act. 8). \n 2. Der Gesuchsgegner ficht in seiner als „Berufung“ bezeichneten Rechtsmitteleingabe nur den Kostenpunkt an (angef. Verfügung, Dispositiv Ziff. 2 und 3). In materieller Hinsicht wird der Entscheid nicht gerügt (KG\u2011act. 1). Die Vor­instanz gab im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung die Berufung im Sinne von

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